katasteramt-portal.de
Flurkarte bestellen
Menü

Wegerecht, Leitungsrecht, Baulast: Steht das in der Flurkarte?

Käufer suchen das Wegerecht in der Flurkarte und finden nichts — weil es dort nicht steht. Wo Wegerechte, Leitungsrechte und Baulasten wirklich verzeichnet sind, was ein Recht ohne Eintrag wert ist und wie Sie alle drei vor dem Kauf prüfen.

Recht 19 Min. Lesezeit Redaktion katasteramt-portal.de

Inhalt
  1. Kurzantwort
  2. Was das Kataster zeigt
  3. Grundbuch Abteilung II
  4. Baulastenverzeichnis
  5. Leitungsrechte
  6. Rechte ohne Eintrag
  7. Vor dem Kauf prüfen
  8. Wegerecht eintragen
  9. Streit um den Weg
  10. Häufige Fragen
  11. Quellen

Die kurze Antwort

Kurz gesagt

Nein. Die Flurkarte zeigt Grenzen, Flurstücksnummern, Gebäude und die tatsächliche Nutzung — keine Rechte. Ein Wegerecht steht als Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks. Eine Baulast steht ausschließlich im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde, nicht im Grundbuch. Leitungsrechte stehen entweder im Grundbuch oder folgen ohne jeden Eintrag aus Gesetz und Anschlussverordnungen. Was nirgends eingetragen ist, ist meist nur eine kündbare Gestattung — mit zwei Ausnahmen: dem Notwegrecht aus § 917 BGB und Dienstbarkeiten aus der Zeit vor 1900.

Die Flurkarte ist trotzdem nicht nutzlos. Sie zeigt, ob eine Zufahrt ein eigenes Flurstück ist, ob ein Grundstück überhaupt an einer öffentlichen Straße liegt und wo fremdes Land zwischen Haus und Straße liegt. Das sind genau die Stellen, an denen Sie anschließend im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis nachsehen müssen. Wer alle drei Register liest, kennt die Lasten eines Grundstücks. Wer nur eines liest, übersieht regelmäßig etwas.

Was das Kataster zeigt — und was nicht

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis aller Flurstücke. Es beschreibt jede Fläche nach Lage, Größe, Grenzen, Gebäuden und tatsächlicher Nutzung. Es beantwortet die Frage „Was ist wo?", nicht die Frage „Wer darf was?". Rechte an Grundstücken führt allein das Grundbuch beim Amtsgericht. Es bezeichnet die Grundstücke zwar nach dem Kataster, ist aber ein eigenes Register mit eigenem Inhalt.

Deshalb steht in keiner Flurkarte Deutschlands ein Wegerecht, ein Leitungsrecht oder eine Baulast. Auch die kostenlosen Geoportale der Länder zeigen keine Dienstbarkeiten. Wer die Flurkarte nach einem Wegerecht absucht, sucht am falschen Ort.

Vier Dinge, die die Flurkarte trotzdem verrät

  • Wegeflurstücke. Eine gemeinsame Zufahrt zu mehreren Häusern ist oft ein eigenes, schmales Flurstück mit der Nutzungsart „Weg" oder „Verkehrsfläche". Wem es gehört, steht im Grundbuch — häufig allen Anliegern gemeinsam zu Bruchteilen. Dann braucht niemand ein Wegerecht, alle sind Miteigentümer. Gehört das Wegeflurstück aber nur einem Nachbarn, brauchen alle anderen ein eingetragenes Recht.
  • Hinterliegergrundstücke. Liegt zwischen dem Grundstück und der nächsten öffentlichen Straße ein fremdes Flurstück, gibt es drei Möglichkeiten: ein eingetragenes Wegerecht, eine Baulast oder gar nichts. Den dritten Fall müssen Sie vor dem Kauf ausschließen.
  • Nutzungsart. Das Kataster erfasst die tatsächliche Nutzung. Eine als „Weg" geführte Fläche auf dem Nachbargrundstück ist ein Hinweis darauf, dass dort etwas geregelt sein könnte — ein Recht ist sie nicht.
  • Grenzverlauf der Zufahrt. Ob die gepflasterte Einfahrt auf dem eigenen oder dem Nachbarflurstück liegt, zeigt nur die Flurkarte. Viele Wegerechtsstreitigkeiten beginnen mit der Erkenntnis, dass die seit Jahrzehnten benutzte Einfahrt zur Hälfte dem Nachbarn gehört.

Leitungen zeigt die Flurkarte nicht. Versorgungsleitungen sind kein Katasterinhalt, sie stehen in den Bestandsplänen der Netzbetreiber. Dazu weiter unten mehr.

Grundlagen

Flurkarte lesen: Linien, Zahlen und Symbole der Liegenschaftskarte erklärt

Was die Zahlen im Flurstück bedeuten, wie Sie Grenzpunkte, Gebäude, Nutzungsarten und Hausnummern erkennen und woran Sie eine Flurstücksgrenze von einer Nutzungsgrenze unterscheiden.

Wem gehört das Wegeflurstück?

Eigentümer eines Grundstücks herausfinden: Was Katasteramt und Grundbuchamt herausgeben

Wer darf erfahren, wem ein Grundstück gehört? Berechtigtes Interesse, die Rolle von Katasteramt und Grundbuchamt, was der Nachweis kostet und welche Wege nicht funktionieren.

Abteilung II des Grundbuchs: Wo Wegerechte wirklich stehen

Das Grundbuch hat drei Abteilungen. Abteilung I nennt den Eigentümer, Abteilung III die Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden). Abteilung II enthält „Lasten und Beschränkungen" — alle Rechte, die jemand am Grundstück hat, ohne Eigentümer zu sein:

Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB)
Das Recht steht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu (herrschendes Grundstück) und belastet das dienende Grundstück. Der Klassiker ist das Geh- und Fahrrecht; weitere Beispiele sind Leitungsrechte zugunsten des Nachbarn, Bauverbote oder Fensterrechte. Das Recht wechselt mit dem Eigentum automatisch mit — auf beiden Seiten.
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB)
Dasselbe Recht, aber zugunsten einer bestimmten Person oder Firma, nicht eines Grundstücks. Typisch für Leitungsrechte der Versorger, für Wohnungsrechte und für die bayerische Ersatzform der Baulast (dazu unten). Nicht übertragbar, bei natürlichen Personen erlischt sie mit dem Tod.
Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Reallast
Umfassendes Nutzungsrecht, Recht auf den Kauf im Verkaufsfall, Pflicht zu wiederkehrenden Leistungen. Für Wege- und Leitungsfragen selten, aber Sie sehen sie in derselben Abteilung.

Der Eintrag selbst ist knapp: „Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 123/4. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom … eingetragen am …". Alles, was zählt — wo genau der Weg verläuft, wie breit er ist, ob mit Lkw befahren werden darf, ob Parken erlaubt ist, wer unterhält --, steht nicht im Grundbuch, sondern in der Eintragungsbewilligung, auf die der Eintrag nach § 874 BGB verweist.

Bewilligung mitbestellen

Nach § 12 GBO erstreckt sich das Einsichtsrecht ausdrücklich auf die Urkunden, auf die im Grundbuch Bezug genommen ist. Wer nur den Grundbuchausdruck bestellt (10 € einfach, 20 € beglaubigt), kennt das Recht dem Namen nach. Wer die Bewilligung anfordert, kennt seinen Inhalt. Beim Kauf sollte der Notar sie beiziehen -- fragen Sie ausdrücklich danach.

Auf dem Grundbuchblatt des begünstigten Grundstücks erscheint das Wegerecht nur als „Herrschvermerk" im Bestandsverzeichnis (§ 9 GBO), und auch das nur auf Antrag. Fehlt der Vermerk, heißt das nicht, dass es kein Recht gibt. Verlässlich ist allein der Blick in Abteilung II des belasteten Grundstücks — also des Nachbarn.

Baulastenverzeichnis: Das zweite Register, das kaum jemand prüft

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, auf seinem Grundstück etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden — etwa eine Zufahrt für das Nachbargrundstück offenzuhalten, Abstandsflächen des Nachbarn zu übernehmen oder Stellplätze bereitzustellen. Sie sichert, dass das Nachbarhaus baurechtlich genehmigungsfähig bleibt, und wirkt gegen jeden Rechtsnachfolger. Sie ist aber kein privates Recht: Berufen kann sich darauf nur die Behörde, nicht der Nachbar.

Achtung

Baulasten stehen nicht im Grundbuch. Sie stehen ausschließlich im Baulastenverzeichnis der unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreis, kreisfreie Stadt, in Berlin das Bezirksamt). Ein lastenfreies Grundbuch sagt über Baulasten nichts. Umgekehrt steht eine Grunddienstbarkeit nicht im Baulastenverzeichnis. Wer nur eines der beiden Register prüft, prüft die Hälfte.

Rechtsgrundlage sind die Landesbauordnungen, etwa § 83 LBauO M-V oder § 84 BbgBO. Zwei Länder fallen aus dem Muster:

  • Bayern kennt die Baulast nicht. Was anderswo eine Zufahrtsbaulast ist, wird in Bayern zivilrechtlich gesichert: durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch, verbunden mit einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, das Recht nur mit deren Zustimmung zu löschen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat 2014 bestätigt (Urteil vom 30.10.2014, 15 B 13.2028), dass diese „Einfachsicherung" für Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO genügt. Ältere Bauakten enthalten oft noch eine zusätzliche beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde. In Bayern steht damit alles in Abteilung II.
  • Brandenburg hatte von 1994 bis zum 30. Juni 2016 keine Baulast. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen aus dieser Zeit wurden als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten des Landkreises oder der Stadt ins Grundbuch eingetragen. Seit dem 1. Juli 2016 gibt es Baulast und Baulastenverzeichnis wieder (§ 84 BbgBO). Wer in Brandenburg prüft, liest also beides: das Verzeichnis für Verpflichtungen ab 2016 und Abteilung II für die 22 Jahre davor.

Einsicht und Kosten

Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Eigentümer, Kaufinteressenten mit Vollmacht des Eigentümers oder Kaufvertragsentwurf, Notare, Sachverständige und Banken zählen dazu. Die Gebühren setzt jede Behörde nach Landesrecht fest, als Größenordnung: Die Hansestadt Rostock verlangt 15 € je unbelastetem und 25 € je belastetem Flurstück, höchstens 100 € je Grundstück. Arnsberg nimmt 30 € für die Auskunft, dass keine Baulast besteht, und 50 € je Grundstück für einen Auszug, höchstens 150 €. Niedersächsische Kreise liegen um 30 € je Flurstück. Nötig sind Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer — eine Adresse reicht oft nicht.

Leitungsrechte: Grundbuch, Gesetz oder gar nichts

Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationsleitungen durchqueren fremde Grundstücke auf drei rechtlichen Wegen:

  1. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Abteilung II zugunsten des Netzbetreibers. So sichern Betreiber Fernleitungen, Trafostationen und Hauptsammler. Der Eintrag nennt den Betreiber und verweist auf eine Bewilligung mit Lageplan, in dem der Schutzstreifen eingezeichnet ist — je nach Leitung wenige Meter breit, in denen weder gebaut noch tief gepflanzt werden darf.
  2. Gesetzliche Duldungspflicht ohne Eintrag. Wer ans Netz angeschlossen ist, muss Leitungen der örtlichen Versorgung über sein Grundstück unentgeltlich dulden: für Strom nach § 12 NAV, für Gas nach § 12 NDAV, für Wasser nach § 8 AVBWasserV. Die Pflicht trifft angeschlossene Grundstücke im Versorgungsgebiet und endet, wo die Inanspruchnahme unzumutbar wird — etwa wenn ein Nachbar über sein eigenes Grundstück angeschlossen werden könnte. Für Telekommunikationslinien bestimmt § 134 TKG, dass der Eigentümer Errichtung und Betrieb nicht verbieten kann, soweit vorhandene Leitungsrechte genutzt werden oder die Beeinträchtigung zumutbar ist. Diese Rechte stehen nirgends; sie folgen aus dem Anschluss.
  3. Nur ein Vertrag — oder gar nichts. Ältere Hausanschlüsse, die über das Nachbargrundstück führen, beruhen oft auf einer mündlichen Absprache der damaligen Eigentümer. Ohne Eintrag und ohne gesetzliche Duldungspflicht kann der heutige Nachbar die Beseitigung verlangen.

Neue Länder: Leitungsrechte kraft Gesetzes

In den neuen Ländern hat § 9 GBBerG alle Grundstücke, auf denen am 3. Oktober 1990 Energieleitungen lagen, kraft Gesetzes mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Versorgers belastet; die Sachenrechts-Durchführungsverordnung erweiterte das auf Wasser und Abwasser. Eingetragen wird das Recht nur auf Antrag des Unternehmens nach einer Bescheinigung der Landesbehörde. Viele Grundbücher in Brandenburg, Sachsen oder Thüringen zeigen deshalb nichts, obwohl eine Hauptleitung durch den Garten läuft. Dem Eigentümer steht dafür eine einmalige Entschädigung zu.

Wo Leitungen wirklich verzeichnet sind

Nicht im Kataster und nicht vollständig im Grundbuch, sondern beim Netzbetreiber. Jeder Versorger führt Bestandspläne und erteilt Leitungsauskunft (Planauskunft), für Eigentümer und Bauherren meist kostenlos, oft über ein Online-Portal. Für Fernleitungen der Gas-, Öl- und Chemieindustrie und für Übertragungsnetze bündelt das „Bundesweite Informationssystem zur Leitungsrecherche" (BIL) die Anfrage bei vielen Betreibern in einem Schritt; die örtlichen Netze der Stadtwerke fragen Sie dort direkt an. Vor dem Kauf eines Grundstücks mit Bauabsicht gehört die Leitungsauskunft zu den Unterlagen, die vor der Unterschrift vorliegen sollten — ein Schutzstreifen quer durch das Baufenster entwertet das Grundstück.

Rechte ohne Eintrag: Was gilt, wenn im Grundbuch nichts steht?

Die häufigste Frage in der Praxis: Der Weg wird seit 40 Jahren benutzt, im Grundbuch steht nichts. Was ist dieses Recht wert? Es kommt darauf an, welcher von vier Fällen vorliegt.

Gewohnheitsrecht: kein Wegerecht zwischen Nachbarn

Rechtlicher Hinweis

BGH, Urteil vom 24. Januar 2020, V ZR 155/18: Zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nicht durch Gewohnheitsrecht entstehen — auch nicht durch jahrzehntelange Übung. Gewohnheitsrecht setzt eine allgemeine Regel voraus, die über den Einzelfall hinausgeht. Im Fall hatten drei Eigentümer ihre Garagen über Jahrzehnte über den Nachbarhof angefahren; die Nachbarin kündigte die Duldung zum 31. Dezember 2016 und sperrte den Weg. Außerhalb des Grundbuchs, so der BGH, kann ein Wegerecht nur aus einer vertraglichen Vereinbarung oder als Notweg nach § 917 BGB bestehen.

Eine jahrzehntelange Duldung ist rechtlich eine Leihe oder Gestattung: ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen den beteiligten Personen, das der Duldende kündigen kann und das den Käufer des Nachbargrundstücks nicht bindet. Was der alte Nachbar erlaubt hat, muss der neue nicht erlauben.

Notwegrecht (§ 917 BGB)

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer nach § 917 BGB von den Nachbarn verlangen, die Benutzung ihrer Grundstücke für diese Verbindung zu dulden. Das Recht entsteht kraft Gesetzes, wird nicht eingetragen und steht in keinem Register. Es ist aber schmaler, als viele denken: Es sichert nur, was zur ordnungsmäßigen Nutzung nötig ist — bei einem Wohnhaus den Zugang, nicht zwingend die Zufahrt zu einer ungenehmigten Garage, wie der BGH im selben Urteil anmerkte. Richtung und Umfang bestimmt im Streitfall das Gericht. Die Nachbarn erhalten eine Notwegrente (§ 917 Abs. 2 BGB). Wer die bisherige Verbindung selbst willkürlich aufgibt, verliert den Anspruch (§ 918 Abs. 1 BGB). Und wird ein Grundstück geteilt und ein Teil dadurch abgeschnitten, muss der Teil den Notweg dulden, über den die Verbindung bisher lief (§ 918 Abs. 2 BGB) — eine Regel, die bei jeder Grundstücksteilung mitzudenken ist.

Vertiefung

Grundstück teilen: Ablauf, Dauer und Kosten der Zerlegungsvermessung

Vom Teilungswunsch zum eigenen Flurstück: Bauamt, Vermessung, Fortführung im Kataster und Eintragung im Grundbuch. Mit realistischem Zeitplan, Kostenübersicht und den typischen Stolpersteinen.

Altrechtliche Dienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten, die schon vor Anlegung des Grundbuchs bestanden — also aus der Zeit vor 1900 --, brauchen nach Art. 187 EGBGB keine Eintragung, um wirksam zu bleiben; alte Mühlen-, Trift- und Kirchwegrechte sind typische Beispiele. Die Länder durften einen Eintragungszwang einführen, einige haben das getan. In den neuen Ländern sind nicht eingetragene beschränkte dingliche Rechte nach § 8 GBBerG mit Ablauf des 31. Dezember 1995 erloschen, soweit der Eigentümer sie nicht bis dahin anerkannt hatte. Wer sich auf ein altes Recht beruft, muss es beweisen: Ein Feldweg im Kataster oder „unvordenkliche Nutzung" genügen den Gerichten nicht, verlangt wird ein Begründungsvertrag oder eine Anerkennung durch den belasteten Eigentümer. Wer ein solches Recht hat, sollte die Eintragung nach Art. 187 Abs. 1 EGBGB beantragen — auch der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann sie verlangen.

Recht ohne Eintrag Bindet den Käufer des belasteten Grundstücks? Was zu tun ist
Geduldete Nutzung, „Gewohnheitsrecht" Nein Wegerecht vereinbaren und eintragen lassen
Schuldrechtliche Gestattung, Leihe Nein, jederzeit kündbar Wegerecht vereinbaren und eintragen lassen
Notwegrecht § 917 BGB Ja, kraft Gesetzes, gegen Notwegrente Umfang klären, im Streit gerichtlich festlegen lassen
Altrechtliche Dienstbarkeit (vor 1900) Ja, wenn beweisbar; Landesrecht und § 8 GBBerG beachten Eintragung nach Art. 187 EGBGB beantragen
Gesetzliches Leitungsrecht (NAV, NDAV, AVBWasserV, TKG, § 9 GBBerG) Ja Leitungsauskunft beim Netzbetreiber einholen

Vor dem Kauf: Wegerecht, Baulast und Leitungen in fünf Schritten prüfen

  1. Grundbuch des Kaufgrundstücks, Abteilung II — mit Bewilligungen. Für jede Position: Was ist es, wer ist begünstigt, seit wann? Für jede Dienstbarkeit die Bewilligung anfordern. Im Bestandsverzeichnis auf Herrschvermerke achten: Sie zeigen Rechte, die dem Kaufgrundstück an fremden Grundstücken zustehen.
  2. Grundbuch des Nachbarn. Braucht das Kaufgrundstück einen Weg oder eine Leitung über fremdes Land, muss das Recht in Abteilung II des Nachbarn stehen. Der Verkäufer hat meist eine Kopie; sonst legen Sie beim Grundbuchamt das berechtigte Interesse dar oder bitten den Notar um den Abruf.
  3. Flurkarte: Zufahrt und Wegeflurstücke. Liegt die Einfahrt auf dem eigenen Flurstück? Ist der Weg ein eigenes Flurstück, und wem gehört es? Steht es allen Anliegern zu Bruchteilen zu, brauchen Sie keinen Wegerechtseintrag, sondern den Miteigentumsanteil — er muss im Kaufvertrag stehen und mitverkauft werden.
  4. Baulastenauskunft bei der Bauaufsicht — für das Kaufgrundstück (welche Lasten trägt es?) und, wenn die Erschließung über fremdes Land läuft, für das Nachbargrundstück (ist die Zufahrt durch Baulast gesichert?). Vollmacht des Verkäufers beilegen.
  5. Leitungsauskunft der Versorger, wenn Sie bauen oder anbauen wollen. Bei Grundstücken in den neuen Ländern zusätzlich nach Rechten aus § 9 GBBerG fragen.

Der Notar prüft das Grundbuch, nicht das Baulastenverzeichnis und nicht die Leitungspläne. Viele Kaufverträge enthalten die Erklärung, dass dem Verkäufer keine Baulasten bekannt sind — das ist eine Wissenserklärung, keine Garantie. Fragen Sie den Notar ausdrücklich, ob er die Baulastenauskunft einholt, und beantragen Sie sie sonst selbst.

Recht Wo eingetragen Wie prüfen Kosten (Größenordnung)
Wegerecht (Grunddienstbarkeit) Grundbuch Abt. II des belasteten Grundstücks Ausdruck und Bewilligung beim Grundbuchamt, § 12 GBO 10 € einfach, 20 € beglaubigt; Bewilligungskopie nach Seiten
Baulast Baulastenverzeichnis der unteren Bauaufsicht Schriftliche Auskunft, berechtigtes Interesse nachweisen 15–50 € je Flurstück, Obergrenze je Grundstück; Bayern: entfällt
Leitungsrecht, dinglich Grundbuch Abt. II wie Wegerecht wie Wegerecht
Leitungsrecht, gesetzlich nirgends Leitungsauskunft beim Netzbetreiber, BIL meist kostenlos
Wegeflurstück, Lage der Zufahrt Liegenschaftskataster Flurkarte, Eigentümer über das Liegenschaftsbuch oder Grundbuch meist 15 € einfach, 30 € beglaubigt je Flurstück, Landesrecht
Notwegrecht nirgends Lage prüfen: Hat das Grundstück eine Verbindung zur öffentlichen Straße? --

Flurkarte für Kaufgrundstück und Nachbarflurstück beantragen

Zufahrt, Wegeflurstück und Grenzverlauf auf einen Blick — der Antragsservice reicht den Antrag beim zuständigen Katasteramt ein, Sie erhalten den amtlichen Auszug per PDF oder Post.

Privater Antragsservice, kein Amt. Den Gesamtpreis sehen Sie im Formular vor der Bestellung.

Wegerecht eintragen lassen: Ablauf und Kosten

Ein Wegerecht entsteht durch Einigung der Nachbarn und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). In der Praxis läuft das in vier Schritten:

  1. Inhalt festlegen. Wer ist berechtigt (der jeweilige Eigentümer von Flurstück X)? Was ist erlaubt — Gehen, Fahren mit Pkw, Fahren mit Lkw, Leitungen verlegen, Parken ausdrücklich ja oder nein? Wo genau (Ausübungsbereich)? Wer unterhält und räumt? Fließt ein Entgelt?
  2. Ausübungsbereich einzeichnen. Der Weg wird in einem Lageplan farbig markiert, der der Bewilligung als Anlage beigefügt wird. Grundlage ist der Auszug aus der Liegenschaftskarte des belasteten Flurstücks — hier braucht es die Flurkarte. Ohne Plan wird später um jeden Meter gestritten; mit Plan ist der Bereich für Rechtsnachfolger und Gericht eindeutig. Eine Vermessung ist nicht nötig, weil kein neues Flurstück entsteht.
  3. Bewilligung beim Notar. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks bewilligt die Eintragung (§ 19 GBO); die Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 29 GBO). Meist beurkundet der Notar einen Bestellungsvertrag zwischen beiden Nachbarn, der auch Unterhaltung und Entgelt regelt. Steht eine Grundschuld auf dem belasteten Grundstück, sollte die Bank dem Wegerecht den Vorrang einräumen — sonst kann es in einer Zwangsversteigerung erlöschen.
  4. Eintragung. Der Notar reicht beim Grundbuchamt ein. Eingetragen wird in Abteilung II des belasteten Grundstücks, auf Antrag zusätzlich der Herrschvermerk beim begünstigten.

Was das kostet

Notar und Grundbuchamt rechnen nach dem GNotKG ab. Geschäftswert ist nach § 52 GNotKG der Wert, den das Recht für das begünstigte Grundstück hat. Fehlt ein Anhaltspunkt, gilt: 5 % des Werts der belasteten Fläche als Jahreswert, bei unbeschränkter Dauer mit 20 Jahren — im Ergebnis also der Bodenwert der Wegfläche. Das OLG Köln hat 2015 genau so gerechnet: 100 m² Ausübungsbereich × 760 €/m² Bodenrichtwert = 76.000 € Geschäftswert.

Rechenbeispiel: Zufahrt 4 m × 25 m = 100 m² über das Nachbargrundstück, Bodenrichtwert 150 €/m², Geschäftswert 15.000 €. Eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B beträgt bis 16.000 € 91 €. Grundbuchamt, Eintragung in Abteilung II (KV 14121, 1,0): 91 €. Notar, Beurkundung als Vertrag (KV 21100, 2,0): 182 €, Vollzug (0,5): 45,50 €, Auslagen rund 30 €, zusammen etwa 260 € netto, mit 19 % Umsatzsteuer rund 305 €. Gesamt etwa 400 €. Wird nur die einseitige Bewilligung beurkundet (KV 21200, 1,0), sinkt der Notaranteil um rund 110 €. Bei 76.000 € Geschäftswert wie im Kölner Fall beträgt die 1,0-Gebühr 219 €, der Gesamtaufwand liegt grob bei 900 €.

Wer zahlt, ist Verhandlungssache. Üblich ist, dass der Begünstigte die Kosten trägt und dem Nachbarn eine einmalige Entschädigung für die Wertminderung zahlt. Grunderwerbsteuer fällt nicht an, weil kein Grundstück übertragen wird.

Baulast beantragen

Verlangt die Bauaufsicht für die Erschließung eine Baulast — außerhalb Bayerns ist das die Regel --, stellt der Bauherr bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag mit der Verpflichtungserklärung des Nachbarn. Die Unterschrift wird vor der Behörde geleistet oder notariell beglaubigt (20 bis 70 €). Beizufügen sind der Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug) und ein Lageplan: Für Teilflächen verlangen viele Ämter einen amtlichen Lageplan vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, für ganze Flurstücke genügt eine aktuelle Flurkarte. Die Eintragungsgebühr liegt als Größenordnung zwischen 50 und 250 € je Verpflichtung, nach Landes- und Kommunalrecht. Baulast und Grunddienstbarkeit schließen sich nicht aus: Die Baulast sichert den Bauherrn gegenüber der Behörde, die Dienstbarkeit gegenüber dem Nachbarn. Wer nur die Baulast hat, hat gegen den Nachbarn keinen eigenen Anspruch.

Streit um den Weg: Sperrung, Unterhaltung, Umfang, Verlegung

Der Nachbar sperrt den Weg

Bei eingetragenem Wegerecht stehen dem Berechtigten über § 1027 BGB die Ansprüche aus § 1004 BGB zu: Beseitigung der Störung (Tor, Poller, Pflanzkübel) und Unterlassung. Schneller geht es oft über den Besitzschutz: Wer den Weg bisher tatsächlich genutzt hat, kann nach § 862 BGB gegen verbotene Eigenmacht vorgehen, ohne dass das Recht selbst geprüft wird — per einstweiliger Verfügung binnen Tagen. Ohne Eintrag und ohne Notwegrecht gibt es dagegen keinen Anspruch; dann bleibt nur die Verhandlung über eine Eintragung.

Wer unterhält den Weg?

Ohne Vereinbarung gilt § 1020 BGB: Der Berechtigte hat das Interesse des Eigentümers zu schonen und eine Anlage, die er zur Ausübung hält, in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Nutzen beide den Weg, teilen sie sich die Kosten nach ihrem Nutzungsanteil — so die Faustregel der Rechtsprechung; die Bewilligung kann Abweichendes bestimmen (§ 1021 BGB). Winterdienst und Verkehrssicherung folgen der Unterhaltungspflicht: Wer den Weg unterhält, haftet Dritten, die dort stürzen. Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sollte die Wegefläche einschließen — fragen Sie beim Versicherer nach, wenn der Weg auf fremdem Grund liegt.

Gehen, Fahren, Parken

Der Umfang folgt aus der Bewilligung, ausgelegt nach Wortlaut und erkennbarem Zweck. Ein „Gehrecht" erlaubt kein Befahren. Ein „Geh- und Fahrrecht" erlaubt das Fahren zum Grundstück, in der Regel aber nicht das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Weg. Ändert sich die Nutzung des begünstigten Grundstücks — aus dem Einfamilienhaus wird ein Mehrfamilienhaus --, darf das Recht mitwachsen, soweit das bei der Bestellung vorhersehbar war; eine Nutzung, die die Belastung grundlegend verändert, ist nicht mehr gedeckt. Deshalb lohnt bei der Bestellung eine ausdrückliche Regelung: „Fahren mit Fahrzeugen bis 3,5 t", „kein Parken", „Zufahrt auch für Mieter und Besucher".

Verlegung und Löschung

Wird die Ausübung an der bisherigen Stelle für den Eigentümer des belasteten Grundstücks besonders beschwerlich, kann er nach § 1023 BGB die Verlegung auf eine ebenso geeignete Stelle verlangen — auf seine Kosten. Dieses Recht lässt sich vertraglich nicht ausschließen. Gelöscht wird ein Wegerecht durch Aufgabeerklärung des Berechtigten und Löschung im Grundbuch (§ 875 BGB) oder, wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück dauerhaft entfallen ist — etwa weil es inzwischen selbst an der Straße liegt --, durch Nachweis der Unrichtigkeit gegenüber dem Grundbuchamt. Freiwillig löschen lässt kaum ein Berechtigter; die Löschung ist meist Verhandlungssache gegen Geld.

Häufige Fragen

Steht ein Wegerecht in der Flurkarte?

Nein. Die Flurkarte zeigt Flurstücksgrenzen, Flurstücksnummern, Gebäude und die tatsächliche Nutzung, aber keine Rechte. Ein Wegerecht steht als Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks, eine Baulast im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde. Die Flurkarte hilft trotzdem: Sie zeigt, ob die Zufahrt ein eigenes Wegeflurstück ist und ob zwischen Haus und Straße fremdes Land liegt.

Der Nachbar duldet unseren Weg seit 40 Jahren. Haben wir damit ein Wegerecht?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat am 24. Januar 2020 (V ZR 155/18) entschieden, dass zwischen einzelnen Nachbarn kein Wegerecht durch Gewohnheitsrecht entsteht, auch nicht nach Jahrzehnten. Die Duldung ist rechtlich eine Leihe, die der Nachbar kündigen kann und die einen Käufer seines Grundstücks nicht bindet. Bindend wird der Weg erst durch eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit oder, wenn das Grundstück sonst keinen Zugang hat, durch ein Notwegrecht nach § 917 BGB.

Was ist der Unterschied zwischen einem Wegerecht und einer Baulast?

Das Wegerecht ist ein privates Recht zwischen den Nachbarn, steht im Grundbuch und gibt dem Berechtigten einen eigenen Anspruch. Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, steht nur im Baulastenverzeichnis und sichert, dass das Nachbargebäude genehmigungsfähig bleibt. Auf die Baulast kann sich nur die Behörde berufen, nicht der Nachbar. Für eine gesicherte Zufahrt braucht ein Bauherr außerhalb Bayerns meist beides.

Darf ich als Kaufinteressent das Baulastenverzeichnis einsehen?

Ja, mit Nachweis eines berechtigten Interesses. Die Ämter akzeptieren dafür eine Vollmacht des Eigentümers oder den Kaufvertragsentwurf des Notars. Nötig sind Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer. Die Gebühr liegt als Größenordnung zwischen 15 und 50 € je Flurstück, mit Obergrenzen je Grundstück. In Bayern gibt es kein Baulastenverzeichnis, dort steht alles im Grundbuch.

Wie erfahre ich, ob Leitungen durch das Grundstück laufen?

Nicht aus der Flurkarte und nur teilweise aus dem Grundbuch. Dinglich gesicherte Leitungsrechte stehen in Abteilung II, die meisten Leitungen der örtlichen Versorgung liegen aber auf Grund gesetzlicher Duldungspflichten ohne jeden Eintrag. Verlässlich ist die Leitungsauskunft der Netzbetreiber: Jeder Versorger erteilt sie aus seinen Bestandsplänen, meist kostenlos und online. Für Fernleitungen bündelt das Bundesweite Informationssystem zur Leitungsrecherche (BIL) die Anfrage.

Was kostet es, ein Wegerecht eintragen zu lassen?

Notar und Grundbuchamt rechnen nach dem Geschäftswert ab, der sich in der Regel nach dem Bodenwert der Wegfläche bemisst (§ 52 GNotKG). Bei einem Geschäftswert von 15.000 € kostet die Eintragung im Grundbuch 91 €, die notarielle Beurkundung mit Vollzug und Umsatzsteuer rund 300 €, zusammen also etwa 400 €. In teuren Lagen mit Geschäftswerten um 75.000 € liegt der Aufwand grob bei 900 €. Hinzu kommt oft eine einmalige Entschädigung an den Nachbarn, die frei verhandelt wird.

Muss ich für ein Notwegrecht zahlen?

Ja. Das Notwegrecht nach § 917 BGB entsteht kraft Gesetzes, wenn ein Grundstück keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat, aber die belasteten Nachbarn erhalten dafür eine Geldrente, die Notwegrente. Ihre Höhe richtet sich nach der Wertminderung des belasteten Grundstücks und wird im Streit vom Gericht festgesetzt. Wer die bisherige Verbindung selbst willkürlich aufgegeben hat, bekommt keinen Notweg.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 1018 BGB — Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit -- Dazu §§ 1020, 1023, 1027 BGB (Unterhaltung, Verlegung, Beeinträchtigung) und § 1090 BGB (beschränkte persönliche Dienstbarkeit)
  2. § 917 BGB — Notweg und Notwegrente -- Ausschluss und Teilungsfall in § 918 BGB
  3. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 12/2020 zum Urteil vom 24.01.2020, V ZR 155/18 -- Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht zwischen Nachbarn
  4. § 12 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) — Grundstücksbenutzung -- Gleichlautend § 12 NDAV (Gas) und § 8 AVBWasserV (Wasser)
  5. § 134 Telekommunikationsgesetz (TKG) — Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden
  6. § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) — Leitungen und Anlagen in den neuen Ländern -- Dienstbarkeit kraft Gesetzes für am 3. Oktober 1990 vorhandene Leitungen; § 8 GBBerG zum Erlöschen nicht eingetragener Rechte
  7. § 52 GNotKG — Nutzungs- und Leistungsrechte, mit Gebührentabelle B (Anlage 2) -- Geschäftswert einer Dienstbarkeit; Berechnungsweise bestätigt durch OLG Köln, Beschluss vom 06.07.2015, I-2 Wx 152/15
  8. Stadt Arnsberg — Baulastenverzeichnis: Auskunft und Eintragung -- Beispiel für Gebühren und Unterlagen; weitere Beispiele Hansestadt Rostock (§ 83 LBauO M-V) und Landkreis Prignitz (§ 84 BbgBO)

Stand: 22. Oktober 2026. Landesrecht und Gebühren ändern sich; maßgeblich ist die Auskunft des zuständigen Amts. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Redaktion katasteramt-portal.de

ImmoWert Experts GmbH, Pirna

Die Redaktion von katasteramt-portal.de schreibt über Liegenschaftskataster, Flurkarten und Vermessung — aus der täglichen Arbeit mit Anträgen bei Katasterämtern in allen 16 Bundesländern. Die Artikel ersetzen keine Rechtsberatung und keine Auskunft des zuständigen Amts.

Jeder Artikel stützt sich auf die Vermessungsgesetze, Gebührenordnungen und Veröffentlichungen der Vermessungsverwaltungen der Länder; die Quellen sind am Ende verlinkt. Gebühren und Fristen prüfen wir bei jeder Überarbeitung gegen die aktuelle Fassung.

Veröffentlicht am 22. Oktober 2026. Verantwortlich ist die ImmoWert Experts GmbH, Angaben im Impressum. Hinweise auf Fehler nehmen wir über die dort genannten Kontaktwege entgegen.

Weiterlesen

Flurkarte für Zufahrt, Wegeflurstück oder Bewilligung beantragen

Auszug aus der Liegenschaftskarte für das eigene und das belastete Flurstück — als Prüfunterlage vor dem Kauf oder als Anlage zur Eintragungsbewilligung. Der Antragsservice reicht den Antrag beim zuständigen Katasteramt ein, Zustellung per PDF oder Post.

Privater Antragsservice, kein Amt. Den Gesamtpreis sehen Sie im Formular vor der Bestellung.