Die kurze Antwort
Kurz gesagt
Den Eigentümer führen genau zwei Stellen: das Grundbuchamt beim Amtsgericht (Abteilung I des Grundbuchs) und das Katasteramt im Liegenschaftsbuch, das die Angaben aus dem Grundbuch übernimmt. Beide geben den Namen nur heraus, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen — beim Grundbuch nach § 12 GBO, beim Kataster nach dem Vermessungsgesetz des Landes. Bloßes Kaufinteresse reicht dem Grundbuchamt nicht; einige Katasterämter akzeptieren es, andere leiten Ihre Anfrage nur an den Eigentümer weiter. Geoportale, Grundsteuer-Portale und Suchmaschinen zeigen nie den Eigentümer.
Wer einen anerkannten Grund hat — eine offene Forderung, einen konkreten Grenzstreit, ein Erbe --, bekommt die Auskunft meist binnen zwei Wochen für 10 bis 30 €. Wer nur wissen will, „wem das gehört", bekommt sie nicht.
Wo der Eigentümer steht: Grundbuch und Liegenschaftsbuch
Das Grundbuch ist das rechtlich maßgebliche Register. In Abteilung I steht der Eigentümer mit Name, Geburtsdatum und in der Regel dem Wohnort, dazu der Erwerbsgrund. Eine Straßenanschrift enthält das Grundbuch nicht.
Das Liegenschaftsbuch des Katasters führt dieselben Angaben „in Übereinstimmung mit dem Grundbuch" (§ 11 Abs. 5 VermKatG NRW); das Grundbuchamt meldet dem Katasteramt jeden neuen Eigentümer (§ 55 Abs. 3 GBO). Das Kataster führt zusätzlich die aktuelle Anschrift, soweit sie dem Amt bekannt ist — wer den Eigentümer anschreiben will, ist dort besser bedient.
Geoportale, Grundsteuerviewer und BORIS zeigen das Flurstück, aber keinen Namen; die Eigentümerangaben sind in diesen Diensten gar nicht enthalten. Die Flurstücksnummer liefern sie in einer Minute.
Vorher klären
Flurstücksnummer herausfinden: 6 Wege zu Gemarkung, Flur und FlurstückGrundbuchauszug, Grundsteuerbescheid, Kaufvertrag, Geoportal oder Katasteramt: Wo die Flurstücksnummer steht, wie Sie sie aus der Adresse ermitteln und was Zähler und Nenner bedeuten.
Weg 1: Das Grundbuchamt und § 12 GBO
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Nach § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht „jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt". Darlegen heißt: Tatsachen vortragen, die den Rechtspfleger überzeugen — beweisen müssen Sie sie nicht. Anerkannt ist ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse, das über Neugier hinausgeht.
Was die Gerichte anerkennen
- Gläubiger, auch ohne Vollstreckungstitel: Das Kammergericht (21.01.2016, 1 W 6/16) ließ einen Handwerker mit offenen Rechnungen die Grundbücher seiner Schuldner einsehen.
- Erben und Pflichtteilsberechtigte, die den Nachlass prüfen — auch bei Grundstücken, die der Erblasser zu Lebzeiten übertragen hat (OLG Karlsruhe, 05.09.2013, 11 Wx 57/13).
- Mieter und Mietinteressenten, die prüfen, ob der Vermieter Eigentümer ist; nach Vertragsschluss beschränkt auf Bestandsverzeichnis und Abteilung I (OLG München, 24.07.2018, 34 Wx 68/18).
- Nachbarn mit konkretem Anlass: Grenzverlauf, Überhang, Immissionen, eine schadhafte Grenzmauer. Die Nachbarschaft allein reicht nicht.
Was die Gerichte ablehnen
Kaufinteresse allein reicht dem Grundbuchamt nicht
Das OLG München hat am 18.02.2026 (34 Wx 36/26 e) einem Kaufinteressenten die Auskunft über den Eigentümer eines Hauses verweigert. Ein berechtigtes Interesse bestehe „allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen"; die Einsicht dürfe nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers erst zu erforschen. Die DSGVO helfe nicht: § 12 GBO gehe vor, und Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO sei keine Grundlage für die Weitergabe von Daten an Dritte.
Genauso das OLG Karlsruhe (01.06.2015, 11 Wx 97/14): „weder die bloße Nachbarschaft noch die Ankaufabsicht ohne bereits stattfindende Vertragsverhandlungen" genüge. Und das OLG Naumburg (17.09.2015, 12 Wx 41/15) wies einen Nachbarn ab, der sich vor Bäumen fürchtete, aber weder Flurstück noch Gefahr benannte. Ausgeschlossen sind auch Neugier, Adresshandel und Werbung.
Kosten und Ablauf
Die Einsicht vor Ort ist gebührenfrei. Ein einfacher Grundbuchausdruck kostet 10 €, ein amtlicher 20 €, elektronisch 5 € und 10 € (GNotKG KV 17000 bis 17003). Der Antrag geht formlos schriftlich ans Grundbuchamt mit Flurstück, Begründung und Belegen; der Ausdruck kommt in der Regel binnen ein bis drei Wochen. Das Grundbuchportal der Länder steht nur zugelassenen Nutzern wie Notaren, Behörden und Kreditinstituten offen.
Weg 2: Das Katasteramt — Flurstücksnachweis oder Eigentumsnachweis
Das Katasteramt kennt zwei Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch. Der Flurstücksnachweis enthält Gemarkung, Flur, Flurstück, Lage, Fläche und Nutzungsart — keine Personen; ihn bekommt jeder. Der Flurstücks- und Eigentumsnachweis ergänzt Name, Geburtsdatum, Anteile und bekannte Anschrift. Für ihn gilt dieselbe Hürde wie beim Grundbuch, nur nach Landesrecht:
| Bundesland | Norm | Regel |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | § 14 Abs. 2 VermKatG NRW | „jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt"; ohne Darlegung für Behörden, ÖbVI, Notare und den Eigentümer selbst; Löschung nach Zweckerfüllung |
| Bayern | Art. 11 Abs. 1 BayVermKatG | Einsicht für jeden; für personenbezogene Daten ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen |
| Niedersachsen | § 5 Abs. 2 NVermG | an Private nur, „soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird" |
| Sachsen | § 11 Abs. 2 SächsVermKatG | nur bei berechtigtem Interesse, „wenn offenkundig schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen" |
| Hessen | § 16 HVGG | personenbezogene Daten nur bei dargelegtem berechtigtem Interesse und nur für diesen Zweck |
Der Wortlaut ist überall ähnlich (Brandenburg: § 10 Abs. 1 BbgVermG), die Praxis nicht. Über Katasteranfragen entscheiden Verwaltungsgerichte, und beim Kaufinteresse sind sie großzügiger: Das VG Minden (27.09.2022, 3 K 5097/21) billigte, dass ein Katasteramt in NRW einem Interessenten Name und Anschrift mitteilte, nachdem dieser sein Kaufinteresse telefonisch erläutert hatte — ein ernsthaftes Kaufinteresse sei „im Gegensatz zur bloßen Neugierde grundsätzlich ein berechtigtes Interesse". Das VG Darmstadt (01.08.2024, 5 K 1191/21 DA) erlaubte in Hessen Name und Anschrift, nicht aber das Geburtsdatum.
Dieselbe Frage, zwei Antworten
Wer kaufen will und den Eigentümer nicht kennt, scheitert beim Grundbuchamt fast sicher, hat beim Katasteramt aber je nach Land eine echte Chance. Die Stadt Köln gibt den Namen nicht heraus, informiert den Eigentümer aber schriftlich über Ihr Kaufinteresse. Fragen Sie vorab telefonisch, wie Ihr Amt es handhabt.
Was der Eigentumsnachweis kostet
Die Gebühr ist Landesrecht, die Beträge sind Größenordnungen: Bayern 25 € für das erste und 10 € für jedes weitere Flurstück, der Kreis Warendorf (NRW) 30 € je Nachweis, Berlin 16 € je Auszug. Nach unseren Daten aus allen 16 Ländern liegt der einfache Auszug meist bei 15 €, der beglaubigte bei 30 € je Flurstück. Die Bearbeitung dauert in der Regel wenige Werktage bis zwei Wochen, je nach Amt. Zuständig ist das Amt am Ort des Grundstücks, zu finden im Verzeichnis der Katasterämter.
Flurkarte oder Auszug aus dem Liegenschaftsbuch beantragen
Flurstücksnachweis und Flurkarte reichen wir für jedes Flurstück beim zuständigen Katasteramt ein. Eigentümerangaben erteilt das Amt nur, wenn Sie im Antrag ein berechtigtes Interesse darlegen und belegen — ob es genügt, entscheidet allein das Amt.
Antragsservice, kein Amt. Die Amtsgebühr berechnet das Katasteramt gesondert; der Preis des Service steht im Formular, bevor Sie absenden.
Welche Stelle was herausgibt
| Stelle | Was sie herausgibt | Voraussetzung | Kosten | Dauer |
|---|---|---|---|---|
| Grundbuchamt | Eigentümer mit Geburtsdatum und Wohnort, Erwerbsgrund, Belastungen | Berechtigtes Interesse nach § 12 GBO, streng | Einsicht frei; Ausdruck 10 €, amtlich 20 € | ein bis drei Wochen |
| Katasteramt | Eigentumsnachweis: Eigentümer, Anteile, bekannte Anschrift | Berechtigtes Interesse nach Landesrecht, Praxis je Land verschieden | 15 bis 30 € je Flurstück; Bayern 25 € + 10 € | Werktage bis zwei Wochen |
| Katasteramt | Flurstücksnachweis ohne Eigentümer, Flurkarte | keine | meist 15 €, beglaubigt 30 € | Werktage bis zwei Wochen |
| Ordnungsamt, Bauaufsicht | keine Auskunft; ermittelt den Eigentümer selbst und handelt bei Gefahr | Meldung mit Adresse oder Flurstück | frei | nach Dringlichkeit |
| Geoportal, Grundsteuerviewer, BORIS | Flurstück, Fläche, Nutzung, Bodenrichtwert — kein Eigentümer | keine | frei | sofort |
Sechs typische Fälle — und der gangbare Weg
1. Sie möchten ein fremdes Grundstück kaufen
Beginnen Sie nicht beim Amt. Klingeln Sie, fragen Sie Anlieger, werfen Sie einen Brief „An die Eigentümerin oder den Eigentümer des Grundstücks Musterweg 12" ein. Bei unbebauten Flächen fragen Sie das Liegenschaftsamt der Gemeinde: Brachen und Wege gehören oft der Kommune, und das darf sie sagen. Ortsansässige Makler kennen viele Eigentümer. Erst dann das Katasteramt — in NRW und Hessen mit begründetem Kaufinteresse aussichtsreich, anderswo vielleicht nur als Weiterleitung. Das Grundbuchamt hilft, sobald Sie mit dem Eigentümer verhandeln.
2. Das Nachbargrundstück verwahrlost oder gefährdet Sie
Hier brauchen Sie den Namen nicht. Morsche Bäume, lose Dachziegel, Ratten, Ablagerungen: Ordnungsamt und Bauaufsicht sehen als Behörden ohne Darlegung ins Kataster, schreiben den Eigentümer an und setzen Fristen. Melden Sie Adresse oder Flurstück und die konkrete Gefahr, am besten mit Fotos. Wollen Sie selbst vorgehen, ist die konkret benannte Gefahr Ihr berechtigtes Interesse — das OLG Naumburg hat nur den vagen Vortrag abgelehnt.
3. Grenzstreit, Überhang, Grenzbebauung
Hängen Äste herüber oder drücken Wurzeln in Ihre Terrasse, dürfen Sie nach § 910 BGB selbst zur Säge greifen — bei Zweigen erst nach einer angemessenen Frist an den Nachbarn. Eine Frist setzt voraus, dass Sie wissen, wem Sie sie setzen; dasselbe gilt für den Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB. Ein konkret beschriebener Nachbarkonflikt ist deshalb bei beiden Ämtern ein anerkanntes Interesse. Geht es um den Grenzverlauf selbst, hilft der Name nicht — dann braucht es eine Grenzfeststellung.
4. Leitung, Zufahrt, Wegerecht über fremden Grund
Wer eine Leitung über das Nachbarflurstück legen oder eine Zuwegung sichern muss, braucht eine Vereinbarung mit dem Eigentümer, meist als Grunddienstbarkeit oder Baulast. Ein solches Vorhaben, belegt durch die Anforderung des Netzbetreibers oder die Bauvoranfrage, erkennen die Ämter regelmäßig an.
5. Sie sind Erbe und suchen die Grundstücke des Verstorbenen
Erben treten in die Rechte des Erblassers ein und haben mit Erbschein oder eröffnetem Testament ein berechtigtes Interesse an allen Grundbüchern, in denen er stand. Die Suche läuft vom Namen zu den Grundstücken: über das Eigentümerverzeichnis nach § 12a GBO und den Bestandsnachweis des Katasteramts, der alle Flurstücke einer Person auflistet.
6. Das Grundstück scheint niemandem zu gehören
Herrenlos wird ein Grundstück, wenn der Eigentümer nach § 928 Abs. 1 BGB gegenüber dem Grundbuchamt verzichtet — bei Altlasten, Steilhängen oder hohen Erschließungsbeiträgen kommt das vor. Das Aneignungsrecht steht nach § 928 Abs. 2 BGB allein dem Fiskus des Landes zu; jeden Verzicht meldet das Grundbuchamt der Landesbehörde und dem Katasteramt (§ 55 Abs. 4 GBO). Verhandeln müssen Sie also mit der Liegenschaftsverwaltung des Landes. Ob das Katasteramt sagt, welche Flurstücke herrenlos sind, ist umstritten: Das VG Hannover (01.11.2022, 12 A 4356/20) bejahte ein berechtigtes Interesse wegen der Erwerbsabsicht; das VG Schleswig (12.12.2024, 8 A 41/22) wies eine Sammelanfrage zu fast 4.000 Gemarkungen ab.
Schritt für Schritt: Antrag auf Flurstücks- und Eigentumsnachweis
Die Ämter prüfen jeden Antrag einzeln. Je präziser Flurstück und Grund benannt sind, desto seltener kommt eine Rückfrage. Ein Antrag, der durchgeht, enthält:
- Ihre Daten: Name, Anschrift, Telefon oder E-Mail; bei Firmen die Vertretungsberechtigung.
- Das Flurstück: Gemarkung, Flur (wo es sie gibt), Flurstücksnummer mit Zähler und Nenner, Adresse als Gegenprobe.
- Das Produkt: „Flurstücks- und Eigentumsnachweis" — nicht nur „Flurstücksnachweis", der kommt ohne Eigentümer — einfach oder beglaubigt.
- Ihr berechtigtes Interesse in zwei bis vier Sätzen: Ihre Rolle, was Sie konkret tun wollen und warum Sie dafür den Eigentümer brauchen. Beispiel: „Ich bin Eigentümer des angrenzenden Flurstücks 88/2. Von Flurstück 88/3 ragen Äste über die Grenze und beschädigen mein Dach. Für die Fristsetzung nach § 910 BGB benötige ich Name und Anschrift des Eigentümers."
- Belege als Kopie: eigener Grundbuchauszug, Fotos, Mahnung oder Titel, Erbschein, Mietvertrag, Schreiben des Netzbetreibers — je nach Fall.
- Zweckbindung anerkennen: ein Satz, dass Sie die Daten nur für den genannten Zweck verwenden und danach löschen. In NRW ist das Pflicht, überall erleichtert es die Prüfung.
Tipp
Formulieren Sie das Interesse als konkreten Vorgang, nicht als Wunsch. „Ich möchte wissen, wem das gehört" wird abgelehnt; „Ich habe gegen die Eigentümerin einen Titel über 4.200 € und prüfe die Zwangsvollstreckung" wird bewilligt. Beantragen Sie nur Name und Anschrift, wenn Sie Geburtsdatum und Anteile nicht brauchen — das senkt die Hürde.
Warum die Hürde besteht — und wer erfährt, dass Sie gefragt haben
Name, Geburtsdatum und Anschrift sind personenbezogene Daten. Ihre Herausgabe durch eine Behörde braucht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht — beim Kataster die Landesvermessungsgesetze, beim Grundbuch § 12 GBO. Beide enthalten die Abwägung schon im Wortlaut: Das Interesse des Fragenden muss das Interesse des Eigentümers überwiegen, nicht gefunden zu werden. Der Kaufinteressent verliert sie beim Grundbuch, weil er den Kontakt auch anders herstellen kann; der Gläubiger gewinnt sie, weil er sein Recht sonst nicht durchsetzen kann. Die Daten sind außerdem zweckgebunden: NRW verlangt die Löschung nach Zweckerfüllung, Berlin untersagt Werbung, Bayern protokolliert automatisierte Abrufe.
Das Protokoll nach § 12 Abs. 4 GBO
Über jede Grundbucheinsicht und jede Abschrift führt das Grundbuchamt ein Protokoll. Der Eigentümer kann Auskunft verlangen, wer in sein Grundbuch gesehen hat; nur bei Gefährdung von Ermittlungen der Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden bleibt sie aus. Das Protokoll darf nach zwei Jahren vernichtet werden. Für die Eigentümerverzeichnisse gilt nach § 12a Abs. 3 GBO dasselbe.
Beim Katasteramt gibt es kein solches Protokoll, aber den Auskunftsanspruch des Eigentümers nach Art. 15 DSGVO, der auch die Empfänger seiner Daten umfasst. Wer nach einem Eigentümer fragt, muss also damit rechnen, dass dieser es erfährt.
Was nicht funktioniert
- Suchmaschinen, Kartendienste, Telefonbuch
- Google Maps, OpenStreetMap und Immobilienportale kennen Gebäude und Inserate, keine Eigentümer. Wer unter der Adresse gemeldet ist, ist häufig Mieter; viele Eigentümer unbebauter Flächen wohnen weit entfernt oder sind Erbengemeinschaften.
- Geoportale der Länder
- Zeigen Flurstück, Grenze, Fläche und Gebäude. Eigentümerangaben sind in den öffentlichen Diensten nicht enthalten, auch nicht gegen Gebühr oder mit Anmeldung.
- Grundsteuer-Portale, Finanzamt, Gemeindekasse
- Die Grundsteuerviewer zeigen Flurstück und Bodenrichtwert, keinen Steuerschuldner. Finanzamt und Gemeinde unterliegen dem Steuergeheimnis nach § 30 AO.
- „Eigentümer-Datenbanken" im Netz
- Eine Eigentümerdatenbank für Private gibt es nicht. Anbieter, die eine Auskunft ohne Nachweis versprechen, stellen entweder denselben Antrag beim Amt — mit derselben Prüfung — oder liefern zusammengekaufte, veraltete Adressen.
- Grundbuchportal der Länder
- Der Online-Abruf nach § 133 GBO steht nur zugelassenen Stellen offen: Notaren, Behörden, Kreditinstituten, Vermessungsingenieuren.
Ein Weg funktioniert dagegen fast immer, sobald der erste Schritt geschafft ist: Steht als Eigentümer eine Gesellschaft im Grundbuch, finden Sie Anschrift und Geschäftsführer im Handelsregister, öffentlich und kostenlos. Bei natürlichen Personen bleibt es beim Amt und beim berechtigten Interesse.
Häufige Fragen
Nein. Eigentümerangaben gibt das Katasteramt nur nach schriftlichem Antrag mit dargelegtem berechtigtem Interesse heraus — in NRW nach § 14 Abs. 2 VermKatG NRW, in Bayern nach Art. 11 Abs. 1 BayVermKatG, in Niedersachsen nach § 5 Abs. 2 NVermG. Telefonisch bekommen Sie höchstens Flurstücksnummer, Fläche und Nutzungsart.
Beim Grundbuchamt in der Regel nicht: Nach dem OLG München (Beschluss vom 18.02.2026) hat ein Kaufinteressent erst nach Eintritt in Kaufverhandlungen ein berechtigtes Interesse. Beim Katasteramt hängt es vom Bundesland ab: Verwaltungsgerichte in NRW und Hessen haben ein ernsthaftes Kaufinteresse anerkannt, andere Ämter leiten es nur an den Eigentümer weiter.
Die Einsicht ins Grundbuch vor Ort ist gebührenfrei; ein einfacher Ausdruck kostet bundeseinheitlich 10 €, ein amtlicher 20 € (GNotKG KV 17000 und 17001). Der Flurstücks- und Eigentumsnachweis des Katasteramts richtet sich nach Landesrecht: in Bayern 25 € für das erste und 10 € für jedes weitere Flurstück, sonst meist 15 bis 30 € je Nachweis.
Beim Grundbuch ja, wenn er danach fragt: Nach § 12 Abs. 4 GBO protokolliert das Grundbuchamt jede Einsicht, und der Eigentümer kann Auskunft verlangen, wer eingesehen hat. Beim Katasteramt greift der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, der die Empfänger der Daten einschließt.
Nein, in keinem Bundesland. Die Kartenviewer zeigen Grenzen, Flurstücksnummern, Gebäude und Flächen, aber nie Namen; dasselbe gilt für Grundsteuer-Portale und BORIS. Eigentümerangaben gibt es nur beim Grundbuchamt und beim Katasteramt, dort nur gegen Nachweis.
Nein. Geht von dem Grundstück eine Gefahr aus, sind Ordnungsamt oder Bauaufsicht zuständig. Behörden dürfen Eigentümerangaben ohne Darlegung abrufen und schreiben den Eigentümer selbst an; Ihre Meldung mit Adresse oder Flurstücksnummer reicht.
Herrenlos ist ein Grundstück, dessen Eigentümer nach § 928 Abs. 1 BGB gegenüber dem Grundbuchamt auf sein Eigentum verzichtet hat. Das Aneignungsrecht steht nach § 928 Abs. 2 BGB allein dem Fiskus des Landes zu. Ein Privater muss mit der Liegenschaftsverwaltung des Landes verhandeln.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 12 Grundbuchordnung (GBO) — Einsicht bei berechtigtem Interesse, Protokoll nach Abs. 4
- GNotKG, Kostenverzeichnis Nr. 17000 bis 17003 -- Grundbuchausdruck 10 €, amtlicher Ausdruck 20 €, elektronisch 5 € und 10 €
- OLG München, Beschluss vom 18.02.2026, 34 Wx 36/26 e — Kaufinteressent ohne Kaufverhandlungen
- VG Minden, Urteil vom 27.09.2022, 3 K 5097/21 — Kaufinteresse als berechtigtes Interesse nach § 14 Abs. 2 VermKatG NRW
- Vermessungs- und Katastergesetz NRW (VermKatG NRW), § 11 Abs. 5 und § 14 Abs. 2
- Art. 11 Bayerisches Vermessungs- und Katastergesetz (BayVermKatG)
- LDBV Bayern: Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster -- Flurstücks- und Eigentumsnachweis 25 € für das erste, 10 € für jedes weitere Flurstück
- LGLN Niedersachsen: Liegenschaftsbeschreibung mit und ohne Eigentumsangaben
Stand: 8. September 2026. Landesrecht und Gebühren ändern sich; maßgeblich ist die Auskunft des zuständigen Amts. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Redaktion katasteramt-portal.de
ImmoWert Experts GmbH, Pirna
Die Redaktion von katasteramt-portal.de schreibt über Liegenschaftskataster, Flurkarten und Vermessung — aus der täglichen Arbeit mit Anträgen bei Katasterämtern in allen 16 Bundesländern. Die Artikel ersetzen keine Rechtsberatung und keine Auskunft des zuständigen Amts.
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Flurkarte oder Liegenschaftsbuch-Auszug beantragen
Flurstücksnachweis und Flurkarte für jedes Flurstück in Deutschland. Eigentümerangaben erteilt das Katasteramt nur gegen Nachweis eines berechtigten Interesses — darüber entscheidet das Amt, nicht der Antragsservice.
Antragsservice, kein Amt. Die Amtsgebühr berechnet das Katasteramt gesondert; der Preis des Service steht im Formular, bevor Sie absenden.