Katasteramt Rotemühle

Zuständiges Katasteramt für 38179 Rotemühle, Landkreis Gifhorn.

Zuständig für 38179 Rotemühle

Für 38179 Rotemühle im Landkreis Gifhorn (Niedersachsen) führt das LGLN Gifhorn das Liegenschaftskataster. Es liegt rund 16 km Luftlinie entfernt.

Für eine Flurkarte ist ein Besuch nicht nötig. Der Antrag läuft vollständig online, die Zustellung erfolgt per PDF oder Post. Bearbeitungszeit der Behörde: In der Regel 2 bis 10 Werktage.

LGLN Gifhorn Katasteramt | Niedersachsen Landkreis Gifhorn
LGLN Gifhorn Am Schloßgarten 6
38518 Gifhorn
E-Mail: katasteramt-gf@lgln.niedersachsen.de Fax: 053717248963 Mehr erfahren
Zum Flurkarte Online-Antrag

Öffnungszeiten

Für LGLN Gifhorn liegen uns keine Öffnungszeiten vor. Die aktuellen Zeiten stehen auf der offiziellen Seite des Amtes.

Für eine Flurkarte ist ein Besuch ohnehin nicht nötig — der Online-Antrag läuft vollständig digital.

Weitere zuständige Stellen für Rotemühle

Das Katasteramt führt das Liegenschaftskataster. Für andere Unterlagen zu einem Grundstück in Rotemühle sind diese Stellen zuständig:

Unterlage Zuständige Stelle Anschrift
Grundbuchauszug Amtsgericht Gifhorn Am Schloßgarten 4
38518 Gifhorn

Gebühren

Leistung einfach beglaubigt Einheit
Auszug aus dem Liegenschaftsbuch 15,00 EUR 30,00 EUR je Flurstück
Auszug aus der Liegenschaftskarte 15,00 EUR 30,00 EUR je Flurstück
Amtliche Gebühren nach Landesrecht (GebO Vermessung). Der Preis unseres Antragsservice ist im Formular ausgewiesen.
38179 Rotemühle
Niedersachsen Landkreis Gifhorn

Ratgeber: Bevor Sie das Amt kontaktieren

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Häufige Fragen zu Rotemühle

Welches Katasteramt ist für 38179 Rotemühle zuständig?

Für 38179 Rotemühle ist das LGLN Gifhorn zuständig, Am Schloßgarten 6, 38518 Gifhorn.

Wie weit ist das Katasteramt von Rotemühle entfernt?

Das LGLN Gifhorn liegt rund 16 Kilometer Luftlinie von Rotemühle entfernt. Für eine Flurkarte ist der Weg nicht nötig — der Antrag läuft vollständig online.

Zu welchem Kreis gehört Rotemühle?

Rotemühle liegt im Landkreis Gifhorn in Niedersachsen. Die Katasterführung richtet sich nach der Lage des Flurstücks, nicht nach dem Wohnort des Antragstellers.

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