Die kurze Antwort
Kurz gesagt
Eine Fortführungsmitteilung teilt Ihnen mit, dass das Katasteramt Angaben zu Ihrem Flurstück geändert hat — nach Vermessung, Gebäudeeinmessung, Flächenberichtigung oder Umnummerierung. Sie müssen nichts unterschreiben und nichts zurückschicken. Vergleichen Sie Flurstücksnummer, Fläche, Nutzung und Gebäude mit Ihren Unterlagen. Ist etwas falsch, läuft ab Zugang eine Frist von einem Monat für Widerspruch oder Klage; welcher Rechtsbehelf gilt, steht in der Belehrung. Das Grundbuch wird von Amts wegen angepasst, das Finanzamt erfährt die Änderung über das Katasteramt.
Die meisten Mitteilungen bestätigen, was Sie selbst ausgelöst haben: einen eingemessenen Neubau, eine Teilung, eine Grenzfeststellung. Die zweite Gruppe geht vom Nachbarn aus, dessen Vermessung die gemeinsame Grenze berührt. Die dritte kommt vom Amt: Fehlerberichtigungen, neue Nummern, Flurbereinigung. In keinem Fall verlangt das Amt eine Antwort — es informiert, damit Sie prüfen können.
Fortführungsnachweis, Fortführungsmitteilung, Veränderungsnachweis: Was ist was?
Jede einzelne Änderung im Liegenschaftskataster heißt Fortführung. Um sie herum kreisen vier Begriffe, die in den Schreiben der Ämter durcheinandergehen:
- Fortführungsnachweis
- Das Originaldokument des Katasteramts: flurstücksbezogen, mit dem Bestand vor und nach der Fortführung, Bestandteil der Verfahrensakte. So beschreibt ihn die hessische Verwaltungsanweisung Liegenschaftskataster; andere Länder bauen ihn gleich auf.
- Fortführungsmitteilung
- Der Brief an Sie, der den Nachweis bekannt gibt — meist mit Auszug und Karte als Anlage. Erst mit dieser Bekanntgabe laufen Fristen.
- Veränderungsnachweis
- Der ältere Name desselben Dokuments. Bayern hat ihn bis zur Einführung des Datenmodells ALKIS verwendet; heute spricht auch die bayerische Vermessungsverwaltung vom Fortführungsnachweis.
- Offenlegung
- Die Alternative zum Brief bei vielen Betroffenen: Der geänderte Nachweis liegt einen Monat im Amt aus, Ort und Zeit werden öffentlich bekannt gemacht. Nordrhein-Westfalen erlaubt das für umfangreiche Fortführungen (§ 13 Abs. 5 VermKatG NRW), Niedersachsen ab mehr als zehn Betroffenen (§ 3 Abs. 4 NVermG). Die Frist beginnt mit dem Ende der Auslegung.
| Land | Was Sie bekommen | Rechtsbehelf laut Belehrung |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | Fortführungsmitteilung des Kreises oder der kreisfreien Stadt; § 13 Abs. 3 VermKatG NRW nimmt Koordinaten und geringfügige Flächenänderungen von der Bekanntgabe aus | in der Regel Klage |
| Bayern | Fortführungsnachweis des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung; bei Zerlegungen an den Notar | Klage, Vorverfahren entfällt nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO |
| Hessen | Fortführungsmitteilung des Amts für Bodenmanagement, nur bei Änderungen mit Rechtswirkung nach außen (§ 11 Abs. 2 HVGG) | Widerspruch binnen eines Monats |
| Niedersachsen | Fortführungsmitteilung der LGLN-Regionaldirektion, bei vielen Betroffenen Offenlegung (§ 3 NVermG) | Klage binnen eines Monats |
| übrige Länder | Bezeichnung wechselt zwischen Fortführungsnachweis, Fortführungsmitteilung und Veränderungsnachweis | steht in der Belehrung — sie ist maßgeblich |
Warum das Katasteramt schreibt: die Anlässe
Die Mitteilung nennt oben die Anlassart. An ihr erkennen Sie sofort, ob Sie etwas veranlassen müssen. Die hessische Verwaltungsanweisung listet die Anlässe vollständig auf, Art. 8 Abs. 2 BayVermKatG fasst sie als Veränderungen an Grenzen, Nutzungsartengrenzen und Gebäudebestand zusammen:
| Anlass | Was sich ändert | Was Sie tun |
|---|---|---|
| Zerlegung | Altes Flurstück fällt weg, neue Nummern mit Nenner, neue Flächen | Mit dem Fortführungsriss des Vermessers abgleichen; Notar nur bei Verkauf der Teilfläche |
| Verschmelzung | Mehrere Flurstücke werden eine Nummer | Prüfen; die Vereinigung im Grundbuch ist ein eigener Schritt |
| Grenzfeststellung, Abmarkung | Grenzpunkte gelten als festgestellt, Nummern und Flächen bleiben meist | Skizze mit der Grenzniederschrift vergleichen |
| Gebäudeeinmessung, Abriss | Gebäude kommt in die Liegenschaftskarte oder verschwindet | Umriss prüfen; Grundsteuer-Anzeige bedenken |
| Berichtigung der Flächenangabe | Nur die Quadratmeterzahl, „ohne Änderung der Umringsgrenzen" | Differenz zur Kenntnis nehmen; die Grenze ist nicht verschoben |
| Aufnahme-, Zeichen- oder Katastrierungsfehler | Ein alter Fehler in Karte oder Buch wird korrigiert | Mit eigenen Unterlagen abgleichen; bei Grenzbezug Frist notieren |
| Neue Flurstücksnummer, Flur oder Gemarkung | Nur die Bezeichnung | In die eigenen Unterlagen übernehmen |
| Tatsächliche Nutzung (Luftbild) | Nutzungsart, etwa Landwirtschaft zu Wohnbaufläche | Meist keine eigene Mitteilung: beschreibende Angabe ohne Regelungswirkung, in NRW oft per Offenlegung |
| Flurbereinigung, Umlegung | Ganze Gebiete werden neu zugeschnitten | Bekanntgabe erfolgt im Bodenordnungsverfahren, das Kataster informiert nur das Grundbuchamt |
| Eigentümerwechsel | Name im Liegenschaftsbuch, aus dem Grundbuch übernommen | In Hessen keine Mitteilung; Nordrhein-Westfalen sieht die Bekanntgabe auch hier vor |
Die Gebäudeeinmessung ist der häufigste Anlass für Privatleute und Pflicht: in Nordrhein-Westfalen nach § 16 VermKatG NRW, in Hessen nach § 21 Abs. 1 HVGG bis zur Fertigstellung des Rohbaus, in Bayern erfasst das Amt Gebäudeveränderungen nach Art. 8 Abs. 4 BayVermKatG von Amts wegen. Nach der Übernahme schickt Hessen keine förmliche Mitteilung, sondern eine Information mit aktueller Liegenschaftskarte — ohne Rechtsbehelfsbelehrung, weil ein eingemessenes Gebäude nichts regelt, sondern etwas abbildet.
Die Mitteilung Zeile für Zeile lesen
Die Formulare unterscheiden sich je Land, der Inhalt folgt überall dem Datenmodell ALKIS. Am hessischen Muster, das die Verwaltungsanweisung als Anlage abdruckt, lässt sich jede Mitteilung entschlüsseln:
- Kopf
- Absender ist die Katasterbehörde, nicht der Vermessungsingenieur. Antragsnummer, Nummer des Fortführungsnachweises und Fortführungsfallnummer identifizieren den Vorgang — und zeigen, ob Sie oder jemand anderes den Antrag gestellt hat.
- Anlassart
- „Zerlegung", „Verschmelzung", „Berichtigung der Flächenangabe". Mehrere Anlässe können zusammenfallen.
- Vor der Fortführung
- Der alte Bestand je Flurstück: Gemarkung mit Nummer, Flur, Flurstück, Lagebezeichnung, tatsächliche Nutzung mit Teilflächen und die amtliche Fläche.
- Nach der Fortführung
- Dieselben Angaben für den neuen Bestand. Was hier steht, gilt ab jetzt im Kataster.
- Zusammenstellung
- Anzahl und Gesamtfläche vor und nach der Fortführung sowie die Flächendifferenz. Wenige Quadratmeter Abweichung sind normal: Neue Flächen werden aus Koordinaten gerechnet, die alte Summe stammte oft aus einer grafischen Ermittlung.
- Buchung im Grundbuch
- Amtsgericht, Buchungsbezirk, Blatt und laufende Nummer — damit das Grundbuchamt weiß, wo es berichtigt.
- Kartenausgabe
- Ausschnitt der Liegenschaftskarte in 1:500 bis 1:2000. Alter Bestand schwarz, neuer rot: rote Nummern sind neue Flurstücke, durchgestrichene weggefallen, rote Linien neue Grenzen.
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Der Satz, der aus der Information einen Bescheid macht. Fehlt er, handelt es sich um eine Information ohne Regelungswirkung, etwa nach einer Gebäudeeinmessung.
- Schlussformel
- „Automatisiert erstellt und ohne Unterschrift gültig" — Standard, kein Mangel.
Beispiel aus dem hessischen Muster: Flurstück 228/6 (129 m², Landwirtschaft) wird zerlegt. Danach gibt es 228/12 mit 100 m² Landwirtschaft und 228/13 mit 27 m² Verkehrsfläche. Die Zusammenstellung zeigt 1 Flurstück mit 129 m² vorher, 2 Flurstücke mit 127 m² nachher, Flächendifferenz 2 m². Die 2 m² sind kein verlorenes Land, sondern der Unterschied zwischen alter Näherung und neuer Koordinatenberechnung.
Verwaltungsakt oder Information? Widerspruch, Klage und die Monatsfrist
Wehren können Sie sich nur gegen eine Fortführung, die etwas regelt. Hessen zieht die Linie im Gesetz: Bekannt gegeben wird nach § 11 Abs. 2 HVGG, was „eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet", und zwar als Verwaltungsakt. Das Verwaltungsgericht München hat den Fortführungsnachweis als anfechtbaren Verwaltungsakt eingeordnet; eine frühere Zustimmung zur Katasterbehandlung sperrt die Klage nicht automatisch (Urteil vom 19.02.2020, M 23 K 19.2885). Das Verwaltungsgericht Göttingen behandelt die Berichtigung der Flächenangabe nach § 3 Abs. 3 NVermG als feststellenden Verwaltungsakt (Urteil vom 27.04.2023, 2 A 29/20).
Rechtlicher Hinweis
Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe — für den Widerspruch nach § 70 Abs. 1 VwGO wie für die Klage nach § 74 Abs. 1 VwGO. Ob der Widerspruch vorgeschaltet ist, regelt das Land nach § 68 Abs. 1 VwGO: In Bayern entfällt das Vorverfahren nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO, in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist es weitgehend abgeschafft — die Belehrung nennt direkt die Klage. Hessen und die meisten anderen Länder verlangen zuerst den Widerspruch. Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, gilt nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr.
Was Sie anfechten können — und was nicht
- Grenzfeststellung und Abmarkung sind eigene Verwaltungsakte mit eigenem Bescheid; in Nordrhein-Westfalen regeln §§ 19 bis 21 VermKatG NRW Verfahren und Grenztermin. Wer den Verlauf für falsch hält, greift diesen Bescheid an, nicht die spätere Fortführungsmitteilung.
- Flächenberichtigung und Bezeichnung sind in Hessen und Niedersachsen anfechtbar. Nordrhein-Westfalen nimmt geringfügige Flächenänderungen von der Bekanntgabe aus; einige Ämter behandeln Fläche, Nutzung und Lage als beschreibende Angaben ohne öffentlichen Glauben.
- Tatsächliche Nutzung ist nirgends ein Verwaltungsakt. Falsche Einstufungen melden Sie formlos, das Amt korrigiert von Amts wegen.
- Eigentümerangaben kommen aus dem Grundbuch und werden dort berichtigt.
Achtung
Ein Widerspruch hat nur Sinn mit einem konkreten Fehler: eine Nummer, die nicht zur Karte passt, ein fehlendes Gebäude, eine Grenze, die von der Grenzniederschrift abweicht. „Weniger Fläche als im Kaufvertrag" ist meist die Korrektur eines alten Fehlers, kein neuer. Rufen Sie vor dem Widerspruch den Sachbearbeiter an — Durchwahl steht im Kopf der Mitteilung. Vieles klärt sich in fünf Minuten, ohne dass die Frist verstreicht.
Checkliste: Mitteilung in 10 Minuten prüfen
Sie brauchen Grundbuchauszug oder Kaufvertrag und, bei eigener Vermessung, den Fortführungsriss oder die Grenzniederschrift des Vermessers.
- Eingangsdatum notieren — von hier läuft die Monatsfrist.
- Anlassart lesen: eigener Auftrag, Nachbar oder Amt von Amts wegen?
- Antragsnummer prüfen: Ihr Aktenzeichen oder ein fremdes? Bei einem fremden sind Sie Beteiligter, nicht Zahler.
- Alter Bestand mit dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchauszugs vergleichen. Weicht schon er ab, war Ihr Auszug veraltet.
- Neuer Bestand: Passen Nummern und Flächen zum Fortführungsriss oder Kaufvertrag?
- Flächendifferenz einordnen: einstellig bis niedrig zweistellig ist Rechengenauigkeit, dreistellig verlangt einen Anruf.
- Karte: Rote Linien mit Zaun, Grenzniederschrift und Abmarkung vor Ort vergleichen.
- Gebäude: Neubau und Anbau drin, Abriss raus?
- Grundbuchangaben (Amtsgericht, Blatt, laufende Nummer) mit dem Auszug abgleichen.
- Fristende aus der Belehrung in den Kalender, dann ablegen zu Kaufvertrag und Bauakte.
Stimmt alles, sind Sie fertig. Es folgt noch ein Brief des Grundbuchamts über die Berichtigung, bei eigenem Antrag auch der Kostenbescheid des Katasteramts. Beides ist Routine.
Neuen Katasterstand als amtlichen Auszug sichern
Erst ein aktueller Auszug aus Liegenschaftskarte und Liegenschaftsbuch zeigt den neuen Bestand vollständig — für Bank, Notar oder die eigene Akte. Adresse oder neue Flurstücksnummer genügt, der Antragsservice reicht den Antrag beim zuständigen Katasteramt ein.
Antragsservice, kein Amt. Die Amtsgebühr berechnet das Katasteramt gesondert; der Preis des Service steht im Formular, bevor Sie absenden.
Was danach im Grundbuch passiert
Nach § 2 Abs. 2 GBO werden Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt; ändert sich dort Nummer oder Fläche, folgt das Bestandsverzeichnis. Deshalb übermittelt das Katasteramt jede Fortführung an das Grundbuchamt — in Nordrhein-Westfalen nach § 13 Abs. 4 VermKatG NRW, in Hessen nach § 11 Abs. 3 HVGG, heute als Datensatz. In Bayern geht der Fortführungsnachweis bei Zerlegungen zuerst an den Notar, der die Teilung beurkundet hat, und von dort ans Grundbuchamt.
Das Grundbuchamt berichtigt von Amts wegen und prüft nicht nach, ob richtig gemessen wurde. Der Bundesgerichtshof hat es an den Fortführungsnachweis gebunden, auch wenn ein Zeichenfehler an einer Grenze korrigiert wird — eine Berichtigung tatsächlicher Art (Beschluss vom 20.07.2017, V ZB 47/16). Die Grenze zieht das Oberlandesgericht Rostock: Ändert die Fortführung ein Recht, etwa das Eigentum an einer Teilfläche, braucht es zusätzlich die Auflassung; sonst wird das Kataster zurückberichtigt (Beschluss vom 23.01.2019, 3 W 163/15).
Sie erhalten eine zweite Post: Nach § 55 GBO wird jede Eintragung dem Eigentümer bekannt gemacht. Für die Anpassung von Bezeichnung und Größe entsteht in der Regel keine Gerichtsgebühr, das Kostenverzeichnis des GNotKG kennt dafür keinen Tatbestand. Gebühren fallen an, wenn Rechte bewegt werden: Eigentumsumschreibung nach Verkauf der Teilfläche, Vereinigung zweier Grundstücke, Grundschuld auf dem neuen Flurstück. Nach einer Zerlegung ohne Verkauf bleiben beide neuen Flurstücke unter derselben laufenden Nummer gebucht — rechtlich ein Grundstück, im Kataster zwei Flurstücke.
Finanzamt, Bank, Versicherung: Wer sonst noch Bescheid braucht
Das Finanzamt erfährt von der Fortführung ohne Ihr Zutun: Nach § 229 Abs. 3 BewG melden die zuständigen Behörden, was für den Grundsteuerwert von Bedeutung ist, Grundbuchämter und Katasterbehörden nach § 229 Abs. 6 BewG laufend und mindestens alle drei Monate. Das entbindet Sie nicht von der eigenen Anzeige: Nach § 228 Abs. 2 BewG sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die den Grundsteuerwert, die Vermögensart oder die Grundstücksart berühren, auf den 1. Januar des Folgejahres anzuzeigen. Die Frist beträgt seit dem 1. Januar 2025 drei Monate, endet also am 31. März des Folgejahres; Bayern nennt in Art. 6 Abs. 5 BayGrStG denselben Termin. Anzeigepflichtig sind typischerweise Zerlegung und Verschmelzung, Neubau, Anbau und Abriss sowie Nutzungsänderungen. Eine reine Flächenberichtigung meldet das Kataster ohnehin; eine formlose Mitteilung vermeidet Rückfragen.
Tipp
Die Fortführungsmitteilung ist die beste Vorlage für die Grundsteuer-Anzeige: Gemarkung, Flur, Flurstück mit Zähler und Nenner und die neue Fläche stehen genau in der Form darin, die ELSTER abfragt.
Bank: Nach Flächenberichtigung oder Umnummerierung müssen Sie nichts tun; die Grundschuld lastet weiter auf dem Grundstück. Bei einer Zerlegung mit Verkauf braucht die Bank eine Pfandfreigabe für die Teilfläche, das organisiert der Notar. Versicherung: Die Wohngebäudeversicherung interessiert der Anbau, nicht das Kataster — Versicherungssumme prüfen. Aufbewahren: Mitteilung und Karte belegen beim Verkauf, im Erbfall und im Grenzstreit den Katasterstand.
Wer die Fortführung bezahlt
Die Übernahme in das Kataster ist gebührenpflichtig — für den, der sie beantragt hat. Wer eine Zerlegung oder Gebäudeeinmessung beauftragt, zahlt zwei Rechnungen: die des Vermessungsingenieurs und den Kostenbescheid des Katasteramts für die Übernahme der Vermessungsschriften, der oft Wochen nach der Mitteilung kommt. Der Nachbar als Beteiligter zahlt nichts. Fortführungen von Amts wegen — Fehlerberichtigung, Umnummerierung, Nutzungsaktualisierung — sind gebührenfrei. Die Höhe ist Landesrecht; zwei veröffentlichte Gebührenordnungen zeigen die Größenordnung:
- Rheinland-Pfalz (GebVermGA, laufende Nummer 17): 20 % der Vermessungsgebühr für neue Flurstücke, Grenzbestimmung und Abmarkung, 15 % für eine Gebäudeeinmessung, bei Verschmelzung 30 % der Verschmelzungsgebühr von 54 € je Flurstück, mindestens 28 €. Kostenschuldner sind die Eigentümer der betroffenen Flurstücke und der Antragsteller.
- Nordrhein-Westfalen (Kostentarif zur VermWertKostO NRW, Tarifstelle 2.1): Übernahme von Gebäudeeinmessung, Verschmelzung, Grenzvermessung und allen Fortführungen von Amts wegen gebührenfrei. Für eine Teilungsvermessung 60 % der Grundaufwandspauschale von 350 €, also 210 €, dazu je zusätzlichem Flurstück 30 % der Flurstücksgebühr und 15 % je gebührenpflichtiger Abmarkung. Die erste Ausfertigung der Mitteilung ist kostenlos, jede weitere kostet 30 €.
Rechenbeispiel aus dem rheinland-pfälzischen Rundschreiben (Anlage 4, Beispiel 1): Teilung des Flurstücks 136/2 mit 1.236 m² bei 7 €/m² Bodenrichtwert. Vermessungsgebühr 2.627,28 €, Übernahme 20 % davon, also 525,46 €, dazu Grenzsteine 60 €, Unterlagen 44,60 €, Aufwendungen 38,30 € und Umsatzsteuer auf die steuerpflichtigen Teile: 3.821,97 € gesamt. In Nordrhein-Westfalen kostete die Übernahme derselben Teilung 210 € plus 30 % der Flurstücksgebühr für das zusätzliche Flurstück — bei rund 500 m² und einem Wertfaktor von 1,0 weitere rund 425 €, zusammen gut 600 €; der tatsächliche Wertfaktor hängt vom Bodenwert ab.
In Brandenburg nennen Vermessungsbüros Richtwerte von 100 bis 160 € je Teilungsvermessung und 50 bis 85 € je Gebäude. In Bayern misst das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung meist selbst; die Gebühr richtet sich nach Grenzpunkten, neuen Flurstücken und Bodenwert. Welches Amt zuständig ist, steht im Verzeichnis der Katasterämter.
Drei typische Irrtümer
„Mein Grundstück ist kleiner geworden"
Eine Flächenberichtigung verschiebt keine Grenze. Die Fläche ist ein Rechenwert aus den Koordinaten der Grenzpunkte; wurde sie früher grafisch aus der Karte ermittelt, weicht sie vom heutigen Wert ab. Das hessische Muster schreibt deshalb „ohne Änderung der Umringsgrenzen" unter die Anlassart. Ihr Eigentum reicht weiter bis zur festgestellten Grenze — das Kataster beschreibt sie nur genauer.
„Ich habe einer Vermessung nie zugestimmt"
Müssen Sie auch nicht. Der Nachbar darf sein Grundstück vermessen lassen; weil die gemeinsame Grenze untersucht wird, sind Sie Beteiligter, werden zum Grenztermin geladen und können sich äußern — in Nordrhein-Westfalen nach § 21 VermKatG NRW, in Hessen mit Niederschrift nach § 10 Abs. 4 HVGG. Ihre Unterschrift ist keine Voraussetzung. Wer fernbleibt, bekommt den Bescheid trotzdem und kann ihn fristgerecht anfechten. Die Grenze wird festgestellt, nicht verlegt.
„Jetzt muss ich zum Notar"
Nein. Grundbuchamt und Finanzamt informiert das Katasteramt, das Bestandsverzeichnis wird von Amts wegen berichtigt. Der Notar kommt ins Spiel, wenn sich Rechte ändern: Verkauf der Teilfläche, Vereinigung zweier Grundstücke, Grundschuld auf dem neuen Flurstück. In Bayern erhält er den Fortführungsnachweis nach einer Zerlegung automatisch — auch das erfordert von Ihnen keinen Termin.
Häufige Fragen
Nein. Die Mitteilung gibt eine bereits vollzogene Änderung bekannt, das Grundbuchamt wird von Amts wegen informiert. Reagieren müssen Sie nur, wenn eine Angabe falsch ist — dann innerhalb der Frist aus der Rechtsbehelfsbelehrung, in der Regel ein Monat ab Zugang. Stimmt alles, legen Sie das Schreiben zu Kaufvertrag und Bauakte.
Der Fortführungsnachweis ist das Originaldokument des Katasteramts mit dem Bestand vor und nach der Änderung; er bleibt in der Akte. Die Fortführungsmitteilung ist der Brief, der ihn Ihnen bekannt gibt, meist mit Auszug und Karte. Veränderungsnachweis ist der ältere Name desselben Dokuments, den vor allem Bayern lange verwendet hat.
Einen Monat ab Bekanntgabe, sowohl für den Widerspruch nach § 70 VwGO als auch für die Klage nach § 74 VwGO. Ob zuerst Widerspruch einzulegen ist, entscheidet das Land: In Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft, in Hessen und den meisten anderen Ländern geht es der Klage voraus. Ohne oder mit falscher Belehrung gilt nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr.
Weil die Änderung Ihr Flurstück berührt, auch wenn der Nachbar sie ausgelöst hat. Bei seiner Zerlegung oder Grenzfeststellung werden die gemeinsamen Grenzpunkte untersucht; Sie sind Beteiligter und erhalten das Ergebnis. Flächenberichtigungen, Umnummerierungen und Fehlerkorrekturen gehen vom Amt selbst aus. Kosten trägt nur der Antragsteller.
Nein. Das Katasteramt übermittelt den Fortführungsnachweis an das Grundbuchamt, das Bezeichnung und Größe im Bestandsverzeichnis nach § 2 Abs. 2 GBO von Amts wegen anpasst. Für diese Berichtigung tatsächlicher Angaben kennt das Kostenverzeichnis des GNotKG keinen Gebührentatbestand. Gebühren entstehen erst, wenn sich Rechte ändern, etwa beim Verkauf einer Teilfläche.
Das Katasteramt meldet Fortführungen nach § 229 BewG laufend an die Finanzverwaltung. Daneben trifft Sie nach § 228 Abs. 2 BewG eine eigene Anzeigepflicht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern — etwa nach Zerlegung, Neubau oder Abriss. Die Frist beträgt seit 2025 drei Monate nach Jahresende, also bis zum 31. März; Bayern nennt in Art. 6 Abs. 5 BayGrStG denselben Termin.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- VermKatG NRW, § 13 Abs. 3 bis 5 (Bekanntgabe, Offenlegung), § 16, §§ 19 bis 21
- BayVermKatG, Art. 7, 8 und 10; Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung: Ablauf der Grundstücksteilung
- Hessen: Verwaltungsanweisung Liegenschaftskataster (VAL) vom 4. Mai 2010, Abschnitte 4.8 und 5, Anlagen 15 bis 17; HVGG § 11 und § 21 -- Muster von Fortführungsnachweis und Fortführungsmitteilung, Liste der Fortführungsanlässe
- NVermG § 3 Abs. 3 und 4; Bekanntmachung des LGLN zur Offenlegung des Liegenschaftskatasters (Nordhorn, 2019) -- Klage binnen eines Monats nach Ende der Offenlegungsfrist
- GBO § 2 und § 55; GNotKG KV Vorbemerkung 1.4; BGH, Beschluss vom 20.07.2017, V ZB 47/16; OLG Rostock, Beschluss vom 23.01.2019, 3 W 163/15
- BewG § 228 Abs. 2 und § 229; BayGrStG Art. 6 Abs. 5
- VwGO §§ 58, 68, 70, 74; AGVwGO Bayern Art. 12 Abs. 2; VG München, Urteil vom 19.02.2020, M 23 K 19.2885; VG Göttingen, Urteil vom 27.04.2023, 2 A 29/20
- VermWertKostO NRW, Kostentarif Tarifstellen 1.2, 1.3.3 und 2.1; Rheinland-Pfalz: Rundschreiben GebVermGAVO vom 3. Juni 2024, Nr. 4 und Anlage 4 -- Übernahmegebühren und Rechenbeispiele
Stand: 12. September 2026. Landesrecht und Gebühren ändern sich; maßgeblich ist die Auskunft des zuständigen Amts. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Redaktion katasteramt-portal.de
ImmoWert Experts GmbH, Pirna
Die Redaktion von katasteramt-portal.de schreibt über Liegenschaftskataster, Flurkarten und Vermessung — aus der täglichen Arbeit mit Anträgen bei Katasterämtern in allen 16 Bundesländern. Die Artikel ersetzen keine Rechtsberatung und keine Auskunft des zuständigen Amts.
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Nach einer Fortführung lohnt ein aktueller Auszug aus Liegenschaftskarte und Liegenschaftsbuch. Der Antragsservice reicht den Antrag beim zuständigen Katasteramt ein, Zustellung per PDF oder Post.
Antragsservice, kein Amt. Die Amtsgebühr berechnet das Katasteramt gesondert; der Preis des Service steht im Formular, bevor Sie absenden.