Die kurze Antwort
Kurz gesagt
Die tatsächliche Nutzung im Liegenschaftskataster beschreibt, wie eine Fläche zum Zeitpunkt der Erhebung dauerhaft genutzt wird — Wohnen, Gewerbe, Acker, Wald, Straße, Gewässer. Sie wird bundesweit nach dem ALKIS-Objektartenkatalog in vier Bereiche und 26 Gruppen gegliedert, unabhängig von Flurstücksgrenzen erfasst und im Liegenschaftsbuch je Flurstück mit Flächenanteilen ausgewiesen. Sie sagt nicht, was Sie bauen dürfen (Bebauungsplan), und entscheidet nicht über die Grundsteuer (Bewertungsgesetz). Sie wandert aber als „Wirtschaftsart" ins Grundbuch, in die Flächenstatistik und in jedes Exposé, das aus dem Auszug abschreibt.
Wer irgendwo „Nutzungsart" liest, sollte zuerst fragen, aus welchem System das Wort kommt. Kataster, Planungsrecht, Grundbuch, Wertermittlung und Steuerrecht verwenden ähnliche Begriffe für verschiedene Dinge. Ein Acker kann zugleich Landwirtschaft (Kataster), Allgemeines Wohngebiet (Bebauungsplan), Bauerwartungsland (Bodenrichtwert) und Grundvermögen (Grundsteuer) sein — alles richtig, alles gleichzeitig.
Wie ALKIS die Nutzung gliedert: vier Bereiche, 26 Gruppen, fünfstellige Kennung
Grundlage ist der Objektartenkatalog der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder (AdV) in der GeoInfoDok, seit dem 1. Januar 2024 in der Referenzversion 7.1.2. Er teilt die gesamte Bodenfläche in vier Nutzungsartenbereiche: Siedlung, Verkehr, Vegetation und Gewässer. Darunter liegen 26 Objektarten, die sogenannten Nutzungsartengruppen, jede mit einer fünfstelligen Kennung: 41001 bis 41009 für die Siedlung, 42001 bis 42016 für den Verkehr, 43001 bis 43007 für die Vegetation, 44001 bis 44007 für die Gewässer. Feiner wird es über Attribute: Die Objektart Landwirtschaft (43001) trägt als Vegetationsmerkmal Ackerland, Grünland, Gartenbauland, Rebfläche, Obst- und Nussplantage oder Brachland; die Industrie- und Gewerbefläche (41002) trägt als Funktion etwa Handel und Dienstleistung, Versorgungsanlage oder Lagerfläche.
Die Länder übernehmen dieses Muster in eigene Nutzungsartenkataloge und legen dort fest, welche Untergliederungen sie tatsächlich führen. Mecklenburg-Vorpommern etwa führt 24 der 26 Gruppen und hat Straßenverkehr, Weg und Platz zu „Straßen- und Wegeverkehr" zusammengefasst; Nordrhein-Westfalen führt alle 26. Bundesweit verbindlich ist ein Grunddatenbestand, den jedes Land liefern muss — er speist die jährliche Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung des Statistischen Bundesamts. Zum 31. Dezember 2024 entfielen danach 14,6 % der Fläche Deutschlands auf Siedlung und Verkehr und 50,2 % auf Landwirtschaft.
Was die wichtigsten Begriffe bedeuten
- Wohnbaufläche (41001)
- Eine baulich geprägte Fläche einschließlich der zugehörigen Freiflächen — Vorgarten, Ziergarten, Zufahrt, Stellplatz, Hofraum --, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient. Der Hausgarten ist also Wohnbaufläche, kein Gartenland.
- Fläche gemischter Nutzung (41006)
- Eine bebaute Fläche, auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht: der Dorfkern mit Wohnhäusern und Betrieben, vor allem aber die Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Wohnhaus, Ställen und Scheunen.
- Fläche besonderer funktionaler Prägung (41007)
- Gebäude und Anlagen für öffentliche Zwecke oder historische Anlagen: Rathaus, Schule, Kirche, Krankenhaus, Kaserne, Burgruine.
- Landwirtschaft (43001)
- Flächen für den Anbau von Feldfrüchten und Flächen, die gemäht oder beweidet werden können, einschließlich Sonderkulturen und landwirtschaftlichem Brachland.
- Unland, Vegetationslose Fläche (43007)
- Flächen, die nicht dauerhaft landwirtschaftlich genutzt werden: Fels, Sand, Uferstreifen, Gewässerbegleitflächen und Sukzessionsflächen, also verbuschte, sich selbst überlassene Brachen.
Zwei Erhebungsgrundsätze prägen jeden Eintrag. Erstens das Dominanzprinzip: Erfasst wird die vorherrschende Nutzung, untergeordnete Nutzungen gehen darin auf, kurzzeitige bleiben unberücksichtigt. Zweitens eine Mindestgröße: In Mecklenburg-Vorpommern liegt sie bei 1.000 m², kleinere Flächen werden der umgebenden Nutzung zugeschlagen; nur Gewässer und Verkehrsflächen zur Erschließung werden immer erfasst. Die Grenzen sind je Land verschieden, worauf auch das Statistische Bundesamt hinweist. Die Obstwiese von 600 m² neben dem Haus wird deshalb in aller Regel als Wohnbaufläche geführt.
| Nutzungsart (ALKIS, Kennung) | Frühere Bezeichnung (ALB) | Typische Beispiele | Grundsteuer-Bezug (Regelfall) |
|---|---|---|---|
| Wohnbaufläche (41001) | Gebäude- und Freifläche Wohnen | Ein- und Mehrfamilienhaus mit Garten, Zufahrt, Stellplätzen | Grundvermögen, Grundsteuer B |
| Industrie- und Gewerbefläche (41002) | Gebäude- und Freifläche Gewerbe und Industrie, Handel und Dienstleistung, Ver- und Entsorgung; Betriebsfläche Lagerplatz | Fabrik, Supermarkt, Tankstelle, Umspannwerk, Kläranlage | Grundvermögen, Grundsteuer B |
| Halde, Bergbaubetrieb, Tagebau/Grube/Steinbruch (41003–41005) | Betriebsfläche Abbauland, Halde | Kiesgrube, Steinbruch, Bergehalde | Grundvermögen, Grundsteuer B |
| Fläche gemischter Nutzung (41006) | Gebäude- und Freifläche Mischnutzung mit Wohnen; Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft; landwirtschaftliche Betriebsfläche | Dorfkern, Hofstelle mit Wohnhaus, Ställen und Fahrsilo | Hofstelle: Wirtschaftsteil Grundsteuer A, Wohnteil Grundsteuer B |
| Fläche besonderer funktionaler Prägung (41007) | Gebäude- und Freifläche Öffentliche Zwecke; Historische Anlage | Schule, Rathaus, Kirche, Krankenhaus, Burg | Meist steuerbefreit (§§ 3, 4 GrStG), sonst Grundsteuer B |
| Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche (41008) | Erholungsfläche (Sportfläche, Grünanlage, Campingplatz); Gebäude- und Freifläche Erholung | Sportplatz, Park, Kleingartenanlage, Freibad, Campingplatz | Grundsteuer B |
| Friedhof (41009) | Friedhof (Flächen anderer Nutzung) | Friedhof mit Kapelle; Friedwälder zählen als Wald | Steuerbefreit (§ 4 GrStG) |
| Straßenverkehr, Weg, Platz (42001, 42006, 42009) | Verkehrsfläche Straße, Weg, Platz | Straße mit Gehweg, Feldweg, Parkplatz, Fußgängerzone | Öffentliche Verkehrsflächen steuerbefreit; private Wege Grundsteuer B |
| Bahn-, Flug-, Schiffsverkehr (42010, 42015, 42016) | Verkehrsfläche Bahngelände, Flugplatz, Schiffsverkehr | Gleisanlagen, Flughafen, Hafenanlage, Schleuse | Grundsteuer B, öffentliche Anlagen teils befreit |
| Landwirtschaft (43001) | Landwirtschaftsfläche: Ackerland, Grünland, Gartenland, Weingarten, Obstanbaufläche, Brachland | Acker, Wiese, Weide, Weinberg, Baumschule, Streuobstwiese | Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundsteuer A — außer Bauland nach § 233 BewG |
| Wald (43002) | Waldfläche: Laubwald, Nadelwald, Mischwald | Forst, Waldbestattungsfläche | Grundsteuer A |
| Gehölz, Heide, Moor, Sumpf (43003–43006) | Gehölz (bei Waldfläche); Moor, Heide (bei Landwirtschaftsfläche) | Feldhecke, Feldgehölz, Heidefläche, Hochmoor | Grundsteuer A, wenn zum Betrieb gehörig, sonst B |
| Unland, Vegetationslose Fläche (43007) | Unland; Gebäude- und Freifläche ungenutzt (unbebaute Bauplätze) | Fels, Uferstreifen, verbuschte Brache, unbebaute Baulücke | Baulücke: Grundsteuer B, ggf. Grundsteuer C |
| Fließgewässer, Hafenbecken, Stehendes Gewässer, Meer (44001, 44005–44007) | Wasserfläche: Fluss, Kanal, Bach, Graben, See, Teich | Fluss, Bach, See, Baggersee, Fischteich | Teich eines Betriebs: Grundsteuer A; sonst B oder befreit |
Vertiefung
Flurkarte lesen: Linien, Zahlen und Symbole der Liegenschaftskarte erklärtWas die Zahlen im Flurstück bedeuten, wie Sie Grenzpunkte, Gebäude, Nutzungsarten und Hausnummern erkennen und woran Sie eine Flurstücksgrenze von einer Nutzungsgrenze unterscheiden.
Gebäude- und Freifläche, Ackerland, Hofraum: Alte Begriffe und ihre heutige Entsprechung
Bis zur Umstellung auf ALKIS, die 2016 in allen Ländern abgeschlossen war, führte das Automatisierte Liegenschaftsbuch (ALB) die Nutzungsarten nach dem AdV-Verzeichnis von 1991. Es kannte acht Gruppen: Gebäude- und Freifläche, Betriebsfläche, Erholungsfläche, Verkehrsfläche, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Wasserfläche und Flächen anderer Nutzung. Die Gebäude- und Freifläche war der Sammelbegriff für alles Bebaute samt zugehörigem Garten, Hof und Zufahrt, unterteilt nach dem Zweck der Gebäude. Diese Gruppe gibt es in ALKIS nicht mehr. Der Begriff lebt nur noch als Untergliederung weiter — etwa als „Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft" innerhalb der Fläche gemischter Nutzung — und in Grundbüchern, die seit der Umstellung nicht fortgeführt wurden.
Noch älter ist „Hof- und Gebäudefläche" oder „Hofraum", wie es in vielen Grundbüchern vor allem im Süden steht. Gemeint ist dasselbe: die bebaute Fläche mit ihrem Umgriff. Heute entspricht das je nach Prägung der Wohnbaufläche oder der Fläche gemischter Nutzung. Ackerland, Grünland und Gartenland sind dagegen geblieben, nur eine Stufe tiefer gerutscht: Sie sind heute Vegetationsmerkmale der Objektart Landwirtschaft, keine eigenen Nutzungsarten.
Die Umstellung war kein bloßes Umbenennen. Einige Flächen wechselten den Bereich, weil ALKIS strikter nach der Bodenbedeckung fragt:
| Fläche | Im ALB (bis 2015) | In ALKIS (ab 2016) | Folge |
|---|---|---|---|
| Unbebauter Bauplatz, Baulücke | Gebäude- und Freifläche ungenutzt (Siedlung) | Unland oder Landwirtschaft (Vegetation) | Bauland zählt erst mit der Bebauung als Siedlungsfläche |
| Hofstelle | Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft | Fläche gemischter Nutzung (41006) | Name ändert sich, Bereich Siedlung bleibt |
| Fahrsilo, Güllebehälter, Lagerplatz des Hofs | Landwirtschaftliche Betriebsfläche (Landwirtschaftsfläche) | Fläche gemischter Nutzung (41006) | Wechsel von Vegetation zu Siedlung |
| Moor, Heide | Landwirtschaftsfläche | Eigene Gruppen Moor (43005), Heide (43004) | Nicht mehr in der Landwirtschaft enthalten |
| Feldhecke, Feldgehölz | Waldfläche (Gehölz) | Gehölz (43003) | Kein Wald mehr |
| Uferstreifen, Straßenböschung | Wasserfläche bzw. Verkehrsfläche | Unland/Vegetationslose Fläche (Gewässerbegleitfläche) bzw. Verkehrsbegleitfläche | Je nach Land unterschiedlich detailliert |
| Übungsgelände, Schutzfläche | Flächen anderer Nutzung | Entfallen; nach Bodenbedeckung Wald, Grünland oder Erholungsfläche | Militärische Nutzung ist kein Kriterium mehr |
Für Sie heißt das: Wer eine alte Nutzungsangabe mit einer neuen vergleicht — etwa den Katasterauszug aus dem Kaufjahr 2008 mit dem heutigen --, sieht oft eine Änderung, obwohl sich vor Ort nichts getan hat. Das gilt auch für Flächenstatistiken: Zahlen von vor 2016 lassen sich mit heutigen nicht ohne Weiteres vergleichen.
Nutzung und Flurstück: Warum ein Flurstück mehrere Nutzungen haben kann
Die tatsächliche Nutzung ist im Kataster ein eigenes Objekt, kein Merkmal des Flurstücks. Sie bildet eine lückenlose, überschneidungsfreie Unterteilung der gesamten Fläche, die unabhängig von den Flurstücksgrenzen verläuft. Eine Straße ist ein Nutzungsobjekt über hunderte Flurstücke; ein großes Flurstück am Ortsrand kann drei Nutzungen tragen. Nur wo eine Nutzungsgrenze näher als etwa einen Meter an einer Flurstücksgrenze liegt, wird sie mit ihr identisch gelegt — deshalb fallen beide in bebauten Gebieten meist zusammen.
Für den Auszug aus dem Liegenschaftsbuch verschneidet das Amt beide Ebenen: Zu jedem Flurstück stehen die Nutzungen mit ihrer jeweiligen Fläche, die Summe ergibt die amtliche Flurstücksfläche.
Beispiel: Flurstück 214/3, amtliche Fläche 1.860 m². Im Liegenschaftsbuch: Wohnbaufläche 690 m², Landwirtschaft (Grünland) 1.170 m². Das Wohnhaus mit Garten belegt den vorderen Teil, die Wiese dahinter wird vom Nachbarn gemäht. Vor Ort gibt es keinen Zaun zwischen beiden Teilen — die Nutzungsgrenze existiert nur in der Karte.
In der Flurkarte erkennen Sie Nutzungsgrenzen als dünne Linien ohne Grenzpunkte, oft mit einem Kürzel oder Symbol für die Nutzungsart. Eine Nutzungsgrenze ist keine Eigentumsgrenze, und ihre Lage wird nicht vermessen, sondern aus dem Luftbild abgegriffen. Genauigkeiten von einigen Metern sind normal. Wer Flächenanteile für eine Berechnung braucht — etwa den Anteil Wohnbaufläche für die Grundsteuer oder den Anteil Grünland für einen Pachtvertrag --, arbeitet mit den Zahlen des Liegenschaftsbuchs, nicht mit dem Maßband.
Vertiefung
Grundstücksfläche stimmt nicht: Abweichungen zwischen Kataster, Grundbuch und RealitätIm Grundbuch stehen 812 m², die Vermessung ergibt 798 m². Warum Flächen abweichen, welche Angabe rechtlich gilt, was beim Kauf zählt und wann eine Berichtigung sinnvoll ist.
Abgrenzung 1: Bebauungsplan und Flächennutzungsplan
Der Bebauungsplan setzt fest, was auf einer Fläche zulässig ist: Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet, Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft. Der Flächennutzungsplan stellt dar, was die Gemeinde für das ganze Gebiet beabsichtigt. Beides ist Planungsrecht und beschreibt eine Erlaubnis oder Absicht, nicht den Zustand. Das Kataster beschreibt den Zustand.
Die Systeme laufen deshalb zeitlich auseinander. Ein Acker, den ein Bebauungsplan als Wohngebiet festsetzt, bleibt im Kataster Landwirtschaft, bis dort tatsächlich gebaut wird — ALKIS zählt Bauland erst mit der Bebauung zur Siedlungsfläche. Umgekehrt begründet die Katasternutzung Wohnbaufläche kein Baurecht: Ein Wohnhaus im Außenbereich steht dort unter Bestandsschutz, ein Neubau daneben wäre nach § 35 BauGB regelmäßig unzulässig, obwohl das Kataster Wohnbaufläche zeigt. Wer wissen will, ob und was er bauen darf, fragt nach dem Bebauungsplan, der Lage im bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB oder stellt eine Bauvoranfrage — nicht nach dem Katasterauszug.
Achtung
Die Begriffe klingen gleich und meinen Verschiedenes: „Wohnbaufläche" ist im Kataster eine tatsächlich bebaute Fläche, im Flächennutzungsplan eine Darstellung nach § 5 BauGB, die auch unbebaute Äcker umfassen kann. „Landwirtschaft" im Kataster heißt, dass gemäht oder geackert wird — nicht, dass die Fläche planungsrechtlich landwirtschaftlich bleiben muss.
Abgrenzung 2: „Wirtschaftsart und Lage" im Grundbuch
Das Grundbuch benennt Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster (§ 2 Abs. 2 GBO). Im Bestandsverzeichnis steht nach § 6 GBV in Spalte 3 neben Gemarkung, Flur und Flurstück die Wirtschaftsart und die Lage (Straße, Hausnummer), in Spalte 4 die Größe nach dem amtlichen Verzeichnis. Die Wirtschaftsart ist nichts anderes als die Katasternutzung in gröberen Klassen: Aus den Objektarten leitet das Kataster Wirtschaftsarten wie Wohnbaufläche, Mischnutzung, Verkehrsfläche, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Unland oder Wasserfläche ab und meldet sie dem Grundbuchamt.
Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: Das Grundbuchamt übernimmt, was das Kataster meldet. Es prüft die Nutzung nicht selbst, und Sie können dort keine andere Wirtschaftsart eintragen lassen. Wer die Wirtschaftsart ändern will, muss beim Katasteramt ansetzen; die Berichtigung des Grundbuchs folgt über die Fortführungsmitteilung. Zweitens: Das Grundbuch wird nur bei Anlass fortgeschrieben. Steht seit 1995 „Gebäude- und Freifläche, Hofraum" im Bestandsverzeichnis und gab es seither keine Fortführung, bleibt das so — auch wenn das Kataster längst „Wohnbaufläche" führt.
Rechtlicher Hinweis
Die Wirtschaftsart hat Bedeutung über das Kataster hinaus: Grundbuchämter, Zwangsversteigerungs- und Nachlassabteilungen nutzen sie zur Schätzung des Grundstückswerts und zur Prüfung, ob eine Veräußerung genehmigungspflichtig ist — bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Rechtsverbindlich festgelegt ist damit nichts; die Katasterverwaltungen betonen selbst, dass sich aus der tatsächlichen Nutzung keine rechtsverbindlichen Festlegungen ableiten lassen.
Was aktuell im Kataster steht, zeigt der Auszug aus dem Liegenschaftsbuch. Die Amtsgebühr liegt nach Landesrecht meist bei 15 € für den einfachen und 30 € für den beglaubigten Auszug je Flurstück.
Auszug aus dem Liegenschaftsbuch online beantragen
Zeigt für jedes Flurstück Lage, amtliche Fläche und die tatsächliche Nutzung mit Flächenanteilen. Der Antragsservice reicht Ihren Antrag beim zuständigen Katasteramt ein; Sie erhalten den amtlichen Auszug per PDF oder Post.
Privater Antragsservice, kein Amt. Den Gesamtpreis sehen Sie im Formular vor der Bestellung.
Abgrenzung 3: Bodenrichtwert und Entwicklungszustand
Die Gutachterausschüsse ordnen jede Bodenrichtwertzone einem Entwicklungszustand nach § 3 ImmoWertV zu: Flächen der Land- oder Forstwirtschaft, Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land. Diese Stufen beschreiben die Erwartung, nicht die Gegenwart. Bauerwartungsland ist eine Fläche, bei der konkrete Anhaltspunkte — etwa ein Flächennutzungsplan oder die städtebauliche Entwicklung — eine Bebauung mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen. Im Kataster ist dieselbe Fläche schlicht Landwirtschaft, weil dort gemäht wird.
Die Wertunterschiede sind groß: Ackerland kostet in vielen Regionen wenige Euro je Quadratmeter, Bauerwartungsland einen erheblichen Bruchteil des Baulandpreises, baureifes Land den vollen. Wer in einem Exposé „Landwirtschaft" liest und im Bodenrichtwertportal „Bauerwartungsland", hat keinen Widerspruch vor sich, sondern zwei Aussagen über zwei Zeitpunkte. Zusätzlich tragen Bodenrichtwertzonen eine Nutzungsangabe des Gutachterausschusses (etwa Wohnbaufläche, gewerbliche Baufläche, Acker, Grünland), die sich an der Baunutzungsverordnung orientiert — auch das ist nicht die Katasternutzung.
Abgrenzung 4: Grundsteuer A oder B — was das Bewertungsgesetz fragt
Die Grundsteuer kennt zwei Vermögensarten. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nach § 232 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind -- Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel. Der Wohnteil des Hofs gehört ausdrücklich nicht dazu. Alles andere ist Grundvermögen nach § 243 BewG. Für das erste erhebt die Gemeinde die Grundsteuer A, für das zweite die Grundsteuer B, jeweils mit eigenem Hebesatz (§ 25 Abs. 4 GrStG); für baureife, unbebaute Grundstücke kann sie einen erhöhten Hebesatz als Grundsteuer C festsetzen (§ 25 Abs. 5 GrStG).
Maßstab ist die Zweckbestimmung, nicht der Katastereintrag. Ein Acker, den ein Betrieb bewirtschaftet, ist land- und forstwirtschaftliches Vermögen — gleichgültig, was im Kataster steht. Die Grenze zieht § 233 BewG: Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen gehören zum Grundvermögen, wenn anzunehmen ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren anderen Zwecken dienen werden, etwa als Bau- oder Gewerbeland; und sie gehören stets zum Grundvermögen, wenn ein Bebauungsplan sie als Bauland festsetzt, die sofortige Bebauung möglich ist und in der Nachbarschaft bereits gebaut wird — mit Ausnahme der Hofstelle. Der Acker im rechtskräftigen Wohngebiet ist also Grundsteuer B, obwohl das Kataster Landwirtschaft sagt und der Bauer noch erntet.
Im Bundesmodell kommt eine weitere Kategorie hinzu, die sich ebenfalls nur ähnlich anhört: die Grundstücksart nach § 249 BewG — Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück. Sie richtet sich nach Wohnungszahl und Flächenanteilen, nicht nach der Katasternutzung. Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Baden-Württemberg bewerten das Grundvermögen nach eigenen Landesmodellen; die Land- und Forstwirtschaft bewerten dagegen alle Länder nach dem Bundesmodell. Die Trennlinie zwischen A und B verläuft deshalb bundesweit gleich.
Achtung
Ändert sich die tatsächliche Nutzung so, dass sich die Vermögensart oder die Grundstücksart ändert — die Wiese wird Bauplatz, die Scheune wird zur Wohnung, der Betrieb wird aufgegeben --, müssen Sie das nach § 228 Abs. 2 BewG dem Finanzamt anzeigen: elektronisch, binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. Ob das Kataster die Änderung schon nachvollzogen hat, spielt dafür keine Rolle. Die Finanzverwaltung arbeitet allerdings mit denselben Katasterdaten — die Grundsteuerportale der Länder zeigten 2022 Flurstück und Fläche direkt aus ALKIS --, sodass eine Katasternutzung, die nicht zur erklärten Vermögensart passt, Rückfragen auslösen kann.
Was die Nutzungsart nicht entscheidet: Außenbereich, Waldeigenschaft, Agrarförderung
Außenbereich nach § 35 BauGB
Ob ein Grundstück im Außenbereich liegt, hängt davon ab, dass es weder in einem Bebauungsplan noch im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt — nicht davon, was das Kataster führt. Dort sind nach § 35 Abs. 1 BauGB nur privilegierte Vorhaben zulässig, allen voran solche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Die Katasternutzung Landwirtschaft ist bei der Prüfung ein Indiz für die Prägung der Umgebung, aber kein Beweis: Die Bauaufsicht schaut auf die tatsächliche Situation vor Ort.
Wald nach dem Bundeswaldgesetz
Wald ist nach § 2 BWaldG jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, einschließlich Kahlschlägen, Waldwegen und Waldwiesen; die Landeswaldgesetze konkretisieren das, etwa mit Mindestgrößen. Entscheidend ist die Bestockung, nicht der Katastereintrag. Eine Wiese, die seit 25 Jahren niemand mäht und die inzwischen dicht mit Birken und Kiefern bewachsen ist, kann rechtlich Wald sein — mit Umwandlungsverbot und Genehmigungspflicht für die Rodung --, auch wenn das Kataster noch Landwirtschaft oder Sukzessionsfläche führt. Umgekehrt macht ein Katastereintrag Wald aus einer Weihnachtsbaumkultur keinen Wald.
Agrarförderung: Feldblock statt Flurstück
Wer Direktzahlungen beantragt, arbeitet nicht mit Flurstücken und nicht mit der Katasternutzung, sondern mit dem Feldblock: einer von dauerhaften Grenzen umgebenen, zusammenhängenden landwirtschaftlichen Fläche eines oder mehrerer Betriebe, die von der Landwirtschaftsverwaltung mit einem eindeutigen Flächenidentifikator (FLIK) und einer Hauptbodennutzung geführt wird. Ein Feldblock kann zehn Flurstücke umfassen oder ein Flurstück kann zwei Feldblöcke tragen. Die Kataster- und die Förderverwaltung tauschen Daten aus — das Feldblockkataster ist eine der Quellen, mit denen die Katasterämter ihre Nutzung aktualisieren --, verbindlich ist für den Antrag aber allein der Feldblock.
Wer die Nutzung pflegt und wie Sie eine Berichtigung anregen
Zuständig ist die Katasterbehörde, in deren Bezirk das Flurstück liegt — je Land der Kreis, die kreisfreie Stadt, das Vermessungsamt oder das Landesamt; welches Amt das für Ihren Ort ist, steht im Verzeichnis der Katasterämter. Die Nutzung wird nicht vom Eigentümer gemeldet, sondern von Amts wegen erhoben und fortgeführt. Die Landeskataloge nennen die Methoden: Auswertung digitaler Orthophotos, die die Länder in Abständen von wenigen Jahren neu befliegen; Überprüfung bei jeder Liegenschaftsvermessung; Informationen anderer Stellen wie Forstgrundkarte oder Feldblockkataster; örtlicher Feldvergleich, wo das Luftbild nicht reicht; und Hinweise Dritter, die nach fachlicher Prüfung übernommen werden.
Damit ist die Nutzung im Kataster so aktuell wie das letzte Luftbild plus Bearbeitungszeit. Zwischen dem Neubau und dem Eintrag „Wohnbaufläche" können ein bis drei Jahre liegen, wenn keine Gebäudeeinmessung den Anstoß gibt. Eine allgemeine Pflicht, Nutzungsänderungen dem Katasteramt zu melden, kennen die Katastergesetze der Länder — anders als bei neuen Gebäuden — in der Regel nicht. Fehlerhafte Einträge werden berichtigt, sobald das Amt davon erfährt; das bayerische Katastergesetz formuliert es knapp: „Fehlerhafte Einträge werden von Amts wegen berichtigt."
Schritt für Schritt: Nutzung nachschlagen und Berichtigung anregen
- Flurstück bestimmen. Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer stehen im Grundbuchauszug, im Kaufvertrag oder im Grundsteuerwertbescheid.
- Geoportal ansehen. In Nordrhein-Westfalen zeigt TIM-online die tatsächliche Nutzung als eigene Ebene; im BayernAtlas und den meisten anderen Landesportalen erkennen Sie sie in der Liegenschaftskarte an Nutzungsgrenzen und Signaturen. Kostenlos, aber nicht amtlich und ohne Flächenanteile.
- Auszug aus dem Liegenschaftsbuch bestellen. Er nennt je Flurstück die Nutzungen mit Fläche. Amtsgebühr nach Landesrecht meist 15 € einfach, 30 € beglaubigt je Flurstück; Bearbeitung in der Regel wenige Werktage bis zwei Wochen, je nach Amt.
- Mit der Wirklichkeit vergleichen. Stimmt die Hauptnutzung? Stimmen die Anteile ungefähr? Abweichungen von einigen Prozent bei den Anteilen sind erfassungsbedingt und kein Fehler.
- Berichtigung anregen. Formlos, schriftlich oder per E-Mail an das Katasteramt: Gemarkung, Flur, Flurstück, die eingetragene und die tatsächliche Nutzung, seit wann, und ein Nachweis — Fotos mit Datum, Baugenehmigung, Abnahmebescheinigung, Pachtvertrag, Rodungsgenehmigung. Eine Gebühr fällt für die Prüfung in der Regel nicht an.
- Prüfung abwarten. Das Amt vergleicht mit dem aktuellen Luftbild, fragt gegebenenfalls nach oder besieht sich die Fläche. Kleine Änderungen werden oft mit dem nächsten Aktualisierungslauf erledigt; rechnen Sie mit Wochen bis Monaten.
- Fortführungsmitteilung prüfen. Nach der Fortführung erhalten Sie eine Mitteilung mit den neuen Angaben. Dieselbe Mitteilung geht an das Grundbuchamt, das die Wirtschaftsart anpasst — Sie müssen dort nichts veranlassen.
Tipp
Die Anregung hat nur Erfolg, wenn die Nutzung tatsächlich anders ist. Das Amt trägt ein, was es vorfindet — nicht, was der Bebauungsplan erlaubt, was der Bodenrichtwert unterstellt oder was im Exposé gut aussähe. Wer aus dem Acker im Kataster eine Wohnbaufläche machen will, muss erst bauen.
Praxisfragen: Wann die Nutzungsart wirklich eine Rolle spielt
„Mein Grundstück steht als Landwirtschaft, ist aber Bauland"
Kein Widerspruch und kein Handlungsbedarf beim Kataster. Für die Bebaubarkeit zählt der Bebauungsplan oder die Lage im Innenbereich; für den Wert der Entwicklungszustand des Bodenrichtwerts; für die Grundsteuer § 233 BewG, der den Acker im rechtskräftigen Wohngebiet ohnehin dem Grundvermögen zuweist. Das Kataster stellt auf Wohnbaufläche um, sobald gebaut ist. Wer Bank oder Käufer überzeugen muss, legt den Auszug aus dem Bebauungsplan oder einen Bauvorbescheid vor, nicht den Katasterauszug.
„Die Nutzung ist falsch — muss ich handeln?"
Gegenüber dem Katasteramt in der Regel nicht, gegenüber dem Finanzamt unter Umständen ja. Entscheidend ist die Richtung des Fehlers. Steht im Kataster Landwirtschaft, tatsächlich wohnen Sie dort seit Jahren, ist die Fläche steuerlich längst Grundvermögen; hat sich die Nutzung erst kürzlich geändert, greift die Anzeigepflicht nach § 228 BewG unabhängig vom Kataster. Steht umgekehrt Wohnbaufläche, tatsächlich ist es seit dem Abriss eine Wiese, kostet Sie der falsche Eintrag nichts — aber er steht im nächsten Exposé, in der Wirtschaftsart des Grundbuchs und in der Flächenstatistik. Eine Berichtigung anzuregen ist dann sinnvoll, weil sie später ohnehin fällig wird.
„Nutzungsart im Exposé und im Kaufvertrag"
Makler übernehmen die Nutzung häufig aus dem Liegenschaftsbuch, Notare die Wirtschaftsart aus dem Grundbuch. Beides beschreibt den Bestand und ist keine Zusage über Bebaubarkeit oder Steuerlast. Ein Baugrundstück mit der Katasternutzung Landwirtschaft irritiert Interessenten und Banken — ein Satz im Exposé, dass der Bebauungsplan Wohnbebauung zulässt und das Kataster die Bebauung erst nach Fertigstellung nachvollzieht, räumt das aus. Weicht die Wirtschaftsart im Grundbuch von der Katasternutzung ab, lohnt es, die Berichtigung vor dem Verkauf anzuregen: Der Notar liest das Grundbuch, nicht das Kataster.
„Nutzungsart im Geoportal ablesen"
Die kostenlosen Portale reichen, um die Hauptnutzung und die Lage der Nutzungsgrenzen zu sehen — in Nordrhein-Westfalen als eigene Ebene „Tatsächliche Nutzung", in anderen Ländern über die Liegenschaftskarte. Was sie nicht liefern: die Flächenanteile je Flurstück, den Erhebungsstand und die amtliche Bestätigung, die Bank, Gericht oder Förderstelle verlangen. Dafür bleibt der Auszug aus dem Liegenschaftsbuch die richtige Unterlage.
Häufige Fragen
Was bedeutet „tatsächliche Nutzung" im Liegenschaftskataster?
Die tatsächliche Nutzung beschreibt, wie eine Fläche zum Zeitpunkt der Erhebung dauerhaft genutzt wird: Wohnen, Gewerbe, Acker, Wald, Straße, Gewässer. Sie wird nach dem bundesweiten ALKIS-Objektartenkatalog in vier Bereiche (Siedlung, Verkehr, Vegetation, Gewässer) und 26 Nutzungsartengruppen gegliedert. Sie beschreibt den Ist-Zustand, nicht das, was planungsrechtlich erlaubt ist oder steuerlich gilt.
Was ist der Unterschied zwischen Nutzungsart und Wirtschaftsart?
Die Nutzungsart ist der Begriff des Katasters, die Wirtschaftsart der des Grundbuchs. Das Grundbuchamt übernimmt die Wirtschaftsart aus dem Liegenschaftskataster in das Bestandsverzeichnis, meist in gröberen Klassen wie Wohnbaufläche, Landwirtschaftsfläche oder Verkehrsfläche. Geändert wird sie nur, wenn das Katasteramt eine Fortführungsmitteilung schickt. Deshalb stehen in vielen Grundbüchern noch alte Begriffe wie Gebäude- und Freifläche.
Was bedeutet „Gebäude- und Freifläche" im Grundbuch oder in alten Auszügen?
Gebäude- und Freifläche war bis zur ALKIS-Umstellung die Sammelbezeichnung des Automatisierten Liegenschaftsbuchs für bebaute Flächen samt zugehörigem Garten, Hof und Zufahrt, unterteilt nach Zweck (Wohnen, Gewerbe, öffentliche Zwecke, Land- und Forstwirtschaft). Heute heißt eine Gebäude- und Freifläche Wohnen im Kataster Wohnbaufläche, eine gewerbliche Industrie- und Gewerbefläche und eine Hofstelle Fläche gemischter Nutzung.
Mein Grundstück steht im Kataster als Landwirtschaft. Darf ich trotzdem bauen?
Das entscheidet nicht das Kataster, sondern das Baurecht: ein Bebauungsplan, die Lage im bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB oder die Regeln für den Außenbereich nach § 35 BauGB. Ein Acker, den ein Bebauungsplan als Wohngebiet festsetzt, bleibt im Kataster so lange Landwirtschaft, bis er tatsächlich bebaut ist. Umgekehrt begründet die Katasternutzung Wohnbaufläche kein Baurecht.
Kann ich die Nutzungsart meines Flurstücks ändern lassen?
Sie können eine Berichtigung anregen, wenn die eingetragene Nutzung nicht mehr der Wirklichkeit entspricht. Ein formloses Schreiben an das zuständige Katasteramt mit Gemarkung, Flurstücksnummer, tatsächlicher Nutzung und einem Nachweis (Fotos, Baugenehmigung, Pachtvertrag) genügt. Das Amt prüft die Angabe, meist anhand aktueller Luftbilder, und führt das Kataster von Amts wegen fort. Eine Nutzung eintragen lassen, die es vor Ort nicht gibt, können Sie nicht.
Hat die Nutzungsart im Kataster Einfluss auf die Grundsteuer?
Nur mittelbar. Ob ein Grundstück zur Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) oder B (Grundvermögen) gehört, richtet sich nach dem Bewertungsgesetz, also danach, ob die Fläche einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dauernd dient oder als Bauland zu behandeln ist. Die Katasternutzung ist dafür ein Indiz, mit dem das Finanzamt arbeitet. Ändert sich die tatsächliche Nutzung so, dass sich die Vermögensart ändert, müssen Sie das dem Finanzamt anzeigen.
Wo kann ich die Nutzungsart eines Flurstücks kostenlos nachsehen?
In den Geoportalen der Länder. In Nordrhein-Westfalen zeigt TIM-online die tatsächliche Nutzung als eigene Ebene, andere Länder blenden sie in der Liegenschaftskarte über Nutzungsgrenzen und Signaturen ein. Verbindlich mit Flächenanteilen je Flurstück steht sie nur im Auszug aus dem Liegenschaftsbuch, den das Katasteramt gegen Gebühr erteilt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- ALKIS-Nutzungsartenkatalog Mecklenburg-Vorpommern (Anlage 8 ALKISVV M-V, Stand 04.04.2024) -- Kennungen, Begriffsbestimmungen, Erhebungsgrundsätze (Mindestgröße 1.000 m²), Zuordnung der Nutzungsarten zur Wirtschaftsart des Grundbuchs
- Nutzungsartenkatalog NRW — Anlage 1 zum Liegenschaftskatastererlass -- Landeskatalog auf Grundlage des AdV-Nutzungsartenkatalogs mit Begriffsbestimmungen
- AdV — GeoInfoDok, Referenzversion 7.1.2 mit den Objektartenkatalogen für ALKIS
- Statistisches Bundesamt: Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung -- Stichtag 31.12.2024: Siedlungs- und Verkehrsfläche 14,6 %, Landwirtschaft 50,2 %; Datengrundlage ALKIS seit 2016
- Bayerisches Landesamt für Statistik: Die neue Nutzungsartensystematik in der Flächenerhebung ab 2016 (Bayern in Zahlen 12/2016) -- Gegenüberstellung der ALB-Nutzungsarten (Gebäude- und Freifläche, Betriebsfläche …) und der ALKIS-Nutzungsartengruppen
- §§ 232, 233, 243 und 249 Bewertungsgesetz (BewG) — land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Abgrenzung zum Grundvermögen, Grundstücksarten
- § 228 BewG (Anzeigepflicht) und § 25 Grundsteuergesetz (Hebesätze Grundsteuer A, B und C) -- Anzeige einer Änderung der Vermögens- oder Grundstücksart binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres
- § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung und § 6 Grundbuchverfügung — Bezeichnung nach dem Liegenschaftskataster, Wirtschaftsart und Lage
Stand: 26. Oktober 2026. Landesrecht und Gebühren ändern sich; maßgeblich ist die Auskunft des zuständigen Amts. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Redaktion katasteramt-portal.de
ImmoWert Experts GmbH, Pirna
Die Redaktion von katasteramt-portal.de schreibt über Liegenschaftskataster, Flurkarten und Vermessung — aus der täglichen Arbeit mit Anträgen bei Katasterämtern in allen 16 Bundesländern. Die Artikel ersetzen keine Rechtsberatung und keine Auskunft des zuständigen Amts.
Jeder Artikel stützt sich auf die Vermessungsgesetze, Gebührenordnungen und Veröffentlichungen der Vermessungsverwaltungen der Länder; die Quellen sind am Ende verlinkt. Gebühren und Fristen prüfen wir bei jeder Überarbeitung gegen die aktuelle Fassung.
Veröffentlicht am 26. Oktober 2026. Verantwortlich ist die ImmoWert Experts GmbH, Angaben im Impressum. Hinweise auf Fehler nehmen wir über die dort genannten Kontaktwege entgegen.
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