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Grundstück teilen: Ablauf, Dauer und Kosten der Zerlegungsvermessung

Aus einem Grundstück zwei zu machen, braucht Bauamt, Vermessung, Katasteramt und Grundbuchamt — meist drei bis sechs Monate und einen vierstelligen Betrag. Hier steht, was wann passiert und was es kostet.

Vermessung 15 Min. Lesezeit Redaktion katasteramt-portal.de

Inhalt
  1. Kurzantwort
  2. Zerlegung, Teilung, Realteilung
  3. Genehmigungen
  4. Ablauf in sechs Schritten
  5. Teilung ohne Vermessung
  6. Kosten
  7. Rechenbeispiel
  8. Dauer
  9. Teilfläche verkaufen
  10. Stolpersteine
  11. Häufige Fragen
  12. Quellen

Die kurze Antwort

Kurz gesagt

Ein Grundstück wird in zwei Schritten geteilt: Erst zerlegt eine Vermessungsstelle das Flurstück im Liegenschaftskataster in neue Flurstücke, dann schreibt das Grundbuchamt den Teil auf Antrag ab oder überträgt ihn mit dem Kaufvertrag auf den Käufer. Die Vermessung kostet für ein Baugrundstück meist 1.500 bis 5.000 Euro, das Ganze dauert drei bis sechs Monate. Eine Teilungsgenehmigung verlangen nur noch Nordrhein-Westfalen und Hessen für bebaute Grundstücke — überall gilt aber, dass die Teilung keinen baurechtswidrigen Zustand schaffen darf.

Die häufigste Enttäuschung entsteht vor dem Vermesser: Das abgetrennte Stück lässt sich nicht bebauen, weil Abstandsflächen des Bestandshauses auf die neue Grenze fallen, die Zufahrt nicht gesichert ist oder der Bebauungsplan eine Mindestgröße vorschreibt. Deshalb beginnt jede Teilung mit einer Frage an das Bauamt.

Zerlegung, Teilung, Realteilung: Drei Wörter, zwei Behörden

Im Alltag heißt alles „Grundstück teilen". Behörden benutzen drei Begriffe für drei Vorgänge — und daran zeigt sich, warum zwei Ämter beteiligt sind.

Zerlegung (Kataster)
Die Vermessungsstelle legt neue Grenzen fest, das Katasteramt bildet aus einem Flurstück mehrere neue: Aus Flurstück 47 werden 47/1 und 47/2. In einigen Ländern heißt das Teilungsvermessung. Nach der Zerlegung gibt es zwei Flurstücke, rechtlich aber noch ein Grundstück, weil beide unter derselben Nummer im Grundbuch stehen.
Teilung (Grundbuch)
Die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass ein Teil abgeschrieben und als eigenes Grundstück eingetragen werden soll — so definiert es § 19 Abs. 1 BauGB. Erst damit entstehen zwei Grundstücke, die getrennt verkauft und belastet werden können. Abschreiben darf das Grundbuchamt nur, was im Kataster eine eigene Nummer hat (§ 2 Abs. 3 GBO). Deshalb kommt die Zerlegung immer zuerst.
Realteilung
Der Oberbegriff für die körperliche Aufteilung in selbständige Grundstücke — im Gegensatz zur ideellen Teilung in Miteigentumsanteile oder Wohnungseigentum. Wer ein Doppelhaus in zwei Grundstücke trennt, braucht die Realteilung; wer zwei Wohnungen getrennt verkauft, eine Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, ganz ohne Vermessung.

Gegenrichtung

Zwei Flurstücke zu einem: Verschmelzung im Kataster und Vereinigung im Grundbuch

Wann es sich lohnt, Flurstücke zusammenzulegen, warum Kataster und Grundbuch zwei verschiedene Schritte brauchen, welche Voraussetzungen gelten und was das Verfahren kostet.

Braucht die Teilung eine Genehmigung?

Die bundesrechtliche Teilungsgenehmigung des § 19 BauGB wurde 2004 gestrichen. Geblieben ist eine materielle Regel: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen durch die Teilung keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen widersprechen (§ 19 Abs. 2 BauGB). Niemand prüft das vorab — aber wer dagegen teilt, bekommt für das neue Grundstück keine Baugenehmigung.

Die Landesbauordnungen ergänzen das für bebaute Grundstücke: § 7 der Musterbauordnung verbietet Teilungen, die dem Bauordnungsrecht widersprechen — Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze, Zufahrt. Alle Länder haben die Regel übernommen, nur wenige ein Verfahren daraus gemacht:

Land Verfahren bei bebauten Grundstücken Rechtsgrundlage
Nordrhein-Westfalen Teilungsgenehmigung der Bauaufsicht — oder Unbedenklichkeitsbescheinigung der Vermessungsstelle (ÖbVI, Katasteramt) § 7 BauO NRW
Hessen Teilungsgenehmigung der Bauaufsicht — oder Bescheinigung der Vermessungsstelle; Antrag mit Liegenschaftskarte und Abstandsflächennachweis § 7 HBO
Baden-Württemberg Anzeige bei der unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vor der Teilung § 8 Abs. 2 LBO
Thüringen Keine Genehmigung; auf Antrag Zeugnis der Bauaufsicht, dass die Teilung zulässig ist § 7 Abs. 3 ThürBO
Bayern Keine Teilungsvorschrift in der Bauordnung; Abstandsflächen des Bestands müssen eingehalten bleiben Art. 6 BayBO
Alle übrigen Länder Kein Verfahren; nur die materielle Regel, bei Abweichungen Antrag bei der Bauaufsicht § 7 der Bauordnung (Saarland § 9, Niedersachsen § 8)

Daneben gibt es Gebiete mit eigener Genehmigungspflicht. Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet braucht die Teilung die schriftliche Genehmigung der Gemeinde (§ 144 Abs. 2 Nr. 5 BauGB), im Umlegungsgebiet die der Umlegungsstelle (§ 51 Abs. 1 BauGB). Waldgrundstücke unterliegen in Baden-Württemberg (§ 24 LWaldG, wenn ein Teil kleiner als 3,5 Hektar wird) und Schleswig-Holstein (§ 11 LWaldG, unter 3 Hektar) der Forstbehörde. Bei eingetragenen Denkmälern regeln die Länder unterschiedlich, ob die Teilung anzuzeigen ist — fragen Sie die untere Denkmalbehörde.

Rechtlicher Hinweis

Die Genehmigungen prüft das Grundbuchamt, nicht der Vermesser. Fehlt in Nordrhein-Westfalen oder Hessen die Teilungsgenehmigung, bleibt die Teilung unwirksam, auch wenn das Kataster längst zwei Flurstücke führt. Der Notar holt Genehmigung oder Bescheinigung vor der Umschreibung ein — und das Negativzeugnis der Gemeinde zum Vorkaufsrecht.

Ablauf in sechs Schritten: Vom Teilungswunsch zum eigenen Grundbuchblatt

  1. Bebaubarkeit klären (4 bis 12 Wochen). Bestellen Sie die Flurkarte des Ausgangsflurstücks, zeichnen Sie die gewünschte Grenze ein und gehen Sie damit zum Bauamt oder stellen eine Bauvoranfrage: Ist das abgetrennte Stück bebaubar, womit, mit welcher Zufahrt? Geprüft werden Bebauungsplan (Mindestgröße, Baufenster, Grundflächenzahl), ohne Plan die Einfügung nach § 34 BauGB, im Außenbereich § 35 BauGB. Ohne positiven Vorbescheid ist ein Bauplatz nur eine Hoffnung.
  2. Vermessungsantrag stellen (Wartezeit 4 bis 12 Wochen). Zuständig ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder die Vermessungsbehörde — in Nordrhein-Westfalen das Katasteramt des Kreises, in Niedersachsen die Regionaldirektion des LGLN, in Bayern ausschließlich das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Der Antrag braucht Gemarkung und Flurstücksnummer, einen Lageplan mit der neuen Grenze und die Unterschrift aller Eigentümer. Ein Kaufvertrag ist nicht Voraussetzung.
  3. Zerlegungsvermessung und Grenztermin (ein Tag vor Ort). Zuerst werden die alten Grenzen festgestellt, denn neue Grenzen dürfen nur an gesicherte anschließen; fehlende Grenzsteine werden dabei ersetzt, was die Rechnung erhöht. Dann werden die neuen Grenzpunkte abgesteckt und im Grenztermin mit Ihnen und den Nachbarn erörtert. Alle unterschreiben die Grenzniederschrift, die Punkte werden abgemarkt — in Bayern durch die Feldgeschworenen.
  4. Fortführung im Kataster (4 Wochen bis 6 Monate). Die Vermessungsstelle reicht die Vermessungsschriften beim Katasteramt ein, das prüft, übernimmt und die neuen Flurstücksnummern mit Nenner vergibt. Sie erhalten die Fortführungsmitteilung (in Bayern: Veränderungsnachweis), das Grundbuchamt ebenfalls — es trägt die neuen Flurstücke gebührenfrei im Bestandsverzeichnis ein, noch als ein Grundstück.
  5. Teilung im Grundbuch (2 bis 8 Wochen). Jetzt entsteht das zweite Grundstück. Entweder beantragen Sie die Abschreibung auf ein eigenes Blatt (50 Euro, Kostenverzeichnis GNotKG Nr. 14160 Nr. 2), weil Sie das Teilstück behalten und getrennt beleihen oder vererben wollen. Oder sie geschieht mit dem Verkauf: Der Notar reicht Auflassung, Identitätserklärung und Genehmigungen ein, das Grundbuchamt schreibt ab und trägt den Käufer ein.
  6. Nacharbeiten. Pfandfreigabe der Bank für die Teilfläche, Baulast oder Grunddienstbarkeit für Zufahrt und Leitungen, Anzeige beim Finanzamt für die Grundsteuer, Meldung an Versorger und Versicherung.

Flurkarte als Planungsgrundlage bestellen

Der Auszug aus der Liegenschaftskarte zeigt Grenzen, Gebäude und Nachbarflurstücke — die Skizze für das Gespräch mit Bauamt und Vermesser. Der Antragsservice reicht den Antrag beim zuständigen Katasteramt ein.

Privater Antragsservice, kein Amt. Den Gesamtpreis sehen Sie im Formular vor der Bestellung.

Schritt 3 vertieft

Grenzsteine und Grundstücksgrenze: Was tun, wenn der Grenzstein fehlt oder die Grenze unklar ist

Woran Sie Grenzsteine erkennen, was bei einem fehlenden Grenzstein zu tun ist, welche Vermessung wann hilft, was Grenzanzeige und Grenzfeststellung kosten, wer zahlt und warum der Zaun keine Grenze ist.

Schritt 4 vertieft

Post vom Katasteramt: Fortführungsmitteilung und Veränderungsnachweis verstehen

Nach Kauf, Vermessung oder Neubau meldet sich das Katasteramt mit einer Fortführungsmitteilung. Was darin steht, ob Sie reagieren müssen, welche Fristen laufen und wann ein Widerspruch sinnvoll ist.

Teilung ohne Vermessung: Die Sonderung

Hat das Kataster für alle Grenzpunkte des Flurstücks bereits hochgenaue Koordinaten, kann die neue Grenze am Schreibtisch aus den vorhandenen abgeleitet werden — ohne Messtrupp und Grenztermin. Das Verfahren heißt Sonderung oder Zerlegung ohne örtliche Vermessung. Niedersachsen und Bremen bieten es ausdrücklich an, Nordrhein-Westfalen rechnet es mit der halben Flurstücksgebühr ab, Thüringen kennt es ebenfalls. In Bremen dauert die Sonderung etwa drei Wochen, das Verfahren höchstens sieben. Die Voraussetzung ist streng: Alle Altgrenzen müssen koordinatengenau nachgewiesen sein, in Bremen trifft das im Wesentlichen auf Grenzen zu, die seit etwa 2004 vermessen wurden. Und die neue Grenze steht nicht im Gelände — wer baut, lässt sie nachträglich abmarken.

Tipp

Fragen Sie vor dem Antrag ausdrücklich nach der Sonderung. Vermessungsstellen bieten sie nicht immer von selbst an. Die Ersparnis liegt je nach Land bei einigen hundert bis über tausend Euro und mehreren Wochen.

Was die Teilung kostet

Die Vermessungsgebühren sind Landesrecht. Jedes Land hat eine Kostenordnung, die für Behörden und ÖbVI gleichermaßen gilt — ein Preisvergleich zwischen Vermessungsbüros lohnt bei hoheitlichen Vermessungen nicht. Die Bemessungsgrundlagen unterscheiden sich aber deutlich:

  • Nordrhein-Westfalen rechnet nach Fläche der neuen Flurstücke: Grundaufwandspauschale 380 Euro, Basisgebühr für die Grenzniederschrift 500 Euro und je neuem Flurstück 900 Euro mal Flächenfaktor (1,7 bis 500 m², 2,0 bis 1.000 m²) mal Wertfaktor (1,0 bis 80 Euro/m² Bodenrichtwert, 1,3 bis 200, 1,6 bis 500, 1,9 darüber). Das größte neue Flurstück je Altflurstück ist gebührenfrei, die Abmarkung bei Teilungsvermessungen auch. Die Übernahme ins Kataster kostet zusätzlich 228 Euro plus 30 Prozent der Flurstücksgebühr.
  • Bayern rechnet nach Grenzpunkten und Flurstücken: erster Grenzpunkt 330 Euro, zweiter bis dreißigster je 100 Euro; erstes Flurstück 470 Euro, zweites bis zehntes je 200 Euro. Die Summe wird mit einem Wertfaktor zwischen 0,8 und 4,0 nach Bodenwert multipliziert, dazu kommen Umsatzsteuer, Feldgeschworene und Abmarkungsmaterial. Die Fortführung ist enthalten, weil dasselbe Amt vermisst und das Kataster führt.
  • Niedersachsen rechnet nach Grenzpunkten, neuen Flurstücken und drei Bodenwertklassen (bis 7,50 Euro/m², bis 150, darüber) mit Zuschlägen für Flächen unter 100 m² und über 7.500 m². Mehrere ÖbVI stellen Gebührenrechner nach der Kostenordnung KOVerm ins Netz.

Hinweis

Behörden erheben ihre Gebühren ohne Umsatzsteuer, ÖbVI müssen sie in der Regel aufschlagen — in Nordrhein-Westfalen steht das in § 2 der Kostenordnung. Bei gleichem Tarif fällt die Rechnung des ÖbVI deshalb bis zu 19 Prozent höher aus; dafür sind die Wartezeiten oft kürzer.

Position Größenordnung Grundlage
Bauvoranfrage 50 bis 1.000 €, Architekt zusätzlich Baugebührenordnung des Landes
Teilungsgenehmigung oder Zeugnis (NRW, Hessen, Thüringen) Verwaltungsgebühr, meist dreistellig Gebührenordnung der Bauaufsicht
Zerlegungsvermessung 1.500 bis 5.000 € für ein Baugrundstück, in Großstädten darüber Kostenordnung des Landes: Bodenrichtwert, Fläche oder Grenzpunkte, Zahl der Flurstücke
Fortführung im Kataster 0 bis rund 1.000 € Bayern: enthalten; NRW: 228 € plus 30 % der Flurstücksgebühr
Grundbuch: Teilung ohne Eigentumswechsel 50 € GNotKG KV 14160 Nr. 2
Grundbuch bei Verkauf der Teilfläche 1,5 Gebühren nach Tabelle B (Vormerkung 0,5, Umschreibung 1,0) GNotKG KV 14150, 14110
Notar: Kaufvertrag, Vollzug, Betreuung 3,0 Gebühren nach Tabelle B plus Auslagen und Umsatzsteuer, rund 1 % des Kaufpreises GNotKG KV 21100, 22110, 22200
Baulast für Zufahrt oder Leitungen Gebühr nach Landesrecht; Bayern: Grunddienstbarkeit über Notar und Grundbuch Landesbauordnung, Baulastenverzeichnis
Pfandfreigabe der Bank Bearbeitungsentgelt plus Grundbuchgebühr für die Löschung auf dem Teilstück Darlehensvertrag, GNotKG

Üblich ist, dass der Verkäufer die Zerlegung trägt und der Käufer Notar, Grundbuch und Grunderwerbsteuer -- verhandelbar ist das. Vor dem Antrag lohnt ein Blick auf den Bodenrichtwert: Er bestimmt in allen Ländern den Wertfaktor, in Nordrhein-Westfalen entscheidet die Grenze bei 200 Euro/m² über 20 Prozent Aufschlag.

Rechenbeispiel: 1.200 m² in Nordrhein-Westfalen

Ein Grundstück von 1.200 m² mit Einfamilienhaus, Bodenrichtwert 300 Euro/m². Das Haus bleibt auf 700 m², die 500 m² dahinter werden als Bauplatz für 150.000 Euro verkauft. Ein ÖbVI vermisst, Grenzsteine sind vorhanden.

Flurstücksgebühr NRW = 900 € × Flächenfaktor 1,7 (bis 500 m²) × Wertfaktor 1,6 (Bodenrichtwert 300 €/m²) = 2.448 €. Nur das kleinere neue Flurstück zählt, das größere mit dem Haus ist gebührenfrei.

Position Rechnung Betrag
Zerlegungsvermessung (ÖbVI) 380 € + 500 € + 2.448 € = 3.328 € netto, plus 19 % Umsatzsteuer 3.960 €
Fortführung Katasteramt 228 € + 30 % von 2.448 € 962 €
Bauvoranfrage und Teilungsgenehmigung Annahme 500 €
Notar Beurkundung 2,0 (708 €) + Vollzug 0,5 (177 €) + Betreuung 0,5 (177 €), plus Auslagen und Umsatzsteuer rund 1.300 €
Grundbuch Vormerkung 0,5 (177 €) + Eigentumsumschreibung 1,0 (354 €) 531 €
Gesamt davon rund 5.400 € beim Verkäufer, 1.850 € beim Käufer; ohne Grunderwerbsteuer und Pfandfreigabe rund 7.250 €

Bei 180 Euro/m² Bodenrichtwert sinkt der Wertfaktor auf 1,3 und die Vermessung auf rund 3.400 Euro brutto; bei 600 Euro/m² in einer Großstadt steigt er auf 1,9, die Vermessung auf rund 4.500 Euro — und mit dem Kaufpreis verdoppeln sich Notar und Grundbuch. Alles ein Beispiel nach dem Tarif vom 1. Januar 2026; Ihr Vermesser nennt vor dem Antrag eine Gebührenschätzung.

Wie lange es dauert — und wo es hängt

Gesetzliche Bearbeitungsfristen gibt es für die Vermessung nicht. Die folgenden Werte sind Erfahrungswerte aus Vermessungsbüros und Behörden und schwanken mit Region, Jahreszeit und Auslastung.

Etappe Erfahrungswert Woran es hängt
Bauvoranfrage bis Vorbescheid 4 bis 12 Wochen Bauamt, Nachbarbeteiligung, gemeindliches Einvernehmen
Vermessungsantrag bis Grenztermin 4 bis 12 Wochen Warteliste der Vermessungsstelle; Frühjahr und Sommer voller
Auswertung und Übernahme ins Kataster 4 Wochen bis 6 Monate Katasteramt; nordrhein-westfälische ÖbVI nennen bis zu 6 Monate
Teilungsgenehmigung (NRW, Hessen) 4 bis 8 Wochen, parallel möglich Bauaufsicht; schneller über die Bescheinigung der Vermessungsstelle
Grundbuch 2 bis 8 Wochen Negativzeugnis zum Vorkaufsrecht (Gemeinde hat 3 Monate), Pfandfreigabe der Bank
Sonderung statt Vermessung 3 bis 7 Wochen bis zur Fortführung Nur bei koordinatengenauen Altgrenzen

Realistisch sind drei bis sechs Monate vom Vermessungsantrag bis zum eigenen Grundbuchblatt, mit Bauvoranfrage und Verkauf eher sechs bis neun. Zwei Beschleuniger: Bayern erledigt Anträge gegen Gebührenzuschlag vordringlich, und überall lässt sich der Kaufvertrag vor der Vermessung beurkunden, sodass Notar und Vermesser parallel arbeiten.

Teilfläche verkaufen: Notar, Grundschuld, Vorkaufsrecht

Der Kaufvertrag über eine Teilfläche muss beurkundet werden (§ 311b BGB), die Auflassung ebenso (§ 925 BGB). Üblich ist der Vertrag über eine „noch zu vermessende Teilfläche": Ein Lageplan mit eingezeichneter Grenze und Circa-Fläche wird Teil der Urkunde, der Kaufpreis wird je Quadratmeter angepasst, sobald die amtliche Fläche feststeht. Nach der Fortführung geben beide Seiten beim Notar die Identitätserklärung ab — die Bestätigung, dass das neue Flurstück 47/2 die verkaufte Fläche ist; regional heißt sie Messungsanerkennung und enthält zugleich die Auflassung. Erst damit kann das Grundbuchamt umschreiben, denn der Antrag muss das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch bezeichnen (§ 28 GBO).

Die Grundschuld

Eine Grundschuld verhindert die Teilung nicht, die Bank muss ihr nicht zustimmen. Sie lastet danach aber auf beiden Grundstücken als Gesamtgrundschuld — der Käufer erwürbe ein Grundstück, das für Ihr Darlehen haftet. Deshalb verlangt jeder Kaufvertrag die Pfandfreigabe der Bank für die Teilfläche. Die Bank prüft, ob das Restgrundstück das Darlehen noch trägt, und verlangt sonst eine Sondertilgung aus dem Kaufpreis. Der Notar holt die Freigabe ein, die Bank braucht dafür Wochen — sprechen Sie sie vor dem Vermessungsantrag an.

Achtung

Bei Miteigentum und Erbengemeinschaften müssen alle Eigentümer Vermessungsantrag, Teilungserklärung und Kaufvertrag unterschreiben; ein Miterbe kann nicht allein über den Nachlassgegenstand verfügen (§ 2040 BGB). Fehlt eine Unterschrift, stoppt das Verfahren beim Katasteramt oder spätestens beim Grundbuchamt.

Das Vorkaufsrecht der Gemeinde

Beim Verkauf unbebauter Grundstücke in Bebauungsplan- und Wohngebieten, in Sanierungs- und Umlegungsgebieten und in weiteren Fällen des § 24 BauGB hat die Gemeinde ein Vorkaufsrecht. Der Notar zeigt den Vertrag an, die Gemeinde hat drei Monate Zeit. Das Grundbuchamt trägt den Käufer erst ein, wenn das Negativzeugnis vorliegt (§ 28 BauGB); meist kommt es in zwei bis vier Wochen, im Einzelfall dauert es die volle Frist.

Teilen ohne Notar

Wer nur teilt und nichts überträgt, braucht keinen beurkundeten Vertrag. Die Zerlegung läuft über den Vermessungsantrag, die Abschreibung über einen Antrag des Eigentümers beim Grundbuchamt. Weil dieser Antrag zugleich die Teilungserklärung ersetzt, verlangen Grundbuchämter dafür in der Regel die Form des § 29 GBO, also eine öffentlich beglaubigte Unterschrift — eine Notarleistung im zweistelligen Eurobereich, kein Vertrag. Manche Grundbuchämter lassen die einfache Schriftform genügen; fragen Sie vorher nach.

Die typischen Stolpersteine

Die meisten Teilungen scheitern nicht am Verfahren, sondern an Fragen, die vorher niemand gestellt hat. Prüfen Sie diese Liste mit Flurkarte und Bebauungsplan in der Hand:

  • Abstandsflächen des Bestands. Sie müssen auf dem eigenen Grundstück liegen (§ 6 Abs. 2 MBO und die Landesbauordnungen). Rückt die neue Grenze näher an Ihr Haus als die geforderte Tiefe, ist die Teilung baurechtswidrig — außer der Nachbar übernimmt die Fläche per Baulast oder Dienstbarkeit.
  • Stellplätze. Die notwendigen Stellplätze des Bestandshauses müssen auf dem Restgrundstück bleiben oder auf dem neuen gesichert werden. Wer die Garage mitverkauft, braucht Ersatz.
  • Zufahrt und Leitungen. Ein Hinterliegergrundstück ist nur bebaubar, wenn die Zufahrt öffentlich-rechtlich gesichert ist (§ 4 Abs. 1 MBO): durch eine Baulast, in Bayern durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch. Kanal, Wasser und Strom über das Restgrundstück brauchen ein Leitungsrecht — und der Versorger prüft, ob ein zweiter Hausanschluss möglich ist.
  • Mindestgröße und Dichte. Bebauungspläne dürfen Mindestmaße für Baugrundstücke festsetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Und das Bestandshaus muss auch auf dem verkleinerten Grundstück die Grundflächenzahl einhalten — 200 m² Haus auf 700 m² sind ein anderes Maß als auf 1.200 m².
  • Bäume. Baumschutzsatzungen schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang. Steht ein solcher Baum im Baufenster, braucht die Fällung eine Genehmigung, die nicht immer kommt.
  • Erschließungsbeiträge. Ist die Straße noch nicht endgültig abgerechnet, werden nach der Teilung beide Grundstücke herangezogen. Fragen Sie die Gemeinde nach offenen Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen und regeln Sie im Kaufvertrag, wer sie trägt.
  • Grundsteuer. Für das neue Grundstück stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert nach (§ 223 BewG). Änderungen sind bis zum 31. März des Folgejahres anzuzeigen (§ 228 Abs. 2 BewG); Länder mit eigenem Grundsteuermodell wie Bayern, Hessen oder Niedersachsen haben eigene Formulare.

Wer diese Punkte mit dem Bauamt geklärt hat, für den ist die Vermessung der einfachste Teil: ein Antrag, ein Vormittag am Grenzstein, eine Fortführungsmitteilung.

Häufige Fragen

Kann ich ein Grundstück ohne Notar teilen?

Die Zerlegung im Kataster braucht keinen Notar: Den Vermessungsantrag stellen Sie selbst beim Vermessungsbüro oder der Vermessungsbehörde. Die anschließende Abschreibung im Grundbuch ist ein Antrag des Eigentümers, für den die meisten Grundbuchämter eine öffentlich beglaubigte Unterschrift verlangen — eine Notarleistung im zweistelligen Eurobereich. Ein beurkundeter Vertrag wird erst nötig, wenn Sie die Teilfläche verkaufen oder übertragen (§ 311b BGB).

Was kostet es, ein Grundstück zu teilen?

Für ein normales Baugrundstück liegt die Zerlegungsvermessung als Größenordnung zwischen 1.500 und 5.000 Euro, in Städten mit hohen Bodenrichtwerten darüber. Dazu kommen je nach Land eine Fortführungsgebühr des Katasteramts, die Bauvoranfrage und 50 Euro Grundbuchgebühr, wenn Sie nur teilen. Beim Verkauf der Teilfläche kommen Notar und Grundbuch mit etwa einem Prozent des Kaufpreises hinzu.

Wie lange dauert eine Grundstücksteilung?

Rechnen Sie mit drei bis sechs Monaten vom Vermessungsantrag bis zur Eintragung im Grundbuch. Der Grenztermin selbst ist ein Vormittag; die Zeit geht in die Wartelisten der Vermessungsstellen, die Übernahme ins Liegenschaftskataster und das Grundbuchamt. Eine vorgeschaltete Bauvoranfrage und die Teilungsgenehmigung in Nordrhein-Westfalen und Hessen kommen obendrauf.

Brauche ich eine Teilungsgenehmigung?

Nach Bundesrecht nicht mehr, die Genehmigung des § 19 BauGB ist 2004 entfallen. Nordrhein-Westfalen und Hessen verlangen nach ihren Bauordnungen weiterhin eine Genehmigung der Bauaufsicht oder eine Bescheinigung der Vermessungsstelle, wenn das Grundstück bebaut ist; Baden-Württemberg eine Anzeige zwei Wochen vorher. In Sanierungs- und Umlegungsgebieten muss die Gemeinde beziehungsweise Umlegungsstelle zustimmen, bei Wald in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein die Forstbehörde.

Kann ich eine Teilfläche verkaufen, bevor vermessen ist?

Ja, das ist der Normalfall. Der Notar beurkundet den Kauf einer „noch zu vermessenden Teilfläche" anhand eines Lageplans mit Circa-Fläche und einer Klausel zur Anpassung des Kaufpreises je Quadratmeter. Nach der Vermessung bestätigen beide Seiten beim Notar, dass das neue Flurstück die verkaufte Fläche ist (Identitätserklärung oder Messungsanerkennung). Erst dann trägt das Grundbuchamt den Käufer ein.

Was passiert mit der Grundschuld?

Sie bleibt bestehen und lastet nach der Teilung auf beiden Teilen als Gesamtgrundschuld. Die Bank muss der Teilung nicht zustimmen, ein Käufer verlangt die Teilfläche aber lastenfrei. Dafür gibt die Bank eine Pfandfreigabe ab, meist gegen Tilgung eines Teils des Darlehens aus dem Kaufpreis. Klären Sie das vor dem Vermessungsantrag, die Prüfung dauert Wochen.

Wer darf die Zerlegungsvermessung durchführen?

In fünfzehn Ländern ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder die Vermessungsbehörde des Landes beziehungsweise Kreises, beide zu denselben Gebühren nach der Landeskostenordnung. Bayern ist die Ausnahme: Dort gibt es keine ÖbVI, die Zerlegung machen ausschließlich die staatlichen Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 19 Baugesetzbuch (BauGB) — Teilung von Grundstücken -- Begriff der Teilung, Bindung an den Bebauungsplan; Genehmigungspflicht 2004 entfallen
  2. § 2 Grundbuchordnung (GBO) — Bezeichnung der Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster -- Abs. 3: Abschreibung eines Teils nur mit eigener Katasternummer; siehe auch § 7 GBO
  3. §§ 24, 28, 51 und 144 BauGB — Vorkaufsrecht, Negativzeugnis, Umlegung, Sanierungsgebiet -- Teilung im Sanierungsgebiet genehmigungspflichtig (§ 144 Abs. 2 Nr. 5)
  4. Deutsches Notarinstitut (DNotI): Grundstücksteilung — Übersicht über landesrechtliche Genehmigungserfordernisse -- Stand 12.01.2022; Teilungsgenehmigung nach Bauordnung nur in NRW und Hessen, Anzeigepflicht in Baden-Württemberg
  5. Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Kostenverzeichnis und Tabelle B -- KV 14160 Nr. 2: Teilung ohne Eigentumsübergang 50 €; KV 14110, 14150, 21100; Gebührentabelle B in Anlage 2
  6. Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW) mit Kostentarif -- Fassung 01.01.2026: Grundaufwandspauschale, Basisgebühr, Flurstücksgebühr, Wertfaktor, Fortführung
  7. BayernPortal: Flurstücke — Beantragung einer Vermessung zur Zerlegung oder Verschmelzung -- Gebühren nach GebOVerm je Grenzpunkt und Flurstück, Wertfaktor 0,8 bis 4,0
  8. Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN): Zerlegungsvermessungen und Sonderung -- Ablauf, ÖbVI und Regionaldirektionen, Kostenordnung KOVerm, Sonderung ohne örtliche Vermessung

Stand: 2. Oktober 2026. Landesrecht und Gebühren ändern sich; maßgeblich ist die Auskunft des zuständigen Amts. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Redaktion katasteramt-portal.de

ImmoWert Experts GmbH, Pirna

Die Redaktion von katasteramt-portal.de schreibt über Liegenschaftskataster, Flurkarten und Vermessung — aus der täglichen Arbeit mit Anträgen bei Katasterämtern in allen 16 Bundesländern. Die Artikel ersetzen keine Rechtsberatung und keine Auskunft des zuständigen Amts.

Jeder Artikel stützt sich auf die Vermessungsgesetze, Gebührenordnungen und Veröffentlichungen der Vermessungsverwaltungen der Länder; die Quellen sind am Ende verlinkt. Gebühren und Fristen prüfen wir bei jeder Überarbeitung gegen die aktuelle Fassung.

Veröffentlicht am 2. Oktober 2026. Verantwortlich ist die ImmoWert Experts GmbH, Angaben im Impressum. Hinweise auf Fehler nehmen wir über die dort genannten Kontaktwege entgegen.

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Flurkarte des Ausgangsflurstücks beantragen

Adresse oder Flurstücksnummer genügt. Der Antragsservice reicht den Antrag beim zuständigen Katasteramt ein; Sie erhalten den amtlichen Auszug per PDF oder Post — die Grundlage für das erste Gespräch mit Vermesser und Bauamt.

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