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Amtlicher Lageplan zum Bauantrag: Warum die Flurkarte allein nicht reicht

Das Bauamt verlangt einen Lageplan, der Architekt spricht vom amtlichen Lageplan, und im Geoportal ist die Flurkarte kostenlos. Warum das drei verschiedene Dinge sind, wer den Lageplan in Ihrem Bundesland zeichnen darf und was er kostet.

Bauen 15 Min. Lesezeit Redaktion katasteramt-portal.de

Inhalt
  1. Kurzantwort
  2. Flurkarte und Lageplan im Vergleich
  3. Lageplan vom Grundstück: welcher?
  4. Was im Lageplan stehen muss
  5. Wer ihn erstellt: 8 Länder
  6. Wofür Sie die Flurkarte trotzdem brauchen
  7. Kosten und Dauer
  8. Ablauf Schritt für Schritt
  9. Typische Fehler
  10. Sonderfälle
  11. Häufige Fragen
  12. Quellen

Die kurze Antwort

Kurz gesagt

Die Flurkarte zeigt Grenzen, Flurstücksnummern und Gebäudeumrisse — so, wie das Katasteramt sie führt. Der Lageplan zum Bauantrag wird auf dieser Karte aufgebaut und enthält zusätzlich das geplante Gebäude mit Maßen, Abstandsflächen, Höhen, Nachbargebäuden, Baulasten und den Festsetzungen des Bebauungsplans. Ob ihn ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) mit Siegel fertigen muss („amtlicher Lageplan") oder der Architekt zeichnen darf, regelt die Bauvorlagenverordnung Ihres Bundeslandes. Kosten: als Größenordnung 300 bis 3.000 € für ein Einfamilienhaus, Dauer zwei bis sechs Wochen.

Die Verwirrung entsteht, weil beide Unterlagen dieselbe Karte zeigen. Wer die Flurkarte aus dem Geoportal ausdruckt und als Lageplan einreicht, bekommt eine Nachforderung, denn es fehlt alles, was die Bauaufsicht prüfen muss: die Lage des Neubaus, seine Abstände zur Grenze, die Geländehöhen, die Rechte Dritter.

Flurkarte und Lageplan: Was die beiden Unterlagen unterscheidet

Die Flurkarte — amtlich „Auszug aus der Liegenschaftskarte" — gibt den Rechtszustand wieder, den das Katasteramt nachweist: Flurstücksgrenzen, Flurstücksnummern, Gebäude, Nutzungsarten. Sie enthält keine Höhen, keine Planung, keine Baulasten und keine Aussage darüber, ob ein Vorhaben zulässig ist. Der Lageplan ist eine Bauvorlage: Er zeigt der Bauaufsicht, wo das Vorhaben steht, ob es die Abstände einhält und in den Bebauungsplan passt. Ein amtlicher Lageplan ist die Fassung, die ein ÖbVI oder das Katasteramt anfertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet — Grenzen geprüft, Höhen gemessen, Baulasten aus dem Register übernommen.

Merkmal Flurkarte (Auszug aus der Liegenschaftskarte) Amtlicher Lageplan zum Bauantrag
Herkunft Liegenschaftskataster, unverändert Flurkarte plus örtliche Vermessung plus Entwurf des Architekten
Aussteller Katasteramt (oder Abruf aus dem Geoportal) ÖbVI oder Katasteramt; in einigen Ländern auch der Entwurfsverfasser
Inhalt Grenzen, Flurstücksnummern, Gebäudeumrisse, Nutzungsart zusätzlich Neubau mit Maßen, Abstandsflächen, Höhen, Nachbargebäude, Baulasten, B-Plan, Erschließung, Stellplätze
Maßstab meist 1:1000, auf Wunsch 1:500 mindestens 1:500 (Bayern 1:1000), häufig 1:250
Höhen keine Eckpunkte des Grundstücks, Straße, Erdgeschossfußboden im amtlichen Höhenbezugssystem
Rechtsverbindlichkeit amtlicher Nachweis des Katasterstands öffentliche Urkunde (amtlicher Lageplan) bzw. Bauvorlage des Entwurfsverfassers
Kosten Amtsgebühr nach Landesrecht, meist 15 € einfach / 30 € beglaubigt je Flurstück Größenordnung 300 bis 3.000 € je nach Land, Baufeld und Bauwert
Dauer wenige Werktage bis zwei Wochen, je nach Amt zwei bis sechs Wochen
Zweck Vorplanung, Bauvoranfrage, Netzanschluss, Notar, verfahrensfreie Vorhaben Bauantrag, Genehmigungsfreistellung, Teilungsgenehmigung, Baulasteintrag

Lageplan vom Grundstück: Welcher ist eigentlich gemeint?

Nicht jeder, der einen „Lageplan" verlangt, meint den amtlichen Lageplan zum Bauantrag. Im Alltag steht das Wort für jede Karte, die zeigt, wo ein Grundstück liegt und wie es geschnitten ist. Bevor Sie einen Vermesser beauftragen, klären Sie deshalb, wer den Plan wofür braucht:

Wer fragt Was meist gemeint ist Woher
Bauaufsicht beim Bauantrag Lageplan als Bauvorlage, je nach Land amtlich mit Siegel ÖbVI, Vermessungsbehörde oder Entwurfsverfasser
Netzbetreiber (Photovoltaik, Wallbox, Wärmepumpe, Hausanschluss) Flurkarte mit eingezeichnetem Standort und Flurstücksnummer Katasterbehörde, Online-Dienst des Landes, Antragsservice
Notar bei Kauf einer Teilfläche Flurkarte, auf der die verkaufte Fläche markiert ist, als Anlage zum Vertrag Katasterbehörde; die Teilung selbst folgt durch Vermessung
Bank, Versicherung, Makler Flurkarte als Lageplan des Grundstücks Katasterbehörde, Online-Dienst des Landes, Antragsservice

Auch die Suche nach dem „Lageplan beim Katasteramt" führt meist zur Flurkarte: Das Katasteramt erteilt den Auszug aus der Liegenschaftskarte, den Lageplan zum Bauantrag dagegen nur in einigen Ländern und auf Bestellung als Vermessungsleistung. Für alles außer dem Bauantrag ist die Flurkarte die richtige und deutlich günstigere Unterlage.

Was im Lageplan stehen muss

Die Inhaltslisten der Länder ähneln sich stark. Am ausführlichsten ist § 3 der nordrhein-westfälischen Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) mit fünfzehn Nummern; § 7 der bayerischen Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) kommt auf eine ähnliche Liste. „Soweit erforderlich" steht in beiden — ein Carport braucht keine Geschossflächenzahl. Für ein Wohnhaus muss der Lageplan in der Regel enthalten:

  • Maßstab und Nordrichtung.
  • Bezeichnung des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Kataster, dazu der Eigentümer des Baugrundstücks.
  • Grenzen des Baugrundstücks mit Grenzlängen und Flächeninhalt.
  • Höhenlage der Grundstückseckpunkte und des Baufelds sowie Breite und Höhenlage der angrenzenden Straße, jeweils im amtlichen Höhenbezugssystem.
  • Vorhandene Gebäude auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken mit Geschosszahl, Wand- und Firsthöhen und deren Abstandsflächen.
  • Denkmäler und geschützte Bäume.
  • Baulasten auf dem Baugrundstück und Baulasten zugunsten des Baugrundstücks auf Nachbarflächen; dazu grundbuchlich gesicherte Leitungsrechte.
  • Hydranten und andere Löschwasserentnahmestellen.
  • Bebauungsplan mit Art und Maß der Nutzung, Bauweise, Baulinien und Baugrenzen, außerdem örtliche Bauvorschriften.
  • Das geplante Gebäude mit Außenmaßen, Dachform, Wand- und Firsthöhe, Höhe des Erdgeschossfußbodens, Grenzabständen und den Abstandsflächen mit Berechnung.
  • Abstände zu Straßen, Grünflächen, Gewässern und Wald.
  • Stellplätze, Fahrradabstellplätze, Zufahrten, Feuerwehrflächen, Kinderspielplatz und Grünflächen.
  • Entwässerung: die Grundleitungen bis zum öffentlichen Kanal oder die Kleinkläranlage.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kommt eine Berechnung hinzu, die nachweist, dass Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse und Baumassenzahl eingehalten werden (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO NRW). Baden-Württemberg trennt das ausdrücklich in einen zeichnerischen und einen schriftlichen Teil nach § 4 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO); der schriftliche Teil ist ein Vordruck mit Eigentümer, Fläche, Nachbargrundstücken, Baulasten und der Flächenberechnung.

Zwei Dinge daran kann die Flurkarte nicht liefern: die Höhen, weil das Kataster in der Fläche geführt wird, und die Baulasten, weil sie im Baulastenverzeichnis der Bauaufsicht stehen. Beides muss der Lageplanersteller selbst beschaffen — durch Messung vor Ort und durch Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.

Wer den Lageplan erstellen darf: Die Regeln in acht Bundesländern

Hier liegt der größte Unterschied zwischen den Ländern. Es gibt drei Modelle: Der amtliche Lageplan eines ÖbVI ist die Regel (Berlin, Brandenburg). Er ist nur in bestimmten Fällen Pflicht, sonst zeichnet der Entwurfsverfasser (Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen). Oder das Land verlangt den Katasterauszug plus Eintragung durch den Architekten (Bayern, Hessen).

Land Rechtsgrundlage Maßstab Wer fertigt den Lageplan?
Nordrhein-Westfalen § 3 BauPrüfVO mind. 1:500 Amtlicher Lageplan durch Katasteramt oder ÖbVI, wenn beantragt oder in vier Fällen: Grenzen nicht festgestellt, keine Koordinaten der Grenzpunkte, Grenzüberbauung, Baulast. Sonst der Entwurfsverfasser.
Bayern § 7 BauVorlV mind. 1:1000 Entwurfsverfasser, auf einem vom Vermessungsamt beglaubigten oder für den Bauantrag abgerufenen Katasterauszug (Umkreis 50 m). Kein ÖbVI-Zwang.
Baden-Württemberg §§ 4, 5 LBOVVO 1:500 Sachverständiger (Vermessungsbehörde, ÖbVI) bei Grenzbebauung, bei nur eingehaltenen oder unterschrittenen Mindestabstandsflächen und bei Abstandsflächen-Baulasten. Sonst der Entwurfsverfasser.
Niedersachsen § 11 NBauVorlVO mind. 1:500 Einfacher Lageplan auf aktuellem Katasterauszug; qualifizierter Lageplan mit Grenzuntersuchung durch Katasteramt (LGLN) oder ÖbVI, in der Regel bei Grenzbebauung oder knappen Grenzabständen. Welcher nötig ist, sagt die Bauaufsicht.
Berlin §§ 3, 7 BauVorlV Bln, § 24 VermGBln nach Verordnung Amtlicher Lageplan durch ÖbVI (oder bezirkliches Vermessungsamt), dazu ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser für die Eintragung des Vorhabens.
Brandenburg § 7 BbgBauVorlV mind. 1:500 Amtlicher Lageplan durch Katasterbehörde oder im Land zugelassenen ÖbVI. Entfällt, wenn äußere Abmessungen und Abstandsflächen unverändert bleiben. Der Entwurfsverfasser ergänzt einen objektbezogenen Lageplan.
Hessen § 69 HBO, Bauvorlagenerlass Nr. 2 1:500, ausnahmsweise 1:1000 „Liegenschaftsplan": Auszug aus der Liegenschaftskarte (nicht älter als zwei Jahre), ergänzt um vermaßtes Vorhaben, Ortsvergleich und Höhen. Zeichnet der Entwurfsverfasser; bei Grenzbebauung bescheinigt ein Prüfsachverständiger für Vermessungswesen die Absteckung (§ 75 Abs. 2 HBO).
Schleswig-Holstein BauVorlVO SH mind. 1:500 Lageplan auf Grundlage der Liegenschaftskarte; die Bauaufsicht kann Anfertigung oder Bestätigung durch eine Vermessungsstelle verlangen.

Nordrhein-Westfalen: Wann der amtliche Lageplan Pflicht ist

§ 3 Abs. 3 BauPrüfVO NRW nennt vier Fälle: Die Außengrenzen des Baugrundstücks sind keine festgestellten Grenzen im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetzes; für die Grenzpunkte lassen sich keine Koordinaten in einem einheitlichen System ermitteln; es gibt Grenzüberbauungen; oder auf dem Baugrundstück oder zu seinen Gunsten ruht eine Baulast. Außerdem, wenn die Bauaufsicht ihn verlangt. In allen anderen Fällen darf der Entwurfsverfasser den Lageplan selbst anfertigen — in der Praxis verlangen viele Bauämter den amtlichen Lageplan aber routinemäßig, weil sie die Grenzsituation nicht selbst prüfen können.

Für die übrigen acht Länder gilt dasselbe Muster: Ob ein ÖbVI beteiligt sein muss, entscheidet sich an Grenzbebauung, Abstandsflächen und der Qualität der Katastergrenzen. Fragen Sie vor der Beauftragung bei der Bauaufsicht, welche Fassung sie erwartet. Das zuständige Katasteramt sagt Ihnen, ob die Grenzen Ihres Flurstücks festgestellt sind.

Wofür Sie die Flurkarte trotzdem brauchen

Die Flurkarte steht am Anfang fast jeder Planung und in mehreren Ländern ausdrücklich als eigene Bauvorlage neben dem Lageplan:

  • Pflichtbeilage zum Bauantrag. Bayern verlangt den Auszug aus dem Katasterkartenwerk mit allen Nachbargrundstücken im Umkreis von 50 m, beglaubigt oder für den Bauantrag abgerufen (§ 7 Abs. 1 BauVorlV); Brandenburg denselben Umkreis (§ 7 Abs. 1 BbgBauVorlV). In Hessen ist der Liegenschaftsplan ein ergänzter Katasterauszug.
  • Vorplanung mit dem Architekten. Der Entwurf entsteht auf der Flurkarte, lange bevor der ÖbVI misst.
  • Bauvoranfrage. Für den Vorbescheid sind nur die Bauvorlagen nötig, die zur Beantwortung der gestellten Frage erforderlich sind (so etwa § 5 BauVorlV Bayern). Für „Darf ich hier zweigeschossig bauen?" genügt in der Praxis der Katasterauszug mit skizziertem Baukörper.
  • Verfahrensfreie Vorhaben. Gartenhaus, Carport oder Terrassendach brauchen unterhalb der Landesgrenzen keinen Bauantrag — in Bayern zum Beispiel Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, Garagen bis 50 m² und Terrassenüberdachungen bis 30 m² (Art. 57 BayBO). Abstandsflächen und Bebauungsplan gelten trotzdem; die Flurkarte ist die Unterlage, auf der Sie das prüfen.
  • Netzanschluss und Photovoltaik. Netzbetreiber verlangen einen „Lageplan mit Flurstücksnummer" — gemeint ist die Flurkarte mit eingezeichnetem Hausanschluss, kein amtlicher Lageplan.
  • Finanzierung, Notar, Nachbarbeteiligung. Bank und Notar arbeiten mit Flurkarte und Grundbuch, nicht mit Bauvorlagen. Auf der Flurkarte erkennt auch der Nachbar sein eigenes Flurstück, wenn er den Bauantrag unterschreiben soll.

Wer die Flurkarte schon hat, spart beim amtlichen Lageplan allerdings nichts: Der ÖbVI arbeitet mit seinem eigenen, tagesaktuellen Abruf beim Katasteramt.

Flurkarte für Vorplanung, Bauvoranfrage oder Netzanschluss beantragen

Amtlicher Auszug aus der Liegenschaftskarte, einfach oder beglaubigt, im gewünschten Maßstab. Der Antragsservice reicht den Antrag beim zuständigen Katasteramt ein. Einen amtlichen Lageplan zum Bauantrag ersetzt der Auszug nicht — den fertigt ein ÖbVI.

Privater Antragsservice, kein Amt. Den Gesamtpreis sehen Sie im Formular vor der Bestellung.

Vertiefung

Beglaubigte oder einfache Flurkarte: Wer welche Fassung verlangt

Notar, Bank, Bauamt, Gericht oder Förderstelle: Wann der einfache Auszug reicht und wann die beglaubigte Liegenschaftskarte verlangt wird, was der Unterschied kostet und wie lange ein Auszug gilt.

Was der amtliche Lageplan kostet und wie lange er dauert

ÖbVI rechnen den amtlichen Lageplan nach der Gebührenordnung ihres Landes ab — derselben, die für das Katasteramt gilt. Die Bemessungsgrundlage ist von Land zu Land verschieden, deshalb weichen die Beträge so stark voneinander ab:

Land Gebührenordnung Bemessung Größenordnung Einfamilienhaus
Niedersachsen KOVerm Herstellungswert des Gebäudes rund 260 € einfacher, rund 910 € qualifizierter Lageplan (Herstellungswert bis 350.000 €), Kostenbeispiel des Landes
Brandenburg VermGebO, Tarifstelle 4.2.1 Baufeldgröße 1.516,10 € netto bis 1.000 m² Baufeld, je weitere 100 m² 126,40 €
Nordrhein-Westfalen VermWertKostO NRW Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Herstellungskosten ÖbVI-Büros nennen 1.800 bis 3.000 €
Berlin ÖbVIVergO Umring, Bestand, geplante Bebauung, Bodenrichtwert individuell, im Bereich der Brandenburger Werte
Bayern, Hessen Kostengesetz / VermKostO für den Auszug je Auszug Katasterauszug meist zweistellig; die Zeichnung ist Teil des Architektenhonorars

Beispiel Brandenburg: Einfamilienhaus, Baufeld 800 m². Gebühr nach Tarifstelle 4.2.1 VermGebO: 1.516,10 €. Beim ÖbVI kommen 19 % Umsatzsteuer hinzu: 1.804,16 €. Wird später die Gebäudeeinmessung mit Höhennachweis beim selben Büro beauftragt, kommen als Größenordnung weitere 600 bis 750 € brutto dazu. Lageplan und Einmessung zusammen: rund 2.500 € — ohne Absteckung.

Die ÖbVI-Gebühr ist selten der einzige Posten. Dasselbe Büro bietet meist im Paket an: die Höhenaufnahme des Geländes (oft schon im Lageplan enthalten), die Grobabsteckung vor dem Aushub, die Feinabsteckung der Gebäudeecken auf dem Schnurgerüst und nach der Fertigstellung die Gebäudeeinmessung ins Kataster, die in allen Ländern Pflicht ist. Fragen Sie nach einem Gesamtangebot, bevor Sie den Lageplan allein bestellen.

Vertiefung

Gebäudeeinmessung nach dem Neubau: Pflicht, Frist, Kosten und wer sie macht

Wer neu baut oder anbaut, muss das Gebäude ins Liegenschaftskataster einmessen lassen. Was die Landesgesetze verlangen, was die Einmessung kostet, wer sie beauftragt und was passiert, wenn sie ausbleibt.

Dauer: zwei bis sechs Wochen

Ein einfacher Lageplan ohne Außendienst ist in Niedersachsen nach bis zu fünf Werktagen fertig, der qualifizierte mit Grenzuntersuchung nach etwa drei Wochen. In Berlin dauert allein die Zusammenstellung der Vermessungsunterlagen durch das Bezirksamt zwei bis drei Wochen, in einzelnen Bezirken bis zu acht. Rechnen Sie insgesamt mit zwei bis sechs Wochen — und damit, dass der ÖbVI den fertigen Entwurf des Architekten braucht, bevor er das Gebäude einträgt.

Tipp

Beauftragen Sie den ÖbVI, sobald der Vorentwurf steht, und lassen Sie zuerst eine Vorabausfertigung ohne Gebäude fertigen: Grenzen, Bestand, Höhen, Baulasten. Damit kann der Architekt die Abstandsflächen exakt planen. Steht der Entwurf, trägt der ÖbVI das Gebäude ein und siegelt. So verliert niemand Wochen mit Warten auf den anderen.

Ablauf: Vom Entwurf zum gesiegelten Lageplan

  1. Anforderung klären. Der Entwurfsverfasser fragt bei der Bauaufsicht, ob ein amtlicher Lageplan nötig ist oder er selbst zeichnen darf. In Niedersachsen entscheidet die Bauaufsicht ausdrücklich zwischen einfachem und qualifiziertem Lageplan.
  2. ÖbVI beauftragen. Ein im Land zugelassenes Büro; mitgeben: Adresse und Flurstück, Vorentwurf, gewünschte Zusatzleistungen (Absteckung, Einmessung).
  3. Katasterunterlagen abrufen. Der ÖbVI holt Liegenschaftskarte, Grenzpunktkoordinaten und Vermessungsrisse beim Katasteramt, dazu Baulastenauskunft und Bebauungsplan bei der Gemeinde.
  4. Örtliche Aufnahme. Geländehöhen, Straßenhöhe, Bestandsgebäude auf dem eigenen und den Nachbargrundstücken, Bäume, Kanaldeckel, Grenzmarken. Sind Grenzen unsicher, folgt eine Grenzuntersuchung.
  5. Zeichnung. Der ÖbVI trägt das geplante Gebäude ein, berechnet Abstandsflächen, Grundflächen- und Geschossflächenzahl und stimmt Abweichungen mit dem Architekten ab.
  6. Beurkundung. Unterschrift und Siegel, in Niedersachsen inzwischen standardmäßig digital mit qualifizierter Signatur; Papierausfertigungen kosten extra.
  7. Bauantrag. Der Lageplan geht mit den übrigen Bauvorlagen zur Bauaufsicht, unterschrieben von Bauherr, Entwurfsverfasser und ÖbVI.

Ändert sich der Entwurf nach der Beurkundung — ein Meter länger, ein anderes Dach --, muss der Lageplan nachgeführt und neu gesiegelt werden. Das kostet Wochen und eine zweite Rechnung. Frieren Sie den Entwurf ein, bevor der ÖbVI das Gebäude einträgt.

Typische Fehler, die zur Nachforderung führen

Der häufigste Fehler

Die Flurkarte aus dem Geoportal ausdrucken, das Haus mit dem Stift einzeichnen, als Lageplan einreichen. Das ist weder ein amtlicher Auszug noch ein Lageplan im Sinne der Bauvorlagenverordnung. Die Bauaufsicht weist den Antrag als unvollständig zurück, und die Bearbeitungsfrist beginnt erst, wenn die Unterlagen vollständig sind.

  • Katasterauszug zu alt. In Nordrhein-Westfalen gelten sechs Monate, in Hessen soll der Auszug in der Regel nicht älter als zwei Jahre sein. Der Lageplan aus dem Bauantrag von 2015 taugt nicht für den Anbau 2026.
  • Höhen fehlen. Ohne Höhen der Grundstückseckpunkte, der Straße und des Erdgeschossfußbodens kann die Bauaufsicht Wandhöhen und Abstandsflächen nicht prüfen. Der selbst gezeichnete Lageplan scheitert am häufigsten hier.
  • Falscher Maßstab. 1:2000 ist überall zu klein; die Verordnungen verlangen mindestens 1:500 (Bayern 1:1000). Umgekehrt genügt 1:100 nicht, wenn die Nachbargrundstücke nicht mehr aufs Blatt passen.
  • Nachbargebäude fehlen. Die Flurkarte zeigt Nachbargebäude nur, soweit sie eingemessen sind — der neue Anbau nebenan fehlt oft. Deshalb verlangt Hessen den Ortsvergleich und Niedersachsen im qualifizierten Lageplan die Aussage zur Vollständigkeit des Gebäudebestands.
  • Baulasten vergessen. Ein Wegerecht als Baulast verändert die bebaubare Fläche. Baulasten stehen nicht in der Flurkarte; wer das Baulastenverzeichnis nicht abfragt, plant an der Realität vorbei.
  • Berechnung fehlt. Im Bebauungsplangebiet gehört der Nachweis von Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl zum Lageplan.

Sonderfälle: Grenzbebauung, Abweichung, Teilung, Denkmal

Grenzbebauung und knappe Abstandsflächen

Wer an die Grenze baut oder die Mindestabstände gerade eben einhält, braucht in fast allen Ländern die Vermessungsstelle: In Baden-Württemberg schreibt § 5 LBOVVO den Sachverständigen genau dafür vor, in Niedersachsen ist es der Regelfall für den qualifizierten Lageplan, in Nordrhein-Westfalen wird der amtliche Lageplan Pflicht, sobald die Grenzen nicht festgestellt sind. Sind Grenzpunkte unauffindbar, kommt eine Grenzfeststellung hinzu — ein eigenes Verfahren mit Nachbarbeteiligung und eigenen Gebühren. Klären Sie das als Erstes, bevor der Architekt an der Grenze plant.

Abweichung und Befreiung

Wer eine Abweichung von den Abstandsflächen oder eine Befreiung vom Bebauungsplan beantragt, muss im Lageplan zeigen, wovon genau abgewichen wird: die vorgeschriebene Abstandsfläche und die tatsächliche, die Baugrenze und die Überschreitung. Hessen verlangt in diesen Fällen zusätzlich den Ortsvergleich vor Ort.

Teilung vor dem Bau

Soll das Baugrundstück erst aus einem größeren Flurstück herausgeteilt werden, gibt es das neue Flurstück noch nicht — und damit weder Flurkarte noch Lageplan dafür. Entweder geht die Zerlegungsvermessung voraus, oder der ÖbVI weist im Lageplan die künftige Grenze aus, und das Bauamt genehmigt unter der Bedingung, dass die Teilung im Kataster vollzogen wird. Wer beides beim selben ÖbVI beauftragt, spart einen Durchlauf.

Denkmalschutz

Denkmäler auf dem Baugrundstück und in seiner näheren Umgebung gehören in den Lageplan (so ausdrücklich § 3 Abs. 1 Nr. 7 BauPrüfVO NRW). Ob ein Gebäude in der Denkmalliste steht, sagt die untere Denkmalbehörde -- die Flurkarte zeigt es nicht.

Häufige Fragen

Reicht die Flurkarte als Lageplan für den Bauantrag?

Nein. Die Flurkarte ist die Grundlage, auf der der Lageplan gezeichnet wird, aber nicht der Lageplan selbst. Die Bauvorlagenverordnungen aller Länder verlangen zusätzlich das geplante Gebäude mit Maßen, Abstandsflächen, Höhen, Nachbargebäude, Baulasten und die Festsetzungen des Bebauungsplans. Wer nur die Flurkarte einreicht, bekommt eine Nachforderung, und die Bearbeitungsfrist beginnt erst mit vollständigen Unterlagen zu laufen.

Bekomme ich beim Katasteramt einen Lageplan?

Einen Auszug aus der Liegenschaftskarte bekommen Sie dort immer, und für Netzbetreiber, Bank oder Kaufvertrag genügt er meist als Lageplan des Grundstücks. Den Lageplan zum Bauantrag fertigt die Katasterbehörde nur in einigen Ländern selbst an; meist ist dafür ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zuständig. Fragen Sie beim Amt nach, ob es diese Leistung anbietet.

Wer darf den Lageplan zum Bauantrag erstellen?

Das ist Landesrecht. In Berlin und Brandenburg ist der amtliche Lageplan eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder der Katasterbehörde die Regel. In Nordrhein-Westfalen ist er nur in vier Fällen Pflicht, etwa bei nicht festgestellten Grenzen oder Baulasten, sonst darf der Entwurfsverfasser zeichnen. In Baden-Württemberg braucht es einen Sachverständigen bei Grenzbebauung oder knappen Abstandsflächen. In Bayern und Hessen zeichnet in der Regel der Architekt auf dem amtlichen Katasterauszug.

Was kostet ein amtlicher Lageplan für ein Einfamilienhaus?

Als Größenordnung 300 bis 3.000 €, je nach Land und Aufwand. Niedersachsen rechnet nach dem Herstellungswert des Gebäudes: rund 260 € für den einfachen und rund 910 € für den qualifizierten Lageplan bei einem Bauwert bis 350.000 €. Brandenburg rechnet nach der Baufeldgröße: 1.516,10 € netto bis 1.000 m². In Nordrhein-Westfalen nennen Vermessungsbüros 1.800 bis 3.000 €. Hinzu kommen Höhenaufnahme, Absteckung und später die Gebäudeeinmessung.

Wie lange dauert es, bis der Lageplan fertig ist?

Rechnen Sie mit zwei bis sechs Wochen. Ein einfacher Lageplan ohne Außendienst liegt in Niedersachsen nach bis zu fünf Werktagen vor, der qualifizierte mit Vermessung vor Ort nach etwa drei Wochen. In Berlin dauert allein die Zusammenstellung der Katasterunterlagen durch das Bezirksamt zwei bis drei Wochen, in Einzelfällen bis zu acht. Beauftragen Sie den Lageplan deshalb, sobald der Entwurf steht, nicht erst kurz vor dem Bauantrag.

In welchem Maßstab muss der Lageplan sein?

Meist mindestens 1:500. Das schreiben Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vor. Bayern lässt 1:1000 zu, Hessen nennt 1:500 als Regel und 1:1000 als Ausnahme. Ein größerer Maßstab wie 1:250 ist überall erlaubt und bei kleinen Grundstücken üblich, weil Maße und Abstandsflächen sonst nicht lesbar sind. Die Bauaufsicht kann einen größeren Maßstab verlangen.

Wie alt darf der Lageplan oder der Katasterauszug sein?

Der zugrunde liegende Auszug aus der Liegenschaftskarte muss aktuell sein. In Nordrhein-Westfalen gelten sechs Monate als Grenze, in Hessen soll der Auszug in der Regel nicht älter als zwei Jahre sein. Ein Lageplan aus einem früheren Bauantrag ist deshalb meist nicht mehr verwendbar, zumal sich Nachbarbebauung, Baulasten oder Grenzen geändert haben können.

Brauche ich für ein Gartenhaus oder einen Carport auch einen amtlichen Lageplan?

Für verfahrensfreie Vorhaben brauchen Sie gar keinen Bauantrag und damit keinen Lageplan, etwa in Bayern für Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt außerhalb des Außenbereichs. Sie müssen die Abstandsflächen und den Bebauungsplan trotzdem einhalten. Dafür genügt in der Praxis die Flurkarte mit eingezeichnetem Vorhaben. Sobald ein Genehmigungs- oder Freistellungsverfahren nötig ist, gelten die Lageplan-Anforderungen des Landes.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 3 BauPrüfVO NRW — Lageplan (Verordnung über bautechnische Prüfungen, SGV. NRW. 232) -- Inhaltsliste Nr. 1 bis 15, Absatz 3 mit den vier Fällen, in denen der amtliche Lageplan Pflicht ist
  2. § 7 BauVorlV Bayern — Auszug aus dem Katasterwerk, Lageplan -- Umkreis 50 m, Beglaubigung durch die katasterführende Behörde, Maßstab nicht kleiner als 1:1000
  3. §§ 4 und 5 LBOVVO Baden-Württemberg — Lageplan; Erstellung des Lageplans durch Sachverständige -- Zeichnerischer und schriftlicher Teil, Maßstab 1:500, Sachverständigenpflicht bei Grenzbebauung und Mindestabständen
  4. LGLN Niedersachsen — Lageplan zu einem Bauvorhaben (einfacher und qualifizierter Lageplan nach § 11 NBauVorlVO) -- Gebühren nach KOVerm; Kostenbeispiel des Landes: rund 260 € einfach, rund 910 € qualifiziert bei Herstellungswert bis 350.000 €
  5. Service-Portal Berlin — Lageplan (Bauvorlage) anfertigen/beurkunden lassen -- §§ 3 und 7 BauVorlV Bln, § 24 VermGBln, Vergütung nach ÖbVIVergO
  6. § 7 BbgBauVorlV — Lageplan (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung) -- Amtlicher Lageplan durch Katasterbehörde oder ÖbVI, Maßstab mindestens 1:500, Absatz 5 zum Entfallen
  7. Vermessungsgebührenordnung Brandenburg (VermGebO), Tarifstelle 4.2.1 Amtlicher Lageplan -- 1.516,10 € bei einem Baufeld bis 1.000 m²
  8. Hessisches Wirtschaftsministerium — Bauvorlagenerlass, Anlage 1 Nr. 2 Liegenschaftsplan -- Auszug aus der Liegenschaftskarte nicht älter als zwei Jahre, Maßstab 1:500, Ortsvergleich, Tabelle 2

Stand: 18. Oktober 2026. Landesrecht und Gebühren ändern sich; maßgeblich ist die Auskunft des zuständigen Amts. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Redaktion katasteramt-portal.de

ImmoWert Experts GmbH, Pirna

Die Redaktion von katasteramt-portal.de schreibt über Liegenschaftskataster, Flurkarten und Vermessung — aus der täglichen Arbeit mit Anträgen bei Katasterämtern in allen 16 Bundesländern. Die Artikel ersetzen keine Rechtsberatung und keine Auskunft des zuständigen Amts.

Jeder Artikel stützt sich auf die Vermessungsgesetze, Gebührenordnungen und Veröffentlichungen der Vermessungsverwaltungen der Länder; die Quellen sind am Ende verlinkt. Gebühren und Fristen prüfen wir bei jeder Überarbeitung gegen die aktuelle Fassung.

Veröffentlicht am 18. Oktober 2026. Verantwortlich ist die ImmoWert Experts GmbH, Angaben im Impressum. Hinweise auf Fehler nehmen wir über die dort genannten Kontaktwege entgegen.

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