Katasteramt Ransbach-Baumbach
Zuständiges Katasteramt für 56235 Ransbach-Baumbach, Landkreis Westerwaldkreis.
Zuständig für 56235 Ransbach-Baumbach
Für 56235 Ransbach-Baumbach im Landkreis Westerwaldkreis (Rheinland-Pfalz) führt das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz das Liegenschaftskataster. Es liegt rund 71 km Luftlinie entfernt.
Für eine Flurkarte ist ein Besuch nicht nötig. Der Antrag läuft vollständig online, die Zustellung erfolgt per PDF oder Post. Bearbeitungszeit der Behörde: In der Regel 2 bis 10 Werktage.
Öffnungszeiten
Für Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz liegen uns keine Öffnungszeiten vor. Die aktuellen Zeiten stehen auf der offiziellen Seite des Amtes.
Für eine Flurkarte ist ein Besuch ohnehin nicht nötig — der Online-Antrag läuft vollständig digital.
Weitere zuständige Stellen für Ransbach-Baumbach
Das Katasteramt führt das Liegenschaftskataster. Für andere Unterlagen zu einem Grundstück in Ransbach-Baumbach sind diese Stellen zuständig:
| Unterlage | Zuständige Stelle | Anschrift |
|---|---|---|
| Grundbuchauszug | Amtsgericht Montabaur |
Bahnhofstraße 47 56410 Montabaur |
| Baulastenverzeichnis | Kreisverwaltung des Westerwaldkreises |
Peter-Altmeier-Platz 1 56410 Montabaur |
Gebühren
| Leistung | einfach | beglaubigt | Einheit |
|---|---|---|---|
| Auszug aus dem Liegenschaftsbuch | 15,00 EUR | 30,00 EUR | je Flurstück |
| Auszug aus der Liegenschaftskarte | 15,00 EUR | 30,00 EUR | je Flurstück |
Ratgeber: Bevor Sie das Amt kontaktieren
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Artikel lesen →Häufige Fragen zu Ransbach-Baumbach
Für 56235 Ransbach-Baumbach ist das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz zuständig, Ringstraße 2, 55543 Bad Kreuznach.
Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz liegt rund 71 Kilometer Luftlinie von Ransbach-Baumbach entfernt. Für eine Flurkarte ist der Weg nicht nötig — der Antrag läuft vollständig online.
Ransbach-Baumbach liegt im Landkreis Westerwaldkreis in Rheinland-Pfalz. Die Katasterführung richtet sich nach der Lage des Flurstücks, nicht nach dem Wohnort des Antragstellers.