Katasteramt Gammelsbach

Zuständiges Katasteramt für 64760 Gammelsbach, Landkreis Odenwaldkreis.

Zuständig für 64760 Gammelsbach

Für 64760 Gammelsbach im Landkreis Odenwaldkreis (Hessen) führt das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis das Liegenschaftskataster.

Für eine Flurkarte ist ein Besuch nicht nötig. Der Antrag läuft vollständig online, die Zustellung erfolgt per PDF oder Post. Bearbeitungszeit der Behörde: In der Regel 2 bis 10 Werktage.

Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Katasteramt | Baden-Württemberg Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Präsident-Wittemann-Str. 16
74722 Buchen
E-Mail: vermessung@neckar-odenwald-kreis.de Fax: 0628152124727 Mehr erfahren
Zum Flurkarte Online-Antrag

Öffnungszeiten

Für Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis liegen uns keine Öffnungszeiten vor. Die aktuellen Zeiten stehen auf der offiziellen Seite des Amtes.

Für eine Flurkarte ist ein Besuch ohnehin nicht nötig — der Online-Antrag läuft vollständig digital.

Weitere zuständige Stellen für Gammelsbach

Das Katasteramt führt das Liegenschaftskataster. Für andere Unterlagen zu einem Grundstück in Gammelsbach sind diese Stellen zuständig:

Unterlage Zuständige Stelle Anschrift
Grundbuchauszug Amtsgericht Michelstadt Erbacher Straße 47
64720 Michelstadt

Gebühren

Leistung einfach beglaubigt Einheit
Auszug aus dem Liegenschaftsbuch 15,00 EUR 30,00 EUR je Flurstück
Auszug aus der Liegenschaftskarte 15,00 EUR 30,00 EUR je Flurstück
Amtliche Gebühren nach Landesrecht (GebO Vermessung). Der Preis unseres Antragsservice ist im Formular ausgewiesen.
64760 Gammelsbach
Hessen Landkreis Odenwaldkreis

Ratgeber: Bevor Sie das Amt kontaktieren

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Häufige Fragen zu Gammelsbach

Welches Katasteramt ist für 64760 Gammelsbach zuständig?

Für 64760 Gammelsbach ist das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis zuständig, Präsident-Wittemann-Str. 16, 74722 Buchen.

Zu welchem Kreis gehört Gammelsbach?

Gammelsbach liegt im Landkreis Odenwaldkreis in Hessen. Die Katasterführung richtet sich nach der Lage des Flurstücks, nicht nach dem Wohnort des Antragstellers.

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