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Grundstücksfläche stimmt nicht: Abweichungen zwischen Kataster, Grundbuch und Realität

Im Grundbuch stehen 812 m², die Vermessung ergibt 798 m² — und beide Zahlen können richtig sein. Woher die Abweichung kommt, welche Zahl rechtlich gilt und was beim Kauf und bei der Grundsteuer daraus folgt.

Recht 14 Min. Lesezeit Redaktion katasteramt-portal.de

Inhalt
  1. Kurzantwort
  2. Woher die Zahl kommt
  3. Welche Fläche rechtlich gilt
  4. Acht Ursachen für Abweichungen
  5. Rechenbeispiel: alte Flächen
  6. Sieben Flächenangaben im Vergleich
  7. Beim Kauf
  8. Grundsteuer
  9. Was tun: sechs Schritte
  10. Wann das Amt berichtigt
  11. Häufige Fragen
  12. Quellen

Die kurze Antwort

Kurz gesagt

Die Fläche im Grundbuch ist keine eigene Messung, sondern die Zahl aus dem Liegenschaftskataster — das Grundbuchamt übernimmt sie ungeprüft (§ 2 Abs. 2 GBO). Sie beschreibt das Grundstück, sie begrenzt es nicht: Was Ihnen gehört, bestimmen die Grenzen im Kataster und in der Örtlichkeit. Weicht eine Vermessung ab, ist fast immer die alte Flächenangabe ungenau; das Grundstück ist so groß wie zuvor. Berichtigt wird die Zahl vom Katasteramt, das Grundbuch folgt von Amts wegen. Beim Kauf gilt: Eine Fläche „laut Grundbuch" bezeichnet das Grundstück, sie sichert keine Größe zu.

Zwei Dinge erklären fast jede Abweichung: Viele amtliche Flächen stammen aus Messungen des 19. Jahrhunderts mit einer Unschärfe, die bei einem gewöhnlichen Baugrundstück leicht 20 bis 40 m² erreicht. Und das Recht schützt die Grenze, nicht die Zahl.

Woher die Zahl kommt: Das Kataster rechnet, das Grundbuch schreibt ab

Nach § 2 Abs. 2 GBO werden Grundstücke im Grundbuch nach dem amtlichen Verzeichnis benannt, und dieses Verzeichnis ist das Liegenschaftskataster der Länder. Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe im Bestandsverzeichnis sind Katasterdaten. Das Grundbuchamt hat keine Vermesser und prüft die Zahl nicht; es ändert die Größe nur auf eine neue Mitteilung des Katasteramts hin.

Heute hat jeder Grenzpunkt Koordinaten, und die Fläche ist ein Rechenergebnis daraus, gerundet auf volle Quadratmeter — Fachleute sprechen vom Koordinatenkataster. Historisch entstand das Kataster vor rund 200 Jahren als Steuerkataster: Bayern wurde zwischen 1808 und 1864 am Messtisch aufgenommen, im Maßstab 1:5000 für die Flur und 1:2500 für Ortschaften, andere Länder mit Maßstäben zwischen 1:1000 und 1:5000. Die Flächen wurden aus Maßzahlen gerechnet oder grafisch aus der Karte abgegriffen und über jede Teilung fortgeführt: Vom Stammflurstück wurde die neue Teilfläche abgezogen, der Rest behielt seinen alten, nie überprüften Wert.

Hessen benennt die Folge offen: Jedes Flurstück hat dort eine amtliche Fläche im Liegenschaftsbuch und Grundbuch und eine geometrische Fläche aus den aktuellen Koordinaten. Weichen beide über eine Toleranz ab, wird berichtigt — seit dem 1. Mai 2018 landesweit systematisch. Die übrigen Länder verfahren ähnlich, meist anlassbezogen bei der nächsten Vermessung im Umfeld.

Welche Fläche rechtlich gilt: Die Grenze, nicht die Zahl

Der öffentliche Glaube des Grundbuchs (§ 892 BGB, Vermutung nach § 891 BGB) schützt Rechte — Eigentum, Grundschulden, Dienstbarkeiten — und die Zuordnung der in der Katasterkarte begrenzten Fläche zum Grundstück. Er schützt nicht die beschreibenden Angaben: Größe, Lage, Wirtschaftsart und Gebäude nehmen daran nicht teil.

Rechtsprechung seit 1910

Das Reichsgericht hat am 12. Februar 1910 entschieden, dass „alles unbeachtlich" ist, „was das Grundbuch über das Flächenmaß oder über die örtliche Lage des Grundstücks" enthält (RGZ 73, 125). Der Bundesgerichtshof ergänzt die Gegenseite: Die Parzellenangaben, also welches Flurstück mit welchen Grenzen zum Grundstück gehört, nehmen am öffentlichen Glauben teil (Urteil vom 01.03.1973, III ZR 69/70). Geschützt ist die Grenze, nicht die Quadratmeterzahl.

Ihr Eigentum reicht bis zu den Grenzpunkten, die das Kataster nachweist und die vor Ort abgemarkt sind (§ 919 BGB). Die Fläche ist die Folge dieser Grenzen, nicht ihr Grund. Nur bei einer Grenzverwirrung, wenn sich die Grenze gar nicht mehr ermitteln lässt, gilt die „feststehende Größe der Grundstücke" als Indiz (§ 920 BGB).

Was heißt dann „amtliche Fläche"? Ein Katasterauszug ist eine öffentliche Urkunde. Er beweist, dass das Kataster diese Zahl führt (§ 418 Abs. 1 ZPO), nicht, dass das Grundstück in der Natur so groß ist; der Beweis der Unrichtigkeit bleibt zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO), und eine Vermessung erbringt ihn. Eine gesetzliche Vermutung für die eingetragene Größe gibt es nicht.

Vertiefung

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Acht Ursachen, warum die Zahlen auseinanderlaufen

1. Altvermessung des 19. Jahrhunderts

Die ersten Katasterkarten wurden am Messtisch auf Papier gezeichnet; Papier verzieht sich mit Feuchte und Temperatur, die Inselkarten trugen deshalb einen Kontrollrahmen. Flächen wurden mit dem Planimeter umfahren oder aus Kartenmaßen gerechnet. Bei 1:2500 entspricht ein Zeichenfehler von 0,2 mm einem halben Meter in der Natur, bei 1:5000 einem ganzen. Solche Flächen sind im Prozentbereich unsicher.

2. Flächenberichtigung nach einer Neuvermessung

Sobald im Umfeld vermessen wird — Teilung beim Nachbarn, Gebäudeeinmessung, Straßenbau — bekommen Grenzpunkte Koordinaten, und das Amt rechnet die Fläche neu. Über der Toleranz wird die amtliche Fläche berichtigt und der Eigentümer erhält eine Fortführungsmitteilung. Die hessische Katasterverwaltung formuliert es so: Das Grundstück hat sich „in seiner Form und in der Örtlichkeit nicht verändert. Es ist lediglich exakter als früher berechnet."

3. Straßenland und Grenzregelungen

Wurde die Straße vor Jahrzehnten verbreitert, ist der abgetretene Streifen in Kataster und Grundbuch längst weg, der Kaufvertrag der Eltern nennt aber die alte Fläche. Umgekehrt wird mancher Vorgarten bis zum Gehweg genutzt, obwohl der Streifen rechtlich zur Straße gehört. Auch die vereinfachte Umlegung nach §§ 80 ff. BauGB tauscht Grundstücksteile und erzeugt Flächen, die in alten Unterlagen fehlen.

4. Rundungen

Das Kataster führt volle Quadratmeter. Wird ein Flurstück in drei Teile zerlegt, wird jeder Teil für sich gerundet; die Summe kann vom alten Ganzen um ein oder zwei Quadratmeter abweichen. Das ist kein Fehler und kein Grund für einen Antrag.

5. Grundstück ist nicht Flurstück

Ein Grundstück im Rechtssinn besteht oft aus mehreren Flurstücken, etwa Haus- und Gartenflurstück unter einer laufenden Nummer. Grundsteuerportal, Flurkarte oder Exposé zeigen dann nur eines davon; die scheinbare Abweichung ist ein zweites Flurstück.

Tipp

Bevor Sie etwas beantragen: Zählen Sie im Bestandsverzeichnis des Grundbuchauszugs die Flurstücke unter Ihrer laufenden Nummer und addieren Sie die Einzelflächen. Damit erledigt sich ein großer Teil der vermeintlichen Flächenfehler.

Grundlagen

Flurstücksnummer und Flurnummer herausfinden: 6 Wege zu Gemarkung, Flur und Flurstück

Grundbuchauszug, Grundsteuerbescheid, Kaufvertrag, Geoportal oder Katasteramt: Wo Flurstücksnummer und Flurnummer stehen, wie Sie sie aus der Adresse ermitteln und was Zähler und Nenner bedeuten.

6. Der Zaun steht nicht auf der Grenze

Wer am Zaun entlang misst, misst die Nutzung, nicht das Eigentum. Steht der Zaun einen halben Meter zu weit auf dem Nachbargrund, „fehlen" dem Nachbarn auf 20 m Länge 10 m² — am Kataster ändert das nichts. Hier ist die amtliche Fläche richtig und die Nutzung falsch; zuständig ist die Grenzfeststellung.

7. Flurbereinigung und Umlegung

In der Flurbereinigung werden Teilnehmer nach § 44 FlurbG „mit Land von gleichem Wert" abgefunden, nicht mit Land gleicher Fläche. Wer die Unterlagen des Erblassers mit dem heutigen Kataster vergleicht, findet deshalb andere Flurstücke und Flächen. Dasselbe gilt für die Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB.

8. Wechsel des Koordinatensystems

Die Länder haben ihre Koordinaten zwischen etwa 2009 und 2018 von Gauß-Krüger auf ETRS89/UTM umgestellt. UTM verkürzt den Mittelmeridian um den Faktor 0,9996, also 40 cm je Kilometer; in der Ebene gerechnete Flächen fielen dort um rund 0,8 Promille kleiner aus, 8 m² je Hektar. Die amtlichen Flächen blieben unberührt, weil das Kataster sie auf dem Bezugsellipsoid ausweist — die Bayerische Vermessungsverwaltung: „Es sind keine Änderungen der Flurstücksflächen aufgrund des Wechsels der Projektion zu erwarten." Wer im Geoportal mit dem Messwerkzeug arbeitet, misst dagegen in der ebenen Karte und liegt im Promillebereich daneben.

Wie genau ist eine alte Fläche? Ein Rechenbeispiel

Kartografen rechnen mit einer Zeichen- und Ablesegenauigkeit von etwa 0,2 mm auf dem Papier. Diese Faustregel reicht, um die Größenordnung alter Flächenfehler zu verstehen.

Beispiel: Ein rechteckiges Grundstück von 30 m × 40 m, amtliche Fläche 1.200 m², stammt aus einer Karte 1:2500. 0,2 mm entsprechen 0,5 m in der Natur. Liegen alle vier Grenzen um 0,5 m zu weit außen, ergibt die Karte 31 m × 41 m = 1.271 m², also 71 m² zu viel; zu weit innen 29 m × 39 m = 1.131 m², 69 m² zu wenig. Da sich Fehler teils aufheben, liegt die typische Unsicherheit bei 20 bis 40 m² oder 2 bis 3 %; aus einer bayerischen Flurkarte 1:5000 ist es das Doppelte. Die 14 m² bei 812 m² aus dem Titel sind 1,7 % — völlig im Rahmen des alten Katasters.

Heute werden Grenzpunkte auf wenige Zentimeter bestimmt; beim selben Grundstück mit 140 m Umfang und 3 cm Unsicherheit je Grenze bleiben im ungünstigsten Fall rund 4 m². Die Fläche aus Koordinaten ist auf den Quadratmeter belastbar, die aus dem 19. Jahrhundert war es nie. Deshalb ändert sich die Zahl, wenn das Amt neu rechnet — nicht das Grundstück.

Sieben Flächenangaben und was sie wert sind

Quelle Woher die Zahl stammt Wie genau Rechtliche Bedeutung
Grundbuch, Bestandsverzeichnis Übernahme aus dem Kataster (§ 2 Abs. 2 GBO), Stand der letzten Mitteilung Wie das Kataster; kann veraltet sein Kein öffentlicher Glaube an die Größe; dient der Bezeichnung
Liegenschaftsbuch (amtliche Fläche) Katasterberechnung: heute aus Koordinaten, historisch aus Maßzahlen oder grafisch Volle m²; alt im Prozentbereich, neu quadratmetergenau Grundlage für Grundbuch und Grundsteuer; öffentliche Urkunde, widerlegbar
Geometrische Fläche (ALKIS) Rechnung aus den aktuellen Grenzpunktkoordinaten Abhängig von der Koordinatenqualität Prüfwert; wird über der Toleranz zur amtlichen Fläche
Flurkarte oder Geoportal, selbst gemessen Eigener Abgriff im Kartenbild oder Messwerkzeug im Viewer Grob: Maßstab, Digitalisierung, ebene Projektion Keine; Orientierungshilfe
Notarieller Kaufvertrag Grundbuchstand am Vertragstag (§ 28 GBO) Wie Grundbuch Bezeichnung des Kaufgegenstands; Beschaffenheit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
Grundsteuerwert- oder Messbescheid Erklärung des Eigentümers, meist aus Grundbuch oder Grundsteuerportal Wie die benutzte Quelle Besteuerungsgrundlage; Änderungen anzeigepflichtig (§ 228 BewG)
Exposé des Maklers Angabe des Verkäufers, oft „ca." Ungeprüft Ohne Aufnahme in die Urkunde keine Beschaffenheitsvereinbarung (BGH V ZR 78/14)

Die einzige Quelle, die die Natur abbildet, fehlt mit Absicht: die örtliche Vermessung der Grenzpunkte durch das Katasteramt oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Sie liefert keine weitere Zahl zum Vergleichen, sondern den Nachweis, wo die Grenze liegt — die Grundlage jeder Berichtigung.

Erster Schritt: amtliche Fläche und Flurkarte bestellen

Der Auszug aus dem Liegenschaftsbuch nennt die amtliche Fläche je Flurstück, die Flurkarte zeigt Grenzen und Flurstücksnummern dazu. Beides reicht der Antragsservice beim zuständigen Katasteramt für Sie ein.

Privater Antragsservice, kein Amt. Den Gesamtpreis sehen Sie im Formular vor der Bestellung.

Beim Kauf: Was zählt, wenn das Grundstück kleiner ist als im Vertrag

Der Kaufvertrag bezeichnet das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch, das verlangt § 28 GBO. Die Größe steht also im Vertrag, weil sie im Grundbuch steht, nicht weil der Verkäufer sie verspricht. Das Landgericht München I hat das ausdrücklich entschieden: Die Größenangabe dient der Bestimmbarkeit des Kaufgegenstands und ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, auch keine stillschweigende (Urteil vom 24.03.2023, 31 O 9367/22).

Ein Sachmangel setzt voraus, dass die Fläche als Beschaffenheit vereinbart wurde (§ 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB) — etwa durch eine Zusicherung im Vertrag oder einen Kaufpreis je Quadratmeter, wie bei unvermessenen Teilflächen üblich („endgültiger Kaufpreis nach amtlicher Vermessung"). Der Bundesgerichtshof hat den Grundsatz an einem Extremfall gezeigt: Im Vertrag standen „ca. 28.699 m²", der beigefügte maßstabsgerechte Plan umfasste 18.632 m². Der Plan geht vor, ein Sachmangel lag nicht vor (Urteil vom 30.09.2011, V ZR 17/11); bei einer Differenz von über einem Drittel kam aber eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht. Für 14 m² auf 812 m² gilt das nicht.

Exposé zählt nicht

Was im Exposé, auf der Website des Maklers oder im übergebenen Lageplan steht, wird nicht Vertragsinhalt, wenn es nicht in der notariellen Urkunde erscheint (BGH, Urteil vom 06.11.2015, V ZR 78/14). Wer eine bestimmte Grundstücksgröße braucht — etwa für die Grundflächenzahl des Bauvorhabens — lässt sie beim Notar als Beschaffenheit in den Vertrag aufnehmen.

Der übliche Gewährleistungsausschluss erfasst die Fläche ohnehin. Seine Grenze ist § 444 BGB: Wusste der Verkäufer von einer Flächenberichtigung, einem Grenzstreit oder einer Straßenabtretung und hat geschwiegen, kann er sich auf den Ausschluss nicht berufen. Eine feste Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht; die 10-Prozent-Regel betrifft die Wohnfläche bei der Miete (BGH, Urteil vom 24.03.2004, VIII ZR 295/03), nicht die Grundstücksfläche beim Kauf. Für Käufer heißt das: vor der Beurkundung Liegenschaftsbuch und Flurkarte prüfen, Flurstücke zählen, Grenzsteine suchen und bei Zweifeln eine Grenzfeststellung verlangen.

Grundsteuer: Was 14 m² ausmachen

Im Bundesmodell werden unbebaute Grundstücke mit Fläche mal Bodenrichtwert bewertet (§ 247 BewG), bei bebauten fließt die Fläche über den Bodenwert ein. Darauf kommt die Steuermesszahl, 0,31 Promille für Wohngrundstücke und 0,34 Promille für unbebaute und sonstige Grundstücke (§ 15 GrStG), dann der Hebesatz. Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Hessen rechnen stattdessen mit Flächen: Bayern rein nach Fläche mit 0,04 €/m² für Grund und Boden und 0,50 €/m² für Gebäudeflächen, Hamburg mit denselben Äquivalenzzahlen plus Wohnlage, Niedersachsen mit einem Lagefaktor, Hessen mit einem Flächen-Faktor; Baden-Württemberg nimmt Fläche mal Bodenrichtwert ohne Gebäude. Eingangsgröße ist überall die amtliche Fläche des Katasters.

Beispiel Bundesmodell, unbebautes Grundstück: 14 m² × Bodenrichtwert 350 €/m² = 4.900 € weniger Grundsteuerwert; × 0,34 Promille = 1,67 € weniger Messbetrag; × Hebesatz 470 % = rund 7,80 € weniger Grundsteuer im Jahr. Beispiel Bayern: 14 m² × 0,04 €/m² = 0,56 € Äquivalenzbetrag, Messzahl 100 % für Grund und Boden, × Hebesatz 500 % = 2,80 € im Jahr.

Anzeigepflicht und Fortschreibung

Änderungen, die den Grundsteuerwert beeinflussen, sind bis zum 31. März des Folgejahres anzuzeigen (§ 228 Abs. 2 BewG, drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres); Bayern nennt dieselbe Frist. Im Bundesmodell schreibt das Finanzamt den Wert erst fort, wenn er sich um mehr als 15.000 € ändert (§ 222 Abs. 1 BewG) — bei 14 m² erst ab einem Bodenrichtwert von gut 1.070 €/m². Eine falsch erklärte Fläche kann es aber jederzeit als Fehler der letzten Feststellung berichtigen (§ 222 Abs. 3 BewG). Katasterbehörden melden Änderungen an die Finanzverwaltung (§ 229 BewG); die Anzeigepflicht bleibt trotzdem bei Ihnen.

Was tun: In sechs Schritten von der Abweichung zur Klärung

  1. Ursache eingrenzen. Flurstücke im Bestandsverzeichnis zählen und Flächen addieren, Unterlagen datieren (ein Kaufvertrag von 1975 kennt keine Straßenabtretung von 1990), alte Fortführungsmitteilungen durchsehen — dort steht jede Flächenberichtigung mit Datum.
  2. Amtliche Fläche und Karte beschaffen. Auszug aus dem Liegenschaftsbuch und Flurkarte beim Katasteramt bestellen, das für die Lage des Grundstücks zuständig ist; welches das ist, steht im Verzeichnis der Katasterämter. Fragen Sie, ob die Fläche aus Koordinaten oder noch grafisch ermittelt ist; viele Ämter erstellen gegen Gebühr nach Landesrecht eine Flächenberechnung.
  3. Flächenberichtigung anregen, aber nur, wenn das Kataster rechnerisch falsch liegt: Die Grenzpunkte sind koordiniert, die geometrische Fläche weicht von der amtlichen ab. Steht der Zaun woanders, ist das kein Fall für die Berichtigung.
  4. Grenzfeststellung beauftragen, wenn die Grenze selbst zweifelhaft ist — beim Katasteramt oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, in Bayern bei den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des Landes und der Zahl der Grenzpunkte; rechnen Sie mit mehreren hundert Euro und mehr.
  5. Grundbuch: nichts beantragen. Das Katasteramt teilt die berichtigte Fläche dem Grundbuchamt mit, das die Größe von Amts wegen ändert; das Gerichts- und Notarkostengesetz sieht dafür keine Gebühr vor. Prüfen Sie nach einigen Wochen mit einem einfachen Grundbuchausdruck (10 €), ob die neue Zahl angekommen ist.
  6. Finanzamt anzeigen. Änderungsanzeige zur Grundsteuer über ELSTER bis zum 31. März des Folgejahres, mit der neuen amtlichen Fläche laut Fortführungsmitteilung.

Flächenberichtigung: Wann das Amt die Zahl ändert — und wann nicht

Das Katasteramt berichtigt die amtliche Fläche, wenn die aus Koordinaten gerechnete Fläche über die Toleranz hinaus abweicht — von Amts wegen bei der nächsten Vermessung im Umfeld, in Hessen systematisch, oder auf Ihre Anregung. Voraussetzung sind koordinierte Grenzpunkte; wo sie nur grafisch vorliegen, muss zuerst vermessen werden. Sie erhalten eine Fortführungsmitteilung mit alter und neuer Fläche und Rechtsbehelfsbelehrung. An den Grenzen ändert sich nichts, und von Amts wegen kostet es Sie nichts.

Nicht berichtigt wird in drei Fällen: wenn die Nutzung von der Grenze abweicht — Zaun, Hecke, Garagenwand auf dem Nachbargrund — denn das ist eine Grenz- und Besitzfrage zwischen den Eigentümern; wenn die Abweichung innerhalb der Toleranz liegt, ein oder zwei Quadratmeter aus Rundungen bleiben stehen; und auf den Wunsch, die Fläche möge größer werden, denn das Kataster bildet Grenzen ab, es schafft keine. Ein Widerspruch gegen die Berichtigung, meist binnen eines Monats ab Zustellung, lohnt nur, wenn Sie belegen können, dass eine Grenze falsch koordiniert wurde; gegen die Neuberechnung als solche ist er aussichtslos.

Vertiefung

Post vom Katasteramt: Fortführungsmitteilung und Veränderungsnachweis verstehen

Nach Kauf, Vermessung oder Neubau meldet sich das Katasteramt mit einer Fortführungsmitteilung. Was darin steht, ob Sie reagieren müssen, welche Fristen laufen und wann ein Widerspruch sinnvoll ist.

Häufige Fragen

Grundbuch und Kataster nennen verschiedene Flächen — welche gilt?

Die Zahl im Grundbuch stammt aus dem Liegenschaftskataster, das Grundbuchamt misst nichts selbst (§ 2 Abs. 2 GBO). Weichen beide ab, ist das Grundbuch meist noch auf einem älteren Stand. Maßgeblich ist die aktuelle amtliche Fläche des Katasters; das Grundbuchamt übernimmt sie von Amts wegen, sobald die Mitteilung vorliegt.

Ist mein Grundstück wirklich kleiner, wenn die Vermessung weniger ergibt als im Grundbuch steht?

Nein. Ihr Eigentum reicht bis zu den Grenzen, die das Kataster nachweist und die in der Örtlichkeit abgemarkt sind. Die Quadratmeterzahl beschreibt diese Fläche nur. Ergibt die Neuberechnung aus Koordinaten weniger, war die alte Zahl ungenau — das Grundstück hat sich nicht verändert. Steht ein Zaun nicht auf der Grenze, hilft eine Grenzfeststellung, keine Flächenberichtigung.

Kann ich vom Verkäufer Geld zurückverlangen, wenn das Grundstück kleiner ist als im Kaufvertrag?

In der Regel nicht. Die Flächenangabe im notariellen Vertrag wiederholt den Grundbuchstand und bezeichnet das Grundstück, sie sichert keine Größe zu. Ansprüche bestehen, wenn die Größe ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart oder der Kaufpreis je Quadratmeter festgelegt wurde, oder wenn der Verkäufer eine bekannte Abweichung arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB).

Gibt es bei Grundstücken eine 10-Prozent-Grenze für Flächenabweichungen?

Nein. Die 10-Prozent-Schwelle stammt aus dem Mietrecht und betrifft die Wohnfläche einer Mietwohnung (BGH, Urteil vom 24.03.2004, VIII ZR 295/03). Auf die Grundstücksfläche beim Kauf lässt sie sich nicht übertragen. Dort zählt allein, ob die Fläche vertraglich als Beschaffenheit vereinbart wurde.

Wie lasse ich die Fläche im Grundbuch berichtigen?

Nicht beim Grundbuchamt, sondern beim Katasteramt. Es prüft, ob die amtliche Fläche von der aus Koordinaten gerechneten Fläche über die zulässige Toleranz hinaus abweicht, und berichtigt dann das Kataster. Die Berichtigung geht als Mitteilung an das Grundbuchamt, das die neue Größe von Amts wegen einträgt. Einen eigenen Antrag beim Grundbuchamt gibt es dafür nicht.

Muss ich das Finanzamt informieren, wenn sich die amtliche Fläche ändert?

Änderungen, die den Grundsteuerwert beeinflussen, sind bis zum 31. März des Folgejahres anzuzeigen (§ 228 Abs. 2 BewG); Bayern nennt dieselbe Frist. Bei wenigen Quadratmetern ist die Wirkung gering, und im Bundesmodell wird der Wert erst ab 15.000 Euro Unterschied fortgeschrieben. Die Anzeige ist trotzdem der sichere Weg.

Was kostet es, die Fläche prüfen zu lassen?

Der Auszug aus dem Liegenschaftsbuch mit der amtlichen Fläche kostet nach Landesrecht meist 15 Euro einfach und 30 Euro beglaubigt je Flurstück; Bayern rechnet nach Format, dort sind es 25 Euro bis DIN A3. Eine Flächenberichtigung von Amts wegen ist gebührenfrei. Eine Grenzfeststellung kostet je nach Land und Zahl der Grenzpunkte mehrere hundert Euro und mehr.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 2 Grundbuchordnung (GBO) — Grundstücke werden nach dem Liegenschaftskataster benannt
  2. § 892 BGB — Öffentlicher Glaube des Grundbuchs -- Flächenmaß nicht erfasst: RG, Urteil vom 12.02.1910, RGZ 73, 125; Parzellengrenzen erfasst: BGH, Urteil vom 01.03.1973, III ZR 69/70
  3. BGH, Urteil vom 30.09.2011, V ZR 17/11 — „ca."-Fläche und maßstabsgerechter Plan -- BGHZ 191, 139; Plan geht vor Flächenangabe, kein Sachmangel
  4. BGH, Urteil vom 06.11.2015, V ZR 78/14 — Exposé-Angaben ohne Beurkundung -- BGHZ 207, 349; keine Beschaffenheitsvereinbarung ohne Aufnahme in die Urkunde
  5. Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation: Behebung von Flächendifferenzen -- Amtliche und geometrische Fläche, landesweiter Flächenabgleich seit 01.05.2018
  6. Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayern: ETRS89/UTM-Umstellung -- Flächen auf dem Bezugsellipsoid, keine Flächenänderung durch den Projektionswechsel
  7. §§ 222, 228 und 247 Bewertungsgesetz (BewG) — Fortschreibung, Anzeigepflicht, unbebaute Grundstücke -- Wertfortschreibung ab 15.000 € Unterschied, Anzeigefrist drei Monate nach Jahresende
  8. Bayerisches Landesamt für Steuern: Grundsteuer in Bayern (Flächenmodell) -- Äquivalenzzahlen 0,04 €/m² Grund und Boden, 0,50 €/m² Gebäudefläche; Anzeige bis 31. März

Stand: 10. Oktober 2026. Landesrecht und Gebühren ändern sich; maßgeblich ist die Auskunft des zuständigen Amts. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Redaktion katasteramt-portal.de

ImmoWert Experts GmbH, Pirna

Die Redaktion von katasteramt-portal.de schreibt über Liegenschaftskataster, Flurkarten und Vermessung — aus der täglichen Arbeit mit Anträgen bei Katasterämtern in allen 16 Bundesländern. Die Artikel ersetzen keine Rechtsberatung und keine Auskunft des zuständigen Amts.

Jeder Artikel stützt sich auf die Vermessungsgesetze, Gebührenordnungen und Veröffentlichungen der Vermessungsverwaltungen der Länder; die Quellen sind am Ende verlinkt. Gebühren und Fristen prüfen wir bei jeder Überarbeitung gegen die aktuelle Fassung.

Veröffentlicht am 10. Oktober 2026. Verantwortlich ist die ImmoWert Experts GmbH, Angaben im Impressum. Hinweise auf Fehler nehmen wir über die dort genannten Kontaktwege entgegen.

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