Katasteramt Neukirch

Zuständiges Katasteramt für 88099 Neukirch, Landkreis Bodenseekreis.

Zuständig für 88099 Neukirch

Für 88099 Neukirch im Landkreis Bodenseekreis (Baden-Württemberg) führt das Landratsamt Bodenseekreis das Liegenschaftskataster.

Für eine Flurkarte ist ein Besuch nicht nötig. Der Antrag läuft vollständig online, die Zustellung erfolgt per PDF oder Post.

Landratsamt Bodenseekreis Katasteramt |
Landratsamt Bodenseekreis Albrechtstraße 77, Z HG 02
88045 Friedrichs
E-Mail: service.vermessungsamt@bodenseekreis.de Fax: 075412048830 Mehr erfahren
Zum Flurkarte Online-Antrag

Öffnungszeiten

Für Landratsamt Bodenseekreis liegen uns keine Öffnungszeiten vor. Die aktuellen Zeiten stehen auf der offiziellen Seite des Amtes.

Für eine Flurkarte ist ein Besuch ohnehin nicht nötig — der Online-Antrag läuft vollständig digital.

Weitere zuständige Stellen für Neukirch

Das Katasteramt führt das Liegenschaftskataster. Für andere Unterlagen zu einem Grundstück in Neukirch sind diese Stellen zuständig:

Unterlage Zuständige Stelle Anschrift
Grundbuchauszug Amtsgericht Ravensburg Gartenstraße 88
88212 Ravensburg
Bebauungsplan Gemeinde Neukirch Schulstr. 3
88099 Neukirch

Gebühren

Leistung einfach beglaubigt Einheit
Auszug aus dem Liegenschaftsbuch 15,00 EUR 30,00 EUR je Flurstück
Auszug aus der Liegenschaftskarte 15,00 EUR 30,00 EUR je Flurstück
Amtliche Gebühren nach Landesrecht (GebO Vermessung). Der Preis unseres Antragsservice ist im Formular ausgewiesen.
88099 Neukirch
Baden-Württemberg Landkreis Bodenseekreis

Ratgeber: Bevor Sie das Amt kontaktieren

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Häufige Fragen zu Neukirch

Welches Katasteramt ist für 88099 Neukirch zuständig?

Für 88099 Neukirch ist das Landratsamt Bodenseekreis zuständig.

Gilt das für alle Postleitzahlen in Neukirch?

Ja. Neukirch hat 3 Postleitzahlen, für alle ist dasselbe Katasteramt zuständig.

Zu welchem Kreis gehört Neukirch?

Neukirch liegt im Landkreis Bodenseekreis in Baden-Württemberg. Die Katasterführung richtet sich nach der Lage des Flurstücks, nicht nach dem Wohnort des Antragstellers.

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